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B M S V G - sv-beratung

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I N T E R N E T - Rechtslage ab 1.1.2008B M S V GFragen-Antwort-KatalogNr. Frage Antwort88.89.90.90.190.290.3Bezug vom Dienstgeber).Ist der zweite Mutterschutz BV-pflichtig?Wenn ja, welche Basis wird herangezogen?Beispiel zu § 7 Abs. 4 Z 2:Eintritt des Beschäftigung<strong>sv</strong>erbotes für 1. Kind ab 1.1.08, Geburt 3.3.08Karenziertes Arbeit<strong>sv</strong>erhältnis bis 1.9.09Eintritt des Beschäftigung<strong>sv</strong>erbotes für 2. Kind 30.10.09Wie wird die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der BMSVG-Beiträge gebildet?Beispiel zu § 7 Abs. 4 Z 3:AV: 1.1.08-30.10.08, dann karenziert. Beendigung des karenzierten AV am30.11.09neues AV: ab 1.12.09a) Eintritt des neuerlichen Beschäftigung<strong>sv</strong>erbotes am 1.2.10b) Eintritt des neuerlichen Beschäftigung<strong>sv</strong>erbotes am 1.4.10Wie wird die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der BMSVG-Beiträge gebildet?Was gilt als Bemessungsgrundlage, wenn die Betroffene neben Kinderbetreuungsgeldbezugeine geringfügige Beschäftigung ausübt und nunWochengeldanspruch aus einem neuerlichen Versicherungsfall der Mutterschaftentsteht.Beispiel:Eine Dienstnehmerin hat ein karenziertes Arbeit<strong>sv</strong>erhältnis (Abfertigung alt).Während dessen übt sie ein geringfügiges Beschäftigung<strong>sv</strong>erhältnis, dasdem BMSVG unterliegt, zum selben Dienstgeber aus. Schließlich nimmt siedas karenzierte Arbeit<strong>sv</strong>erhältnis wieder auf. In weiterer Folge bekommt sieein weiteres Kind und bezieht wieder Kinderbetreuungsgeld.Sind Ersatzbeiträge für den Kinderbetreuungsbezug zu zahlen?Beispiel:Eine Dienstnehmerin übt parallel zwei Arbeit<strong>sv</strong>erhältnisse aus, wobei sie miteinem der Abfertigung alt, mit dem zweiten der Abfertigung neu unterliegt.Die Dienstnehmerin bekommt ein Kind, das Arbeit<strong>sv</strong>erhältnis wird karenziert,sie erhält Kinderbetreuungsgeld.Sind Ersatzbeiträge für den Kinderbetreuungsgeldbezug zu zahlen?Beispiel:Eine Versicherte unterliegt dem alten Abfertigungsrecht und wird im November2006 mit dem Beginn der (vorzeitigen) Wochenhilfe abgemeldet.Im Anschluss an die Wochenhilfe bezieht sie Kinderbetreuungsgeld vomdermonat vor dem Beschäftigung<strong>sv</strong>erbot, das dieser Karenz unmittelbar vorangegangen ist,gebührende Monatsentgelt, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vordem Versicherungsfall der Mutterschaft gebührenden Entgelt, einschließlich allfälliger anteiligerSonderzahlungen.Die Bemessungsgrundlage wird aus den drei Kalendermonaten vor dem Beschäftigung<strong>sv</strong>erbotfür das erste Kind gebildet. Das sind die Monate Oktober bis Dezember 2007.Zu a) Als Bemessungsgrundlage ist das für den letzten Kalendermonat vor dem Eintritt desneuerlichen Beschäftigung<strong>sv</strong>erbotes gebührende volle Monatsentgelt heranzuziehen. Das istdas Monatsentgelt von Jänner 2010.Zu b) Da die neue Beschäftigung bereits länger als drei Monate gedauert hat, wird die Bemessungsgrundlageaus den letzten drei Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalles gebildet(Jänner bis März 2010).Arbeitet die Betroffene neben dem Bezug von KBG nun als geringfügig Beschäftigte beimselben Dienstgeber, so sind BMSVG-Beiträge für das neue Arbeit<strong>sv</strong>erhältnis abzuführen.Wenn es nun zu einem weiteren Wochengeldanspruch kommt, gilt auch hier wieder dieselbeGrundlage wie beim ersten Kind. Die geringfügige Beschäftigung bleibt außer Betracht.Nachdem das ursprüngliche Arbeit<strong>sv</strong>erhältnis nicht dem BMSVG unterliegt, sind auch keineErsatzbeiträge zu leisten.Die Dienstnehmerin erhält Ersatzbeiträge für den Kinderbetreuungsgeldbezug aus dem zweitendem BMSVG unterliegenden Arbeit<strong>sv</strong>erhältnis.Nein, der Anspruch besteht gegenüber dem FLAF.32-MVB-53.1/11 Dm/Mm-Bartellas – Version 29.7.2011 (Arbeitskreis 28.4.2011) Seite 26 von 47

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