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347 17/1999<br />

Gemäß § 233 (2) und § 150 (2) Oö. Landesabgabenordnung, LGBl 107/1996,<br />

iVm den Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Getränkesteuergesetzes, LGBl<br />

15/1950 idgF, den Bestimmungen der §§ 14 und 15 des Finanzausgleichsgesetzes<br />

idgF und den Verordnungen des Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong><br />

vom 15.01.92 und vom 15.04.99 betreffend die Erhebung der Getränkesteuer,<br />

wird die Getränkesteuer für den Zeitraum vom 1.1.1995 bis<br />

30.11.1995 wie nachstehend angeführt festgesetzt.<br />

Zeitraum vom 01.01. bis 04.04.1995:<br />

Nettobemessungsgrundlage 10 %<br />

Nettobemessungsgrundlage 5 %<br />

Getränkesteuer<br />

Zeitraum vom 05.04.1995 bis 30.11.1995:<br />

Nettobemessungsgrundlage 10 %<br />

Nettobemessungsgrundlage 5 %<br />

Getränkesteuer<br />

127.010,00 S<br />

107.560,00 S<br />

18.079,00 S<br />

322.980,00 S<br />

239.840,00 S<br />

44.290,00 S<br />

Die Anträge auf Rückzahlung der Quotenzahlungen für den Getränkesteuerausgleichszeitraum<br />

01.01.-04.04.1995 und auf Rückzahlung der Getränkesteuer für<br />

den bevorrechteten Zeitraum ab dem 05.05.1995 sowie in eventu auf Rückzahlung<br />

der für alkoholische Getränke entrichteten Getränkesteuer werden gemäß §<br />

186 Oö. Landesabgabenordnung, LGBl 107/1996 abgewiesen.<br />

Die Anträge auf Nullfestsetzung der Getränkesteuer sowie in eventu auf Getränkesteuerfestsetzung<br />

nur für die Lieferung alkoholfreier Getränke einschließlich<br />

Aufgussgetränke und von Speiseeis werden abgewiesen.<br />

B e g r ü n d u n g :<br />

Mit Schreiben vom 18.12.1998 wurden Anträge auf Rückzahlungen von Getränkesteuern<br />

gestellt und damit begründet, dass eine zumindest teilweise Aufhebung<br />

der derzeitigen Getränkebesteuerung wegen Kollision mit EG-Richtlinien<br />

(Umsatzsteuer-bzw. Verbrauchssteuerrichtlinie) immer wahrscheinlicher würde.<br />

Mit Schreiben vom 03.08.1999 wurde dazu ein Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht<br />

gemäß § 233 LAO gestellt. In diesem Antrag wurde die Begründung<br />

aktualisiert und ergänzt. Hinsichtlich der behaupteten Kollision mit EG-<br />

Richtlinien wurde dabei insbesondere auf die Schlussanträge des EU-<br />

Generalanwaltes Antonio Saggio im Verfahren C-437/97 hingewiesen. Aufgrund<br />

dieser Schlussanträge erwartet der Einschreiter die Verdrängung der innerstaatlichen<br />

Bestimmungen der Getränkebesteuerung für Alkoholika und schließt daraus<br />

auf eine Verfassungswidrigkeit der verbleibenden Regelungen für die Besteuerung<br />

von alkoholfreien Getränken und von Speiseeis. Letztlich wurden im<br />

Schreiben vom 03.08.1999 Anträge auf Nullfestsetzung der Getränkesteuer – in<br />

eventu auf Festsetzung der Getränkesteuer nur für die Lieferung alkoholfreier<br />

Getränke einschließlich Aufgussgetränke und von Speiseeis – gestellt.<br />

Dazu hat der Gemeinderat als Abgabenbehörde zweiter Instanz folgendes erwogen.<br />

347

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