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B M S V G - sv-beratung

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I N T E R N E T - Rechtslage ab 1.1.2008B M S V GFragen-Antwort-KatalogNr. Frage Antwort142.143.Wie hat die Überweisung des vereinbarten Überweisungsbetrages an dieausgewählte BV-Kasse zu erfolgen?Ist eine rückwirkende Einbeziehung möglich?Sie hat jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6% desjährlichen Übertragungsbetrages zu erfolgen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird klargestellt,dass die Zinsen vom noch ausstehenden Übertragungsbetrag zu berechnen sind.NEIN. Gemäß § 47 BMSVG kann ab 1.1.2003 in einer schriftlichen Vereinbarung zwischenArbeitgeber und Arbeitnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauerdes Arbeit<strong>sv</strong>erhältnisses die Geltung dieses Bundesgesetzes vereinbart werden. Dies gilt abStichtag, nicht rückwirkend. Davor existiert nur das Verhältnis Dienstgeber-BV-Kasse.144. INTERN Nur für <strong>sv</strong>-interne Verwaltungsabläufe relevant145.145.1146.147.Im Zusammenhang mit der Übertragung von Altabfertigungsanwartschaftengem. § 47 Abs. § 3 BMSVG sind folgende Fragen aufgetreten:- Sind diese Übertragungen generell als beitragsfrei anzusehen? Im § 49Abs. 3 Z 18 lit. b ASVG ist nur eine Regelung bei der Zahlung von Abfertigungsbeiträgengem. den §§ 6 und 7 BMSVG getroffen.- Sind Übertragungen dann als beitragsfrei anzusehen, wenn bestehendegesetzliche Abfertigungsansprüche zu überweisen sind (wie z. B. beiBeendigung eines Arbeit<strong>sv</strong>erhältnisses)?- Sind Überzahlungen bei Übertragungen beitragspflichtig (z. B. Abfertigungsanspruch6 Monatsgehälter, Übertragung von 12 Monatsgehältern?- Wie ist bei Übertritt vom alten ins neue Abfertigungssystem bei Arbeit<strong>sv</strong>erhältnissenvorzugehen, die noch keine drei Jahre gedauert haben?Beispiel:Eine Firma wurde verkauft. Die Mitarbeiter waren im alten Abfertigungsrecht.Alle Mitarbeiter wurden per 13.7.08 vom Verkäufer abgemeldet(Endigungsansprüche wurden errechnet und gemeldet) und nach altemRecht abgefertigt.Der neue Besitzer hat per 14.7.08 die Anmeldungen erstattet. Der DGzahlt die BV-Beiträge ab Beginn (Lohnzettel entsprechend Periode 07-12), und meldet den Übertritt ins BMSVG.Ist das richtig?Ein Dienstnehmer einer GmbH & Co KG, dessen Dienstverhältnis vor dem1.1.2003 begonnen hat, soll ab 1.3.2003 von der Komplementär-GmbH (mitallen Rechten und Pflichten) "übernommen" werden. Der Dienstnehmer istweder an der GmbH noch an der GmbH & Co KG beteiligt. Die GmbH istnicht am Vermögen der KG beteiligt. Frage: Liegen die Tatbestand<strong>sv</strong>oraussetzungenfür § 46 Abs 3 Z 2 BMSVG (Konzern) vor?Eine in einem international tätigen Konzern beschäftigte Person wird vomStandort Deutschland nach Österreich überstellt. Gilt hier die Ausnahmebestimmunggemäß § 46 Abs. 3 Z 2 BMSVG oder besteht mit dem WechselDie Übertragung von Altanwartschaften ist beitragsfrei. Die Überzahlung bei Übertragung istbeitragspflichtig (Vorteil aus dem Dienstverhältnis). Ein zusätzlicher BMSVG-Beitrag fällt abernicht an. Kommt es zu einer Übertragung alt/neu, so ist diese beitragspflichtig (Vorteil ausdem Dienstverhältnis).Werden Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten übernommen, so kann bei der schriftlichenVereinbarung zum Übertritt in das BMSVG festgelegt werden, dass für die alten Anwartschaftsansprüchekeine Übertragung erfolgt. Damit beginnt die Zahlung des BV-Beitrages mit dem vereinbarten Stichtag.Werden jedoch die alten Arbeit<strong>sv</strong>erhältnisse mit allen Konsequenzen beendet, so handelt essich um neue Dienstverträge, es liegt somit kein Übertritt vor und der erste Monat ist beitragsfrei.§ 46 Abs. 3 Z 2 BMSVG kommt nicht zur Anwendung, da in diesem Fall kein Konzern vorliegt.Dieser Fall ist mit der Rechtsfigur der Vertragsübernahme (Dreiparteieneinigung zwischendem Arbeitnehmer und den beiden Arbeitgebern) so lösbar, dass der Arbeit<strong>sv</strong>ertragvom neuen Arbeitgeber übernommen wird und somit ein durchgehendes Arbeit<strong>sv</strong>erhältni<strong>sv</strong>orliegt, auf das weiterhin die bisherigen Abfertigungsregelungen Anwendung finden.Wenn dieses Beschäftigung<strong>sv</strong>erhältnis zwingend dem österreichischen Arbeitsrecht unterliegt,ist das BMSVG anwendbar. Eine Ausnahmebestimmung im Sinne des § 46 Abs. 3 Z 2ASVG kann zur Anwendung kommen (Wechsel innerhalb des Konzerns).32-MVB-53.1/11 Dm/Mm-Bartellas – Version 29.7.2011 (Arbeitskreis 28.4.2011) Seite 37 von 47

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