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B M S V G - sv-beratung

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I N T E R N E T - Rechtslage ab 1.1.2008B M S V GFragen-Antwort-KatalogNr. Frage Antwort50.51.52.52.1fertigungsbeitrages während unbezahltem Urlaub, der länger als 1 Monatdauert?Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den BV-Beitrag mit einer Urlaubsersatzleistungin einem nicht vollen Kalendermonat.Beispiel:Eintritt .........................................................15.02.08BV-Pflicht ab .............................................15.03.08Ende des Beschäftigung<strong>sv</strong>erhältnisses......20.03.08Ende BV-Pflicht .........................................22.03.08Ende des Entgeltanspruches ....................22.03.08- Urlaubsersatzleistung für 2 TageGehalt 01.03.083 bis 20.03.08 ......................... 2.000,-- €Urlaubsersatzleistung für 2 Tage allgem. BGL .... 200,-- €aliquote Sonderzahlung ......................................... 50,-- €a) Auflösung2.000,-- € + 200,-- / 20 x 6 + 50,-- = 710,-- €b) Auflösung2.000,-- € / 20 x 6 + 250,-- = 850,-- €§ 6 BMSVG - Bemessungsgrundlage allgemeinDienstnehmer nimmt die Arbeit am 01.07. auf. Die Sonderzahlungen werdenim Dezember fällig und zwar (UZ u. WR) je 6/12. Nachdem der erste Monatbeitragsfrei ist, sind je 1/12 vom Sonderzahlungsanspruch abzurechnen?Falls der Dienstgeber für die Sonderzahlungen zur Gänze die Abfertigungsbeiträgebezahlt, stellen diese beitragspflichtiges Entgelt dar?In welchem zeitlichen Ablauf werden die Beiträge für die Selbständigenvorsorgeim Regelfall an die BVK überwiesen?Beispiel:Ein mehrfach Beschäftigter erlangt ein Einkommen über der Höchstbeitragsgrundlageund hat dadurch im GSVG eine Differenzvorschreibung („0“-Vorschreibung).Was ist als Beitragsgrundlage für den BMSVG-Beitrag heranzuziehen?Richtig ist Variante b).Der Abfertigungsbeitrag ist nach der Fälligkeit der Sonderzahlungen zu rechnen. Diese hängtvom einzel- bzw. kollektivvertraglichen Fälligkeitsdatum ab. Eine Kürzung der Sonderzahlungum ein Zwölftel ist nicht durchzuführen.Ausgehend von der quartalsweisen Vorschreibung (auch) der Vorsorgebeiträge und einerBezahlung der Beiträge bei Fälligkeit (28./29.02., 31.05., 31.08., 30.11.) bzw. vor Ablauf derRespirofrist (15 Tage nach Fälligkeit) sind die Vorsorgebeiträge für das 1. Quartal bis zum10.04./10.05., für das 2. Quartal bis zum 10.07./10.08., für das 3. Quartal bis zum10.10./10.11. eines Jahres und für das 4. Quartal bis zum 10.01./10.02. des Folgejahres andie BVK zu überweisen. Die Beiträge für das 4. Quartal eines Jahres werden also auch beiordnungsgemäßer Beitragsentrichtung nicht vor Ende des Jahres an die BVK überwiesen.Diese Beiträge scheinen daher auch nicht in dem für das Beitragsjahr erstellten Jahreskontoauszugder BVK auf, sondern erst im Jahreskontoauszug für das nächste Jahr.Nachdem § 52 Abs. 3 BMSVG auf die Beitragsgrundlage gemäß §§ 25, 26 und 35b GSVGverweist, ist die Differenzbeitragsgrundlage (auch wenn sie „0“ ist) heranzuziehen.32-MVB-53.1/11 Dm/Mm-Bartellas – Version 29.7.2011 (Arbeitskreis 28.4.2011) Seite 14 von 47

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