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B M S V G - sv-beratung

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I N T E R N E T - Rechtslage ab 1.1.2008B M S V GFragen-Antwort-KatalogNr. Frage Antwort24.7.07 bis 31.12.07.Ab 1.1.2008 beginnt die Versicherte ein neues BMSVG-pflichtiges Dienstverhältniszum selben Dienstgeber, das vom 1.8.08 bis 3.11.08 in ein geringfügigesDienstverhältnis umgewandelt wird. Während der geringfügigenBeschäftigung bezieht sie wieder KBG.Am 4.11.08 beginnt eine neuerliche Wochenhilfe. Die Versicherte hat Anspruchauf Wochengeld auf Grund des KBG-Bezuges.Besteht für die Zeit der Wochenhilfe BV-Beitragspflicht durch den DG?90.4 INTERN Nur für <strong>sv</strong>-interne Verwaltungsabläufe relevant.91.92.93.94.95.Eine Dienstnehmerin übt ein geringfügiges Arbeit<strong>sv</strong>erhältnis aus und wechseltmit 1.1.03 ins neue Abfertigungssystem. Aus einer Selbstversicherungnach § 19a ASVG bezieht sie vom 24.2.08 bis 21.6.08 Wochengeld und ab26.4. 08 (Tag der Geburt) Kinderbetreuungsgeld, da Wochengeld nicht dieHöhe des Kinderbetreuungsgeldes erreicht. Sind für die Zeit des WochengeldbezugesBV-Beiträge durch den Dienstgeber zu entrichten oder nur bis23.2.08 und liegt ab 22.6.08 (oder 26.4.08) eine BV-Beitragsleistung durchden FLAF vor?Sind während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, das durch dieSVAdgW ausgezahlt wird und die Krankenersicherung nach § 3 Abs. 1 Z 3GSVG begründet, Beiträge für die Selbständigenvorsorge zu bezahlen?Gemäß § 7 Abs. 5 BMSVG hat ein Versicherter Anspruch auf Beitragsleistungzu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53 % des jeweils beantragten Kinderbetreuungsgeldes.Aufgrund der Änderung des KBGG besteht ab 1.1.04Anspruch auf erhöhtes Kinderbetreuungsgeld (Erhöhung um die Hälftedes KBG) bei Mehrlingsgeburten, die nach dem 31.12.01 erfolgt sind. Erhöhtsich bei Mehrlingsgeburten auch der Anspruch auf die Beitragsleistung zuLasten des FLAF ab 1.1.04?Wenn sich ein Ehepaar im Kinderbetreuungsgeldbezug abwechselt, wurdebisher beim Gatten der fiktive Wochengeldanspruch geprüft. Wie ist nachder neuen Regelung vorzugehen?Das Wochengeld erreicht nicht die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes, sodassab dem Tag der Geburt sowohl Wochengeld als auch ein Differenz-Kinderbetreuungsgeld zur Auszahlung gelangt. Der BV-Beitrag des Dienst-Aus einer 19a ASVG-Versicherung kann für den Wochengeldbezug kein BMSVG-Anspruchentstehen. Die Zeit einer geringfügigen Beschäftigung ist jedoch für das BMSVG relevant.Die Betroffene erhält ab 26.4.08 die BMSVG-Zahlungen vom FLAF.NEIN, da keine Krankenversicherung nach § 2 GSVG vorliegt, besteht keine Beitragspflichtnach dem 4. Teil des BMSVG. Auch nach dem 5. Teil des BMSVG besteht keine Möglichkeitder (freiwilligen) Beitragsentrichtung (keine PV nach GSVG oder FSVG). Da § 7 BMSVGweder im 4. noch im 5. Teil des BMSVG anzuwenden ist, kommt es auch nicht zur Beitragsentrichtungdurch den FLAF (wie sie für ArbeitnehmerInnen vorgesehen ist).NEIN, es kommt zu keiner Erhöhung der Beitragsleistung durch den FLAF. Gemäß § 7 Abs.5BMSVG gilt als fiktive Grundlage gegenüber dem FLAF ausschließlich das jeweils beantragteKinderbetreuungsgeld.Der fiktive Wochengeldanspruch ist durch die neue Formulierung des Abs. 5 weggefallen.Grundregel ist: Wenn ein Arbeitnehmer oder ehemaliger Arbeitnehmer (wobei das Ende desletzten Arbeit<strong>sv</strong>erhältnisses nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf) KBG bezieht, bestehtAnspruch auf Beitragsleistung gegenüber dem FLAF. Wenn der Gatte in einem aufrechtenBMSVG-pflichtigen Arbeit<strong>sv</strong>erhältnis steht oder das Ende des letzten Arbeit<strong>sv</strong>erhältnisses,das dem BMSVG unterliegt, nicht länger als drei Jahre zurück liegt, besteht Anspruchauf Beitragsleistung gegenüber dem FLAF in Höhe des gewählten KBG-Bezuges.Es sind keine Beiträge vom Differenzkinderbetreuungsgeld vom FLAF zu bezahlen.32-MVB-53.1/11 Dm/Mm-Bartellas – Version 29.7.2011 (Arbeitskreis 28.4.2011) Seite 27 von 47

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