08.01.2015 Aufrufe

Datei herunterladen - .PDF - Windischgarsten

Datei herunterladen - .PDF - Windischgarsten

Datei herunterladen - .PDF - Windischgarsten

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

348 17/1999<br />

Zum Antrag vom 18.12.1998 wurde bisher tatsächlich keine Erledigung zugestellt.<br />

Damit ist in Verbindung mit dem Antrag vom 03.08.1999 Zuständigkeit des<br />

Gemeinderates gegeben.<br />

Bei den Beitrittsverhandlungen Österreichs zur EU wurde ausdrücklich die Konformität<br />

des Systems der österreichischen Getränkesteuer bestätigt und deren<br />

Weiterbestand vereinbart. Ein Widerspruch zur 6. Mehrwertsteuerrichtlinie ist<br />

nicht gegeben, da die Getränkesteuer nicht die wesentlichen Merkmale der Umsatzsteuer<br />

aufweist. Hinsichtlich Konformität mit Artikel 3 der Verbrauchssteuerrichtlinie<br />

ist auf Art. 99 EGV Bedacht zu nehmen. Dieser Artikel läßt die Harmonisierung<br />

von zu prüfenden Rechtsvorschriften nur für den Fall zu, dass die Harmonisierung<br />

für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes notwendig<br />

ist. Dies bedeutet, dass man den Wortlaut der Richtlinie nicht weiter verstehen<br />

darf, als deren Zweck. Dieser liegt aber wiederum allein darin, einen freien<br />

Warenverkehr ohne Grenzkontrollen sicherzustellen. Die Getränkesteuer<br />

macht keinerlei Grenzkontrollen oder Grenzformalitäten notwendig. Der freie Warenverkehr<br />

über die Grenze wird in keiner Weise beeinträchtigt. Das bedeutet in<br />

Konsequenz, dass die Getränkesteuer binnenmarktkonform ist. Auch bei Anwendung<br />

des Verbrauchssteuersystems ist in keiner Weise ein Berührungspunkt mit<br />

der Getränkesteuer zu sehen. Diese Widerspruchsfreiheit des österreichischen<br />

Systems der Getränkesteuer zu den Grundsätzen des Binnenmarktes hat aber<br />

als notwendige Konsequenz, dass im Richtlinien, die vom Rat – gestützt auf Art.<br />

99 EGV – erlassen wurden, nicht entgegen stehen können.<br />

Daraus ergibt sich die Meinung des Gemeinderates, dass die Getränkesteuer<br />

auch auf alkoholische Getränke mit den EG-Richtlinien – auch hinsichtlich der<br />

Verbrauchssteuerrichtlinie – vereinbar ist. Es erübrigt sich damit über die behauptete<br />

Verfassungswidrigkeit von eventuell verbleibenden Regelungen der Besteuerung<br />

von (nur mehr) alkoholfreien Getränken und von Speiseeis abzusprechen.<br />

Gemäß § 186 Oö. LAO besteht Anspruch auf Rückzahlung, wenn eine Abgabe<br />

zu Unrecht entrichtet wurde. Die Getränkesteuer wurde nicht zu Unrecht entrichtet<br />

und waren die Anträge auf Rückzahlung der Getränkesteuer für den bevorrechteten<br />

Zeitraum und auf Rückzahlung der Quotenzahlungen abzuweisen.<br />

Desgleichen die Anträge (ausdrücklich gestellt im Antrag vom 03.08.1999) auf<br />

Nullfestsetzung bzw. in eventu auf Getränkesteuerfestsetzung nur für die Lieferung<br />

alkoholfreier Getränke einschließlich Aufgussgetränke und von Speiseeis.<br />

Der Antrag vom 18.12.1998 auf Rückzahlung der Getränkesteuer stellt de facto<br />

ebenfalls einen Antrag auf Nullfestsetzung dar. Dadurch erscheint die Behandlung<br />

des Antrages vom 03.08.1999 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz<br />

möglich.<br />

V o r s t e l l u n g s b e l e h r u n g :<br />

Gemäß § 214 Oö. LAO, LGBl 107/1996 ist gegen diese Entscheidung ein<br />

Rechtsmittel im ordentlichen Instanzenzug nicht zulässig. Gemäß § 102 der Oö.<br />

GemO 1990, LGBl 91/1990 idgF kann jedoch innerhalb von zwei Wochen nach<br />

Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder telegrafisch bei der Marktgemeinde<br />

<strong>Windischgarsten</strong> Vorstellung eingebracht werden. Eine Vorstellung hat den Be-<br />

348

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!