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B M S V G - sv-beratung

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I N T E R N E T - Rechtslage ab 1.1.2008B M S V GFragen-Antwort-KatalogNr. Frage Antwort102.103.tung gibt. In diesen Fällen kann die/der AntragstellerIn einen Vorschuss aufdie Ausgleichszahlung verlangen.Eine ehemalige Dienstnehmerin hat folgenden Versicherung<strong>sv</strong>erlauf aufzuweisen:VVH (BV-pflichtig) vom 1.1. bis 31.3.2008ALV-Zeit vom 1.4. bis 31.7.2008WG aus der ALV-Zeit vom 1.8. bis 30.11.2008KBG vom 1.12.2008 bis lfd.Sind in diesem Fall für die Zeit des KBG BV-Anwartschaftszeiten gegebenund somit BV-Beiträge vom FLAF zu entrichten?Wie ist § 7 Abs. 7 BMSVG letzter Satz zu verstehen?1. Fall:Kinderbetreuungsgeld wird rückgefordert. Die am entsprechenden FLAF-Konto gemäß § 7 Abs. 5 BMSVG vorgeschriebenen BV-Beiträge werdendiesem Konto gutgeschrieben (rückverrechnet), wenn der Anspruch aufAbfertigung vom Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer zu diesemZeitpunkt noch nicht realisiert wurde.2. Fall:Kinderbetreuungsgeld wird rückgefordert. Die am entsprechenden FLAF-Konto gemäß § 7 Abs. 5 BMSVG vorgeschriebenen BV-Beiträge werdendiesem Konto gutgeschrieben (rückverrechnet). Wurde der Anspruch aufAbfertigung vom Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits realisiert (dieAbfertigung wurde inklusive der BV-Beiträge für den KBG-Bezug ausbezahlt),werden die BV-Beiträge vom Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmerrückgefordert - vom zuständigen KV-Träger oder von der zuständigenBV-Kasse?JA, der ehemalige Arbeitnehmer hat für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruchauf Beitragsleistung zu Lasten des FLAF, wenn zwischen dem Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezugesund dem Ende des letzten dem BMSVG unterliegenden Arbeit<strong>sv</strong>erhältnissesnicht mehr als drei Jahre liegen.In beiden Fällen werden die bisher dem FLAF vorgeschriebenen BV-Beiträge vom Bezieherdes Kinderbetreuungsgeldes zurückgefordert und dem FLAF-Konto gutgeschrieben, unabhängigdavon, ob der Abfertigungsanspruch bereits realisiert wurde oder nicht. Die Anwartschaftszeitund BV-Grundlage bleiben jedoch erhalten.103.1 INTERN Nur für <strong>sv</strong>-interne Verwaltungsabläufe relevant.Familienlastenausgleichsfonds104. INTERN Nur für <strong>sv</strong>-interne Verwaltungsabläufe relevant.105. INTERN Nur für <strong>sv</strong>-interne Verwaltungsabläufe relevant.105.1 INTERN Nur für <strong>sv</strong>-interne Verwaltungsabläufe relevant.Familienhospiz / Bildungskarenz32-MVB-53.1/11 Dm/Mm-Bartellas – Version 29.7.2011 (Arbeitskreis 28.4.2011) Seite 29 von 47

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