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B M S V G - sv-beratung

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I N T E R N E T - Rechtslage ab 1.1.2008B M S V GFragen-Antwort-KatalogNr. Frage Antwort25.1.25.2.Vergleiche zu leisten sind, abzurechnen?Hinsichtlich der mit der Novelle BGBl. I Nr. 102/2007 im BMSVG geschaffenenBestimmung des § 6 Abs. 3 2. Satz BMSVG haben sich Zweifelsfragenhinsichtlich der Auslegung dieser Bestimmung ergeben. Unklar war zumeinen, wie bei einer Klage auf ausstehendes Entgelt aus einem Arbeit<strong>sv</strong>erhältnishinsichtlich noch offener BMSVG-Beiträge vorzugehen ist, zum anderen,wie im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers mit noch offenen BMSVG-Beiträgen umzugehen ist.Nach dem Wortlaut des mit Novelle BGBl. I Nr. 102/2007 neu geschaffenen§ 6 Abs. 3 BMSVG sind vom Arbeitgeber die Abfertigungsbeiträge "für bereit<strong>sv</strong>ergangene Beitragszeiträume samt Verzugszinsen aus einem bereitsbeendeten Arbeit<strong>sv</strong>erhältnis aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteilsoder eines gerichtlichen Vergleiches (§ 204 der Zivilprozessordnung, RGBl.Nr. 113/1895) ... als Abfertigung direkt an den Arbeitnehmer auszuzahlen."1. Wie ist bei einer Klage auf ausstehendes Entgelt aus einem Arbeit<strong>sv</strong>erhältnishinsichtlich noch offener BMSVG-Beiträge vorzugehen?2. Wie ist im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers mit noch offenenBMSVG-Beiträgen umzugehen?Beispiel:JAAnmeldung mit 16.4.2008 und Abmeldung mit 16.10.2008.Abfertigung wird eingeklagt und mit Zahlungsbefehl für die Zeit vom16.4.2008 bis 16.10.2008 zugesprochen Direktauszahlung an den Arbeit-Beiträge, die auf Grund eines ASG-Verfahrens nachträglich zu leisten sind, sind vom Arbeitgebersamt Verzugszinsen direkt an den Arbeitnehmer (als Abfertigung) auszuzahlen.Die neue Rechtslage gilt dann, wenn der Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanznach dem 31.12.2007 liegt.Bei gerichtlichen Vergleichen gilt als maßgeblicher Zeitpunkt der Schluss der Verhandlung, inder der gerichtliche Vergleich geschlossen wurde (unabhängig von der schriftlichen Ausfertigung).Zu einer Direktauszahlung kommt es auch bei Anerkenntnis im Konkur<strong>sv</strong>erfahrensowie bei einem Anerkenntnis gemäß der Zivilprozessordnung.1. Nach Ansicht des BMWA ist die Regelung so zu verstehen, dass eine Direktauszahlungder Abfertigungsbeiträge nach dieser Bestimmung nur dann stattzufinden hat, wenn dieAbfertigungsbeiträge vom Arbeitnehmer auch tatsächlich im Zusammenhang mit nochanderen offenen Entgeltansprüchen eingeklagt und vom Gericht zugesprochen wordensind. Diese Auslegung ergibt sich aus der Formulierung "Sind vom Arbeitgeber noch Beiträge.... aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen Vergleiches... zu leisten, sind diese Beiträge ... direkt an den Arbeitnehmer auszuzahlen."Wesentlich ist also, dass der Arbeitgeber nach Beendigung eines Arbeit<strong>sv</strong>erhältnissesAbfertigungsbeiträge aufgrund eines rechtskräftigen Urteiles zu zahlen hat; liegen dieseVoraussetzungen vor, sind diese Beiträge vom Arbeitgeber direkt an den Arbeitnehmerund nicht im Wege des KV-Trägers an die BV-Kasse zu zahlen.Wesentlich ist weiters, dass der Arbeitnehmer die Abfertigungsbeiträge einklagen kannaber nicht muss. Er kann ebenso versuchen, den KV-Träger zu einer Prüfung beim Arbeitgebermit dem Ziel anzuregen, dass die Abfertigungsbeiträge vom KV-Träger einbringlichgemacht werden.Werden lediglich offene Entgeltansprüche aber nicht die Abfertigungsbeiträge eingeklagt,sind diese selbstverständlich vom Arbeitgeber an den KV-Träger zu leisten, dersie (ohne Zinsen) an die BV-Kasse weiterzuleiten hat. An der grundsätzlichen Verpflichtungder KV-Träger zur Beitragseintreibung nach § 6 Abs. 2 BMSVG ändert die Regelungdes § 6 Abs. 3 2. Satz BMSVG nichts.2. Im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers findet regelmäßig eine Sozialversicherungsprüfungdes Arbeitgebers durch den KV-Träger statt; in diesem Fall soll die Beitragseintreibungnach dem BMSVG durch den KV-Träger bewerkstelligt werden. Die KV-Träger habendie ausstehenden Beiträge nach § 13d iVm § 13 a IESG beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen. Im Übrigen ist anzumerken, dass nach nochmaliger Rücksprachemit Dr. Hanisch die Ersteckung der Rechtsfolgen des § 6 Abs. 3 2. Satz BMSVGauf ein Anerkenntnis des Masseverwalters im Konkur<strong>sv</strong>erfahren im Hinblick auf die Vorgabendes § 7 Abs. 1 IESG bedenklich erscheint.32-MVB-53.1/11 Dm/Mm-Bartellas – Version 29.7.2011 (Arbeitskreis 28.4.2011) Seite 7 von 47

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