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B M S V G - sv-beratung

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I N T E R N E T - Rechtslage ab 1.1.2008B M S V GFragen-Antwort-KatalogNr. Frage AntwortIn beiden Fällen soll der Dienstgeber einen Antrag auf Rückverrechnungstellen oder soll die Rückverrechnung auch ohne Antrag durchgeführt werden?Ist in solchen Fällen § 69 ASVG anzuwenden?BV-Kassen-Ranking166. INTERN Nur für <strong>sv</strong>-interne Verwaltungsabläufe relevantRückforderung167.168.168.1§ 69 ASVG ist anwendbar! Dienstgeber fordert zu Ungebühr entrichteteAbfertigungsbeiträge zurück. In welcher Form hat die Anfrage, ob bei derRückverrechnung ein Einwand besteht, bei der zuständigen BV-Kasse zuerfolgen?Durch die Beitragsprüfung erfolgt eine Nachverrechnung von Beiträgensowie die Einbeziehung eines Arbeitnehmers in die Pflichtversicherung. DieBeiträge werden dem Dienstgeber in Rechnung gestellt. Die ins SOLL gestelltenBeiträge werden der zuständigen BV-Kasse überwiesen. DerDienstgeber entrichtet die Beiträge, verlangt einen Bescheid und geht insVerfahren. Das Verfahren wird zugunsten des Dienstgebers (keine Versicherungspflichtdes Dienstnehmers) abgeschlossen. Während der Jahres desVerfahrens schließt der Dienstgeber seinen Betrieb, somit werden auchkeine Beiträge seitens des Dienstgebers mit der GKK abgerechnet. DerDienstgeber stellt einen Antrag auf Rückverrechnung der Beiträge (auch BV-Beiträge). Wie hat die Rückverrechnung zu erfolgen?Beispiel:Die BV-Beiträge wurden vom neuen Firmeninhaber für die Zeit von November2003 bis Februar 2009 abgerechnet. Nun stellte sich heraus, dass essich im November 2003 um eine Firmenübernahme mit allen Rechten undPflichten handelte und der Dienstgeber die BV-Beiträge irrtümlich abrechnete.Das Dienstverhältnis unterliegt richtigerweise der Abfertigung „alt“.Nun möchte der Dienstgeber die BV-Beiträge rückfordern.Die Rückforderung ist jedoch entsprechend dem § 69 ASVG nur 5 Jahrezurück möglich.Was geschieht mit der BV-Zeit von November 2003 bis Jänner 2004?Ist diese BV-Zeit zu löschen?Ist eine Rückverrechnung für diesen Zeitraum aufgrund der Verjährungsbestimmungnicht mehr möglich?Rückforderung:Es besteht die Möglichkeit beim Hauptverband eine Online-Abfrage zu machen, ob die Beiträgeausbezahlt wurden oder nicht. Wenn noch kein Leistungsfall eingetreten ist, muss dieBVK die Beiträge zurückzahlen. Es gilt der Grundsatz des § 69 ASVG (d.h. 4% Zinsen).Die Rückverrechnung erfolgt im Einzelfall mit der BVK über die Krankenversicherungsträger.Die Verjährungsbestimmung ist zu berücksichtigen. (§ 6 Abs. 2 BMSVG verweist auf §69 ASVG).Die BV-Zeit für den Zeitraum von November 2003 bis Jänner 2004 ist zu löschen.Der verjährte Betrag verbleibt bei der BV-Kasse.32-MVB-53.1/11 Dm/Mm-Bartellas – Version 29.7.2011 (Arbeitskreis 28.4.2011) Seite 43 von 47

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