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B M S V G - sv-beratung

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I N T E R N E T - Rechtslage ab 1.1.2008B M S V GFragen-Antwort-KatalogNr. Frage AntwortEFZ 50 %: € 245,-- (€ 2.100,-- : 30 x 7 x 50%),50 % des Mai-Bezuges für sieben KT: € 245,-- (€ 2.100,-- : 30 x 7 x50 %)= fiktive BMGL: € 490,--BMGL Juni gesamt: € 2.415,--Abfertigungsbeitrag Juni: € 36,95 (= € 2.415,-- x 1,53 %)63.63.164.64.164.2Wie sieht die Beitragsgrundlage aus?Wie ist die Bemessungsgrundlage zu ermitteln, wenn der Dienstgeber fürdie ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Krankenentgeltin Höhe von unter 50 % zahlt und für diese Tage kein Krankengeldanspruchbesteht (im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 9 ASVG unterliegt diesesKrankenentgelt der Beitragspflicht).Freie Dienstnehmer erhalten im Krankheitsfall keine Entgeltfortzahlung.Dienstgeber können diese im Krankheitsfall daher von der Pflichtversicherungabmelden. Seit 1.1.2008 haben auch freie Dienstnehmer ab dem 4.Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld.Haben die Dienstgeber für die Dauer des Krankengeldbezuges Beiträgenach dem BMSVG an die BV-Kasse zu entrichten?Besteht BV-Beitragspflicht, wenn der Krankengeldanspruch ausgeschöpft ist(§§ 139, 100 Abs. 1 lit. a ASVG iVm Satzungsbestimmung) und:a) das Arbeit<strong>sv</strong>erhältnis weiterhin aufrecht ist und kein beitragspflichtigesEntgelt bezogen wird oderb) das Arbeit<strong>sv</strong>erhältnis weiterhin aufrecht ist und beitragspflichtiges Entgelt(Zuschüsse über oder unter der Geringfügigkeitsgrenze) bezogenwird? Welche Bemessungsgrundlage ist zutreffenden falls für a) bzw. b)heranzuziehen?Besteht BMSVG-Pflicht für die Dauer des Ruhens des Krankengeldbezuges,ohne weiterer Entgeltleistung des Dienstgebers, wenn das Arbeit<strong>sv</strong>erhältnisaufrecht ist?Beispiel:Einige Kollegen haben Dienstwägen. Einer davon ist jetzt länger krank undbekommt nur mehr 50 % Krankentgelt, wobei die Hinzurechnung für Sachbezugungekürzt weiter läuft.Wie wird für diesen Zeitraum die fiktive Bemessung der BMV ermittelt?‐ Wie, wenn kein Sachbezug abgerechnet würde (daher Grundlage höherals in normalen Monaten)‐ die Grundlage (SV-pflichtige lfd. Bezüge des Vormonats) abzüglich desSachbezugesWenn SV-Pflicht besteht, ist dieses Teilentgelt auch bv-pflichtig (dies kann nur in den erstendrei Karenztagen vorkommen). Die Bemessungsgrundlage wird nicht fiktiv gebildet, sondernist in Höhe des Krankenentgelts anzusetzen.Ja, bei aufrechtem freien Dienstverhältnis hat der Dienstgeber für die Dauer des Krankengeldbezugesnach § 7 Abs. 3 BMSVG Beiträge nach dem BMSVG zu entrichten.Zu a): Es besteht keine BV-Pflicht, weil kein beitragspflichtiges Entgelt bezogen wird. Es liegtauch keine BV-Zeit vor. Es ist eine Abmeldung mit SV-Ende= Ende Entgeltanspruch,BMSVG-Ende = Ende Krankengeldanspruch mit Abmeldegrund 00 zu erstatten.Zu b): BV-Pflicht besteht. Die Grundlage bildet das beitragspflichtige Entgelt.Bei Ruhen von Geldleistungen entsteht keine Beitragspflicht durch den Arbeitgeber. Es gibtkeine Grundlage und somit auch keine BMSVG-Beiträge.Für das Krankengeld ist die fiktive Beitragsgrundlage wie üblich zu errechnen. Für die Entgeltfortzahlungist der Sachbezug <strong>sv</strong>-rechtlich und damit auch für die Beitragspflicht nachdem BMSVG zu berücksichtigen. Je nach Höhe des Sachbezuges kann es zum Ruhen desKrankengeldes kommen.32-MVB-53.1/11 Dm/Mm-Bartellas – Version 29.7.2011 (Arbeitskreis 28.4.2011) Seite 18 von 47

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