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B M S V G - sv-beratung

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I N T E R N E T - Rechtslage ab 1.1.2008B M S V GFragen-Antwort-KatalogNr. Frage Antwort84.3 INTERN Nur für <strong>sv</strong>-interne Verwaltungsabläufe relevant.85.86.Ist die Bemessungsgrundlage für einen vollen Kalendermonat wie bei einemunterbrochenen Kalendermonat zu ermitteln, d.h. dass die tatsächlichenKalendertage des KBG-Bezuges herangezogen werden (02 = 28/29, 04 =30, 03 = 31 Kalendertage) oder ist bei vollen Kalendermonaten immer derBetrag des Tageswertes mal 30 anzunehmen?Was gilt als Bemessungsgrundlage, wenn in der Zeit des Kinderbetreuungsgeldbezugesein neuer Wochengeldanspruch entsteht?Bei vollen Kalendermonaten des Kinderbetreuungsgeldbezuges ist der Tageswert mit 30(SV-Monat zu 30 Tagen) zu multiplizieren. Wurde der Kinderbetreuungsgeldbezug in einemKalendermonat unterbrochen, ist der Tageswert des Kinderbetreuungsgeldes mit den tatsächlichenResttagen des betreffenden Kalendermonats zu multiplizieren.Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigung<strong>sv</strong>erbotes• unmittelbar im Anschluss an eine vorherige Karenz nach dem MSchG im selben Arbeit<strong>sv</strong>erhältnis(§ 7 Abs. 4 Z 1),• nach einer Beschäftigung im selben Arbeit<strong>sv</strong>erhältnis zwischen einer Karenz und demneuerlichen Beschäftigung<strong>sv</strong>erbot nach dem MSchG, die kürzer als drei Monate dauert(§ 7 Abs. 4 Z 2) oderist als Bemessungsgrundlage das für den Kalendermonat vor dem Beschäftigung<strong>sv</strong>erbot, dasdieser Karenz unmittelbar vorangegangen ist, gebührende Monatsentgelt heranzuziehen.Dieses Monatsentgelt wird aus den letzten drei Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalleseinschließlich anteiliger Sonderzahlungen gebildet.86.187.87.1Was ist Bemessungsgrundlage, wenn eine Dienstnehmerin während eineskarenzierten Arbeit<strong>sv</strong>erhältnisses ein geringfügiges Dienstverhältnis zumselben Dienstgeber aufnimmt und während dessen ein neues Beschäftigung<strong>sv</strong>erboteintritt?Beispiel zu § 7 Abs. 4 Z 1:Eintritt des Beschäftigung<strong>sv</strong>erbotes für 1. Kind ab 1.1.08. Geburt 3.3.08Karenziertes Arbeit<strong>sv</strong>erhältnis bis 1.9.09Eintritt des Beschäftigung<strong>sv</strong>erbotes für 2. Kind ab 2.9.09Wie wird die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der BMSVG-Beiträge gebildet?Beispiel zu § 7 Abs. 4 Z 1:Eine BV-pflichtige Dienstnehmerin geht in Mutterschutz und hat arbeitsrechtlich2 Jahre Karenzurlaub vereinbart. Das Kinderbetreuungsgeld wurde fürein Jahr bezogen. Es folgt eine 2. Schwangerschaft. Der zweite Mutterschutzfällt in einem Zeitraum, wo kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogenwird und die Dienstnehmerin arbeitsrechtlich noch in Karenz ist (somit keinBei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigung<strong>sv</strong>erbotes• nach einer Beschäftigung in einem Arbeit<strong>sv</strong>erhältnis, das nach der Beendigung deskarenzierten Arbeit<strong>sv</strong>erhältnisses und vor dem neuerlichen Beschäftigung<strong>sv</strong>erbot begründetworden ist, die kürzer als drei Monate dauert (§ 7 Abs. 4 Z 3),ist als Bemessungsgrundlage das für den letzten Kalendermonat vor dem Eintritt des neuerlichenBeschäftigung<strong>sv</strong>erbotes gebührende volle Monatsentgelt heranzuziehen.Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG sind keineAbfertigungsbeiträge für Wochengeldbezug gemäß § 7 Abs. 4 BMSVG zu leisten, und zwarauch dann nicht, wenn sie aus einer Selbstversicherung nach § 19a ASVG Anspruch aufWochengeld haben.Die Bemessungsgrundlage wird aus den drei Kalendermonaten vor dem Beschäftigung<strong>sv</strong>erbotfür das erste Kind gebildet. Das sind die Monate Oktober bis Dezember 2007.Eine BV-Pflicht besteht nur, wenn anlässlich der zweiten Schwangerschaft Anspruch aufWochengeld besteht. Wenn bei dieser Konstellation kein Anspruch auf Wochengeld besteht,ist auch keine BV-Pflicht gegeben.Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 BMSVG ist bei einem neuerlichen Eintritt des Beschäftigung<strong>sv</strong>erbotesnach § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979, unmittelbar im Anschluss an eine vorherige Karenznach dem MSchG im selben Arbeit<strong>sv</strong>erhältnis, die Bemessungsgrundlage das für den Kalen-32-MVB-53.1/11 Dm/Mm-Bartellas – Version 29.7.2011 (Arbeitskreis 28.4.2011) Seite 25 von 47

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