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• 8.3 Datenschutzfreundliche<br />

Technologien: Verteilte Rollen<br />

Das Datenschutzrecht regelt den Umgang mit personenbezogenen<br />

Daten, d.h. Einzelangaben über eine<br />

bestimmte oder bestimmbare Person. Nach Ansicht der<br />

deutschen Datenschutzbehörden sollen auch IP-Adressen<br />

personenbezogene Daten sein. Diese Rechtsansicht hat<br />

weitreichende Folgen für die Analyse des Surfverhaltens<br />

im Internet, denn im Datenschutzrecht gilt das sogenannte<br />

Verbotsprinzip. Daten dürfen nur verarbeitet<br />

werden, wenn ein Gesetz dies erlaubt oder der Betroffene<br />

zugestimmt hat. Webanalytics sind dann nur unter engen<br />

Voraussetzungen zulässig.<br />

Die Befugnisse zur Analyse der Daten lassen sich erweitern,<br />

wenn man verhindert, dass die Daten einen Personenbezug<br />

erhalten. Dazu kann man die Daten anonymisieren,<br />

was aber die Analyse erschwert. Eine andere<br />

Möglichkeit besteht darin, die Informationen auf verschiedene<br />

Personen zu verteilen. Wenn ein Unternehmen<br />

nur über einen Teil der Informationen verfügt und damit<br />

die Daten nicht einer Person zuordnen kann, sind die<br />

Daten für dieses Unternehmen nicht personenbezogen.<br />

Wie sieht so etwas in der Praxis aus Web Analytics funktioniert<br />

üblicherweise so, dass der Betreiber einer Website<br />

eine Analytics-Anwendung einsetzt oder mit einem<br />

Analytics-Anbieter zusammenarbeitet und ihm die Daten<br />

zuleitet. Wenn Website-Betreiber und Analytics-Anbieter<br />

vollen Zugriff auf die Nutzerdaten haben, insbesondere<br />

die IP-Adresse, liegt eine Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten vor. Dann bestehen hohe rechtliche Anforderungen<br />

an die Zulässigkeit.<br />

nur Empfehlungen über nutzerbezogene Werbung. Der<br />

Anonymizer protokolliert auch keine Nutzungsdaten,<br />

auch im Nachhinein ist es daher nicht möglich, Informationen<br />

mit IP-Adressen zu verknüpfen.<br />

Diese Rollenverteilung führt dazu, dass jeder Beteiligte<br />

immer nur einen Teil der Informationen kennt. Wenn kein<br />

Beteiligter in der Lage ist, die Daten einer bestimmten<br />

Person zuzuordnen, liegen keine personenbezogenen<br />

Daten vor. Das Datenschutzrecht ist nicht anwendbar.<br />

Die technischen Maßnahmen müssen durch vertragliche<br />

Vereinbarungen begleitet werden. Der Anonymizer ist<br />

Auftragsdatenverarbeiter von nugg.ad und Unterauftragnehmer<br />

des Betreibers der Website. Zwischen den<br />

Beteiligten bestehen vertragliche Vorkehrungen, die<br />

einen Zugriff auf die Datenverarbeitung des Anonymizers<br />

verhindern.<br />

Dieses Konzept, durch Rollenverteilung den Personenbezug<br />

von Daten zu vermeiden, lässt sich auch auf andere<br />

Konstellationen übertragen. Gerade im Bereich der medizinischen<br />

Forschung gibt es mehrere Anwendungsbeispiele.<br />

Das Konzept steht und fällt damit, eine unabhängige<br />

Stelle mit der Verwaltung der Daten zu beauftragen<br />

und sichere vertragliche Regelungen zu schaffen, die<br />

auch einer Überprüfung durch die Datenschutzbehörde<br />

standhalten.<br />

Arbeitet man mit verteilten Rollen, erweitern sich die<br />

Möglichkeiten. Ein Beispiel ist die Anwendung PT 2.0<br />

der nugg.ad AG, die sogar von der Datenschutzaufsicht<br />

Schleswig-Holstein zertifiziert worden ist. Der Website-<br />

Betreiber und der Analytics-Anbieter, nugg.ad, setzen eine<br />

unabhängige dritte Stelle ein, den sogenannten Anonymizer.<br />

Dieser Anonymizer erhält zwar die IP-Adresse des<br />

Nutzers der Website, er gibt diese Information aber nicht<br />

an nugg.ad und den Betreiber der Website weiter. Stattdessen<br />

liefert er auf Grund statistischer Auswertungen<br />

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