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Aktion Dritter Weg -Aufbauinitiative-

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5. Das Präsidium (Vorstand im Sinne des Gesetzes) wird auf Vorschlag<br />

von Mitarbeiterrat und Kollegium durch die Hauptversammlung bevollmächtigt.<br />

Es besteht aus mindestens drei Mitgliedern und repräsentiert<br />

die IG DRITTER WEG nach außen. Veröffentlichungen und Stellungnahmen,<br />

die im Namen der IG erfolgen sollen, bedürfen der Zustimmung des<br />

Präsidiums. Das Präsidium ist berechtigt, im Namen der IG Verhandlungen<br />

über Assoziationsverträge mit beitrittswilligen Institutionen und über<br />

<strong>Weg</strong>e der Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen zu führen. Verträge<br />

schließt es gemeinsam mit dem Vorstand der Stiftung ab. Der<br />

Abschluß von Assoziationsverträgen bedarf der vorherigen Zustimmung<br />

des Mitarbeiterrats.<br />

6. Der Stiftungssenat bildet die ordentliche Mitgliedschaft der Stiftung.<br />

Seine Mitglieder — mindestens sieben — werden für die Dauer von drei<br />

Jahren durch den Mitarbeiterrat und das Kollegium berufen.<br />

7. Der Vermittlungsausschuß wird vom Mitarbeiterrat und Kollegium ernannt.<br />

Außer seinen bereits unter 4. (Etatkonferenz) geschilderten Aufgaben<br />

hat er die Funktion, auftretende Konflikte zwischen Mitgliedern und<br />

Organen des Verbandes und zwischen Mitgliedern untereinander zu<br />

schlichten. Er wird aktiv durch Anrufung der an einem Konflikt beteiligten<br />

Parteien, die das Recht haben, im konkreten Fall noch eine Person ihres<br />

Vertrauens in den Ausschuß zu benennen.<br />

Alles Nähere regelt eine Geschäftsordnung über die Arbeit der Organe<br />

des Verbandes.<br />

V. Statutenänderungen und Auflösung der IG<br />

Statutenänderungen und Auflösung des Verbandes erfordern eine Dreiviertelmehrheit<br />

der Gesamtmitarbeiterschaft.<br />

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