Aktion Dritter Weg -Aufbauinitiative-
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tungssenat. Sie werden für die Dauer von drei Jahren durch den Mitarbeiterrat<br />
und das Kollegium der IG DRITTER WEG in den Verein berufen<br />
und durch seinen Vorstand aufgenommen.<br />
Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt, b) nach drei Jahren. Wiederberufung<br />
ist möglich.<br />
2. Die fördernden Mitglieder sind solche natürlichen oder juristischen<br />
Personen, die durch Geld- oder Sachspenden Einzahlungen an die Stiftung<br />
geleistet haben. Sie erklären ihren Beitritt schriftlich gegenüber dem<br />
Vorstand.<br />
3. Mitarbeiterrat und Kollegium der IG können über den Ausschluß eines<br />
Mitgliedes entscheiden. Seinen Austritt erklärt ein ordentliches Mitglied<br />
gegenüber dem Präsidium der IG, ein förderndes Mitglied gegenüber dem<br />
Vorstand des Vereins.<br />
4. Ein Mitgliedbeitrag wird nicht erhoben.<br />
IV. Organe<br />
Die Organe der Stiftung sind: der Senat (Mitgliederversammlung), der<br />
Vorstand und die Geschäftsführung.<br />
1. Der Senat tagt jährlich mindestens einmal im Zusammenhang mit der<br />
Etatkonferenz der IG DRITTER WEG. Er faßt die Beschlüsse über die Finanzierung<br />
des <strong>Aktion</strong>sprogrammes der Stiftung, wie es sich aus den vorliegenden<br />
Entscheidungen der Etatkonferenz ergibt.<br />
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß mindestens vier Wochen<br />
vor dem Versammlungstermin an alle Mitglieder verschickt werden. Der<br />
Einladung müssen die Tagesordnung und sämtliche Unterlagen der IG<br />
Etatkonferenz beigefügt sein.<br />
Die fördernden Mitglieder haben bei den Mitgliederversammlungen beratende<br />
Stimme.<br />
Der Senat beruft drei ordentliche Mitglieder zum Vorstand und bestimmt<br />
auf Vorschlag des Mitarbeiterrates und des Kollegiums der IG die Geschäftsführung<br />
der Stiftung.<br />
2. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren aus den Reihen der<br />
ordentlichen Mitglieder gewählt. Er vertritt den Verein nach außen in allen<br />
rechtlichen Angelegenheiten. Er ist dabei an die Entscheidungen der Mitgliederversammlung<br />
gebunden. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam<br />
zeichnungsberechtigt.<br />
3. Die Geschäftsführung wird vom Vorstand ernannt. Sie hat die Aufga-<br />
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