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B M S V G - sv-beratung

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I N T E R N E T - Rechtslage ab 1.1.2008B M S V GFragen-Antwort-KatalogNr. Frage Antwort152.152.1Aufgrund der Bestimmung des § 13a IESG kann es dazu kommen, dass dieGebietskrankenkassen Beiträge und Zinsen abführen, für die sie den IAG-Fonds nicht in Anspruch nehmen können. Wie werden diese BV-Beiträgeabgedeckt?0Judikatur - OGH 30.7.2009, 8 ObS 5/09gSachverhalt: Die Klägerin war vom 1.3.2006 bis 31.3.2008 bei Günter D*****beschäftigt. Nach der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnissesklagte sie ihren ehemaligen Arbeitgeber ua auf Zahlung eines Abfertigungsbeitrag<strong>sv</strong>on EUR 37,71 gemäß § 6 Abs. 3 BMSVG. Mit Beschlus<strong>sv</strong>om 1.7.2008 wurde über Günter D***** das Schuldenregulierung<strong>sv</strong>erfahreneröffnet, wodurch das arbeitsgerichtliche Verfahren unterbrochen wurde. Dievon der Arbeitnehmerin im Schuldenregulierung<strong>sv</strong>erfahren angemeldetenAnsprüche, darunter auch der auf Zahlung eines Abfertigungsbeitrags, wurdenvom Masseverwalter in voller Höhe anerkannt.Die beklagte IEF-Service GmbH lehnte den Antrag der Arbeitnehmerin aufZuerkennung von Insolvenz-Entgelt in Höhe von EUR 38,-- gemäß § 6Abs. 3 BMSVG ab. Das Arbeit<strong>sv</strong>erhältnis sei zwar beendet, jedoch liegeweder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil noch ein gerichtlicher Vergleich iSd§ 6 Abs. 3 Satz 2 BMSVG vor, sodass die Tatbestandsmerkmale dieserBestimmung nicht erfüllt seien. In ihrer dagegen erhobenen Klage brachtedie Arbeitnehmerin u.a. vor, das Anerkenntnis des Masseverwalters seieinem rechtskräftigen Urteil gleichzuhalten, sodass die Voraussetzungendes § 6 Abs. 3 Satz 2 BMSVG im Sinn eines Direktanspruchs der Arbeitnehmeringegeben seien.Die Vorinstanzen folgten dieser Rechtsansicht und gaben der Klage statt.Die Revision erklärte das Berufungsgericht für zulässig, weil höchstgerichtlicheRechtsprechung zur Frage fehle, inwieweit § 6 Abs. 3 Satz 2 BMSVGanalog auch auf ein Anerkenntnis des Masseverwalters im Konkur<strong>sv</strong>erfahrenanzuwenden sei.venz beendet wurde:Beispiel:Aufhebung des Konkurses am 1.9.2003; ende des Zeitraumes gemäß § 13a Abs. 3 Z 1 IESGdaher 31. März 2004.Einleitend ist zu bemerken, dass im Rahmen der neu geschaffenen Bestimmung des § 13dIESG die Vorschriften des § 13a IESG nicht völlig zur Anwendung gelangen; dies gilt insbesonderehinsichtlich des Ausmaßes der vom Fonds an die Gebietskrankenkassen zu erstattendenLeistungen. - Während nämlich hinsichtlich der offenen Dienstnehmerbeitragsanteilezur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 13a IESG natürlich die Limitierungsbestimmungendes IESG (§ 1 Abs. 3 Z 4 iVm § 1 Abs. 4) zur Anwendung gelangen, ist dies hinsichtlichder aushaftenden BV-Beiträge nicht der Fall. Die einzige Beschränkung ist der Umstand,dass solche Beiträge der IAG-Fonds bis längstens 2 Jahre vor der Konkurseröffnungusw. der Gebietskrankenkasse zu ersetzen hat.Sollten über diesen Zeitraum hinaus BV-Beiträge bei den Gebietskrankenkassen aushaften,könnten diese jedenfalls nicht aus Mitteln des IAG-Fonds abgedeckt werden.§ 6 Abs. 3 BMSVG, § 13d Abs. 1 IESG - Beruht der Anspruch eines Arbeitnehmers aufBeiträge nach dem BMSVG aus einem bereits beendeten Arbeit<strong>sv</strong>erhältnis weder aufeinem rechtskräftigen Gerichtsurteil noch auf einem gerichtlichen Vergleich, hat er keinenAnspruch gegenüber den Insolvenz-Entgelt-Fonds auf direkte Auszahlung der Beiträge alsInsolvenz-Entgelt.32-MVB-53.1/11 Dm/Mm-Bartellas – Version 29.7.2011 (Arbeitskreis 28.4.2011) Seite 39 von 47

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