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B M S V G - sv-beratung

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I N T E R N E T - Rechtslage ab 1.1.2008B M S V GFragen-Antwort-KatalogNr. Frage Antwort158.159.160.161.162.163.exterritorialer DG:Wenn österr. Arbeitsrecht anzuwenden ist, siehe "EWR-DG".Beschäftigung bei einem exterritorialen Dienstgeber.Unterliegt ein Dienstgeber mit exterritorialem Status der BMSVG-Pflicht?(Dienstnehmer ist meldepflichtig).ausländischer DG:Der Dienstnehmer hat eine BV-Kasse auszuwählen und Beiträge zu entrichten.Beschäftigung bei einem Dienstgeber, der seinen Betrieb im Ausland (nichtEWR) und in Österreich keine Betriebsstätte hat:Wie ist hinsichtlich der Beitragspflicht (Mitarbeitervorsorge) vorzugehen(Dienstnehmer ist meldepflichtig)?Dienstgeber ist im vorliegenden Fall das Internationale Institut für angewandteSystemanalyse. Aufgrund einer Verordnung des BMSG besteht bei Notariatskandidaten).Das hängt vom Arbeit<strong>sv</strong>ertrag ab und ist nicht an das Versicherung<strong>sv</strong>erhältnis gebunden (vgl.dieser Institution freier Wahl hinsichtlich der Sozialversicherung (Voll-, Teilversicherungoder Privatversicherung). Für sämtliche Personen bestehtjedenfalls Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung. Es stellt sich nun dieFrage, für welche Konstellationen BV-Beiträge zu erstatten sind (Teilversicherung,Privatversicherung)?In bestimmten Fällen (z.B. gem. § 9 Abs. 2 letzter Satz BMSVG oder ausländischerDienstgeber) wählt der Dienstnehmer selbst eine BV-Kasse aus.In welcher Form erfolgt diese Auswahl?Lt. BMSVG ist kein Beitritt<strong>sv</strong>ertrag zwischen Arbeitnehmer und BV-Kassevorgesehen.Was hat der Dienstnehmer dem zuständigen KV-Träger vorzulegen?Ein Dienstgeber mit Sitz in Österreich beschäftigt einen Dienstnehmer imbenachbarten EU-Raum (Bundesrepublik Deutschland). Es handelt sichhiebei um keine Entsendung. Der Beschäftigte ist aufgrund seiner Tätigkeitin Deutschland kranken-, un-fall- und pension<strong>sv</strong>ersichert. Der Beschäftigteist ansonsten organisatorisch voll in den heimischen Betrieb eingegliedertund wurde mit ihm ein Arbeit<strong>sv</strong>ertrag dahingehend abgeschlossen, dass aufdas Beschäftigung<strong>sv</strong>erhältnis österreichische kollektivvertragliche Bestimmungenanzuwenden sind.Besteht nunmehr für diesen Beschäftigten Beitragspflicht nach dem BMSVG(die Stmk. GKK ist der Ansicht, dass eine solche vorliegt)?Hat die Anmeldung zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge über den BV-Clientzu erfolgen?Wer führt die BMSVG-Beiträge bei den sogenannten Altfällen nach demGSVG (geschäftsführender Gesellschafter, Beteiligung unter 25 %) ab?Der Dienstnehmer tritt in diesem Fall als Arbeitgeber auf und hat somit dieselben Verpflichtungenwie ein Arbeitgeber.Nachdem österreichisches Arbeitsrecht anzuwenden ist, unterliegt der Beschäftigte demBMSVG. Die Anmeldung zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge hat "ganz normal" zu erfolgen(BV-Batch-Schiene).Die Gesellschaft führt die Beiträge an jene Gebietskrankenkasse ab, die zuständig wäre,würde SV-Pflicht vorliegen.163.1 INTERN Nur für <strong>sv</strong>-interne Verwaltungsabläufe relevantHöhere Abfertigungsbeiträge32-MVB-53.1/11 Dm/Mm-Bartellas – Version 29.7.2011 (Arbeitskreis 28.4.2011) Seite 41 von 47

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