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348 17/1999<br />
Zum Antrag vom 18.12.1998 wurde bisher tatsächlich keine Erledigung zugestellt.<br />
Damit ist in Verbindung mit dem Antrag vom 03.08.1999 Zuständigkeit des<br />
Gemeinderates gegeben.<br />
Bei den Beitrittsverhandlungen Österreichs zur EU wurde ausdrücklich die Konformität<br />
des Systems der österreichischen Getränkesteuer bestätigt und deren<br />
Weiterbestand vereinbart. Ein Widerspruch zur 6. Mehrwertsteuerrichtlinie ist<br />
nicht gegeben, da die Getränkesteuer nicht die wesentlichen Merkmale der Umsatzsteuer<br />
aufweist. Hinsichtlich Konformität mit Artikel 3 der Verbrauchssteuerrichtlinie<br />
ist auf Art. 99 EGV Bedacht zu nehmen. Dieser Artikel läßt die Harmonisierung<br />
von zu prüfenden Rechtsvorschriften nur für den Fall zu, dass die Harmonisierung<br />
für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes notwendig<br />
ist. Dies bedeutet, dass man den Wortlaut der Richtlinie nicht weiter verstehen<br />
darf, als deren Zweck. Dieser liegt aber wiederum allein darin, einen freien<br />
Warenverkehr ohne Grenzkontrollen sicherzustellen. Die Getränkesteuer<br />
macht keinerlei Grenzkontrollen oder Grenzformalitäten notwendig. Der freie Warenverkehr<br />
über die Grenze wird in keiner Weise beeinträchtigt. Das bedeutet in<br />
Konsequenz, dass die Getränkesteuer binnenmarktkonform ist. Auch bei Anwendung<br />
des Verbrauchssteuersystems ist in keiner Weise ein Berührungspunkt mit<br />
der Getränkesteuer zu sehen. Diese Widerspruchsfreiheit des österreichischen<br />
Systems der Getränkesteuer zu den Grundsätzen des Binnenmarktes hat aber<br />
als notwendige Konsequenz, dass im Richtlinien, die vom Rat – gestützt auf Art.<br />
99 EGV – erlassen wurden, nicht entgegen stehen können.<br />
Daraus ergibt sich die Meinung des Gemeinderates, dass die Getränkesteuer<br />
auch auf alkoholische Getränke mit den EG-Richtlinien – auch hinsichtlich der<br />
Verbrauchssteuerrichtlinie – vereinbar ist. Es erübrigt sich damit über die behauptete<br />
Verfassungswidrigkeit von eventuell verbleibenden Regelungen der Besteuerung<br />
von (nur mehr) alkoholfreien Getränken und von Speiseeis abzusprechen.<br />
Gemäß § 186 Oö. LAO besteht Anspruch auf Rückzahlung, wenn eine Abgabe<br />
zu Unrecht entrichtet wurde. Die Getränkesteuer wurde nicht zu Unrecht entrichtet<br />
und waren die Anträge auf Rückzahlung der Getränkesteuer für den bevorrechteten<br />
Zeitraum und auf Rückzahlung der Quotenzahlungen abzuweisen.<br />
Desgleichen die Anträge (ausdrücklich gestellt im Antrag vom 03.08.1999) auf<br />
Nullfestsetzung bzw. in eventu auf Getränkesteuerfestsetzung nur für die Lieferung<br />
alkoholfreier Getränke einschließlich Aufgussgetränke und von Speiseeis.<br />
Der Antrag vom 18.12.1998 auf Rückzahlung der Getränkesteuer stellt de facto<br />
ebenfalls einen Antrag auf Nullfestsetzung dar. Dadurch erscheint die Behandlung<br />
des Antrages vom 03.08.1999 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz<br />
möglich.<br />
V o r s t e l l u n g s b e l e h r u n g :<br />
Gemäß § 214 Oö. LAO, LGBl 107/1996 ist gegen diese Entscheidung ein<br />
Rechtsmittel im ordentlichen Instanzenzug nicht zulässig. Gemäß § 102 der Oö.<br />
GemO 1990, LGBl 91/1990 idgF kann jedoch innerhalb von zwei Wochen nach<br />
Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder telegrafisch bei der Marktgemeinde<br />
<strong>Windischgarsten</strong> Vorstellung eingebracht werden. Eine Vorstellung hat den Be-<br />
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