08.01.2015 Aufrufe

Datei herunterladen - .PDF - Windischgarsten

Datei herunterladen - .PDF - Windischgarsten

Datei herunterladen - .PDF - Windischgarsten

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

349 17/1999<br />

scheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Antrag<br />

zu enthalten.<br />

Z u s t e l l h i n w e i s :<br />

Mit der Zustellung an eine der im Bescheid genannten Personen gilt die Zustellung<br />

dieses Bescheides an alle als vollzogen (§ 77 Oö. LAO, LGBl 107/1996).<br />

Der Bürgermeister:<br />

Über Antrag des Vorsitzenden wird einstimmig, durch Heben der Hand beschlossen,<br />

dem vorgetragenen Bescheidentwurf über die Festsetzung der<br />

Getränkesteuer, vollinhaltlich die Zustimmung zu erteilen und entsprechend<br />

ausgefertigt der Firma KSL Warenhandels GmbH., 1190 Wien (Konsum),<br />

zuzustellen.<br />

Einwendungen:<br />

16. Kemmetmüller – Halte- und Parkverbot<br />

Der Vorsitzende verliest das Schreiben der Mieter des Hauses 47a, in dem sie<br />

um die Verordnung eines Halte- und Parkverbotes, ausgenommen Liefertätigkeiten<br />

und Zustelldienste) im Bereich des Haus- und Lieferanteneinganges beim<br />

Gasthof Kemmetmüller (das ist zwischen Alt- und Neubau) ersuchen.<br />

Herr Antensteiner versteht nicht, warum der Gemeinderat auf einem Privatgrundstück<br />

ein Halte- und Parkverbot beschließen muss und der Besitzer das nicht<br />

selber machen kann, dazu erklärt Herr AL Rohregger zur rechtlichen Situation:<br />

A) Im § 1 der StVO ist der Zuständigkeits- bzw. Geltungsbereich geregelt. Demnach<br />

ist die StVO überall dort anzuwenden, wo es sich um Verkehrsflächen<br />

handelt, die weder abgeschrankt noch als Privatgrund gekennzeichnet sind.<br />

Die Eigentumsverhältnisse haben für die Wertung einer „öffentlichen Verkehrsfläche“<br />

keine Bedeutung.<br />

B) Um haltende bzw. parkende Autos von solchen Flächen entfernen zu können<br />

gibt es zwei Möglichkeiten:<br />

a) auf einer als Privatgrund gekennzeichneten Verkehrsfläche gilt die StVO<br />

nicht, die Gendarmerie kann daher nicht einschreiten, der Besitzer kann<br />

Besitzstörungsklage beim Bezirksgericht einbringen bzw. kostenpflichtig<br />

abschleppen lassen oder<br />

b) wenn es nicht als Privatgrund gekennzeichnet ist, die Gemeinde ersuchen,<br />

eine entsprechende Verordnung zu erlassen.<br />

Herr GR Lanza meint, dass er mit der Bezirkshauptmannschaft, dem Gewerbereferenten<br />

Hofrat Mag. Sonntagbauer vorher noch darüber beraten möchte. Herr<br />

AL Rohregger versucht ihm zu erklären, dass das eine mit dem anderem nichts<br />

349

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!