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Klinoptikum 03/2011 - LKH-Univ. Klinikum Graz

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standen wäre. Beispielsweise weil der Angehörige<br />

im Verdacht steht, den Patienten verletzt, missbraucht,<br />

misshandelt etc. zu haben, die getrennt<br />

lebende Ehefrau sich ausschließlich um ihren Unterhalt<br />

sorgt etc.<br />

Klar ist, dass es weder möglich noch zumutbar ist,<br />

die tatsächliche Nahebeziehung in welcher Form<br />

auch immer nachzuprüfen. Es gilt daher der allgemein<br />

gültige Vertrauensgrundsatz – wie auch im<br />

Straßenverkehr.<br />

Im Übrigen können Angehörige helfen, die Frage<br />

nach dem mutmaßlichen Einverständnis im Sinn<br />

des Patienten zu klären, wenn es um die Informationsweitergabe<br />

an andere Personen geht.<br />

Kennwort mit Angehörigen?<br />

Mitunter wird bei nicht ansprechbaren Patienten<br />

ein Kennwort mit einem nahen Angehörigen vereinbart.<br />

Dabei wird jedoch außer Acht gelassen,<br />

dass auch der Ehepartner kein Recht hat, gegen<br />

den (mutmaßlichen) Wunsch des Patienten zu<br />

entscheiden. Dies sei an einem Beispiel veranschaulicht:<br />

Die Ehefrau aus zweiter Ehe versteht<br />

sich mit dem Kind des Patienten aus erster Ehe<br />

nicht. Sie war bei Einlieferung des bewusstlosen<br />

Patienten anwesend, mit ihr wurde ein Kennwort<br />

vereinbart. Durch Zufall erfährt das Kind von der<br />

Einlieferung seines Vaters und erkundigt sich nach<br />

seinem Zustand.<br />

Insbesondere bei zerrütteten, undurchsichtigen<br />

Familienverhältnissen kann es sein, dass die Informationsweitergabe<br />

innerhalb der Familie nicht<br />

funktioniert. Wichtig ist, dass es nicht auf das<br />

Einverständnis eines Angehörigen ankommt, ob<br />

jemand Auskunft erhält. Vielmehr kommt es auf<br />

die vermutliche Nahebeziehung des Patienten und<br />

seine – mutmaßliche – Einwilligung an, die anfragende<br />

Person über seinen Zustand zu informieren.<br />

Mit anderen Personen als dem Patienten selbst ist<br />

ein Kennwort daher ausschließlich zur Identifikation<br />

(z.B. für telefonische Nachfragen) zu vereinbaren.<br />

Auskunft an Fremde<br />

Prinzipiell darf bei Anfragen von anderen Personen<br />

als Familienangehörigen unter Hinweis auf die<br />

Schweigepflicht keine Auskunft erfolgen.<br />

RECHT aktuell<br />

Auch hier tauchen aber in der Praxis Fälle auf, in<br />

denen – wiederum vom Willen des Patienten ausgehend<br />

– eine Auskunft zulässig sein kann: der<br />

betagte Patient wurde vor drei Tagen eingeliefert,<br />

er ist nicht ansprechbar, kein Angehöriger meldet<br />

sich, offensichtlich hat er keine Familie. Am<br />

vierten Tag erscheint der Nachbar und versichert<br />

glaubhaft, der einzige Freund zu sein. Würde der<br />

Patient nicht wollen, dass sein Freund über seinen<br />

Zustand Bescheid weiß?<br />

VERANSTALTUNGSHINWEIS<br />

Die nächsten Veranstaltungen des Bereiches<br />

Recht und Beschwerden:<br />

„Recht einfach“ 20.09.<strong>2011</strong><br />

„Ich bin der eingetragenen Partner, daher<br />

habe ich das Recht ...“ 29.09.<strong>2011</strong><br />

„Die Eigenverantwortung im mitverantwortlichen<br />

Tätigkeitsbereich bei interdisziplinärer<br />

Zusammenarbeit“ 6.10.<strong>2011</strong><br />

Informationen und Anmeldungen bitte<br />

über den Bildungskalender!<br />

Neues aus dem Bereich Recht und Beschwerden<br />

im Intranet:<br />

• Aufklärung über Kaiserschnitt nur bei Indikation;<br />

Beweislast bei Verdacht auf Kunstfehler, OGH<br />

Entscheidung März <strong>2011</strong><br />

• Aufklärungspflicht über Folgen des Scheiterns<br />

einer OP und Größenordnung des Risikos, OGH<br />

Entscheidung Februar <strong>2011</strong><br />

• FORMULAR – Ideenvorschlag zum Bürokratieabbau<br />

Autorin und Kontakt:<br />

Mag. Andrea Kohlwein<br />

Bereich Recht und Beschwerden<br />

Tel.: 385 / 16022<br />

E-Mail: andrea.kohlwein@klinikum-graz.at<br />

Ausgabe 3/<strong>2011</strong><br />

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