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B M S V G - sv-beratung

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I N T E R N E T - Rechtslage ab 1.1.2008B M S V GFragen-Antwort-KatalogNr. Frage Antwort133.§ 17 BMSVG - Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die AbfertigungVerfügungsmöglichkeiten des AnwartschaftsberechtigtenHat ein Dienstnehmer BV-Beiträge bei unterschiedlichen BV-Kassen liegen, kann über dieseWie sieht die Verfügungsmöglichkeit – auch im Falle von Pensionsantritt Einzelbeträge einzeln verfügt werden. Auch die Auszahlung von Teilbeträgen kann verlangtbetreffend ein Arbeit<strong>sv</strong>erhältnis (zweites Arbeit<strong>sv</strong>erhältnis läuft weiter) aus? werden. Soweit keine Auszahlung erfolgt, sind Verfügungen nach § 17 Abs. 1 Z 2 und 3BMSVG nur über den gesamten Betrag in der BVK zulässig.133.1 INTERN Nur für <strong>sv</strong>-interne Verwaltungsabläufe relevant.134.135.135.1Wie sehen die Verfügungsmöglichkeiten konkret aus?Wie sehen die Übertragungsmöglichkeiten aus?Beispiel:Dienstnehmer, 45.Lj vollendet1. Dienstverhältnis:Dienstgeber hat BV-Kasse ausgewähltDauer mehr als 3 Jahre (01.08.2003-31.01.2007),Abmeldegrund 03 (einverständliche Lösung)Daraus folgt: Dienstnehmer hat Anspruch auf Abfertigung und Verfügungsmöglichkeit2. Dienstverhältnis:Dienstgeber hat keine BV-Kasse ausgewähltDer Dienstnehmer kann über seine Anwartschaften bei verschiedenen Vorsorgekassen(BVK)n auch unterschiedlich verfügen (bei BVK-A Auszahlung, bei BVK-B Überweisung, beiBVK-C weiter veranlagen).Dienstnehmerübertragung: Bei der Variante der „Dienstnehmerübertragung“ muss überden gesamten Betrag innerhalb einer BVK verfügt werden. Es kann aber ein Teil ausbezahltund dann der Rest gesamt übertragen werden.Bei Pensionsantritt: Es kommen die Verfügung<strong>sv</strong>arianten „Auszahlung“ und „Überweisung“in Betracht. Übertragung ist nicht möglich, weil es sich bei dem Abfertigung-Neu–Modell umeine geförderte Sparvariante handelt, die nur während des aktiven Berufslebens zum Tragenkommen soll.Bei Tod: Verfügung durch den Ehegatten sowie durch die Kinder des Anwartschaftsberechtigtenzu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes des AnwartschaftsberechtigtenFamilienbeihilfe gem. § 2 FLAG bezogen wird. Es kann nur die Auszahlungder Abfertigung verlangt werden. Dieser Auszahlungsanspruch ist innerhalb von dreiMonaten ab dem Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-KASSE schriftlich geltend zu machen. Melden sich keine anspruchsberechtigten Personenbinnen der dreimonatigen Frist, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.Dienstnehmerübertragung: Diese bezieht sich auf den Gesamtbetrag je BV-Kasse unabhängigvom Dienstgeber. Es gibt keine Teilverfügung. Wenn von 2 BV-Kassen übertragenwird, so handelt es sich um 2 Verfügungen.Dienstgeberübertragung: Alle Anwartschaften aus den laufenden Arbeit<strong>sv</strong>erhältnissenwerden übertragen.a) Eine Übertragung der MV-Beiträge des 2. Dienstverhältnisses zur BV-Kasse des 1.Dienstverhältnisses ist nicht möglich:- Gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 BMSVG ist eine Übertragung der Abfertigung nur in die BV-Kasse des neuen Arbeitgebers möglich. Eine Übertragung in die BV-Kasse des vorangegangenenDienstgebers ist daher nicht zulässig.- Gemäß § 14 Abs. 6 BMSVG ist die beabsichtigte Verfügung einer BV-Kasse schriftlichbekanntzugeben. Die GKK ist keine BV-Kasse.b) Eine Auszahlung der BV-Beiträge an den Versicherten ist nicht möglich, da die unter § 14Abs.4 BMSVG angeführten Bedingungen hier nicht zutreffen. Der Dienstnehmer muss warten,bis sein Dienstgeber ein BVK gewählt hat, gegebenenfalls muss er auf die Zwangszu-32-MVB-53.1/11 Dm/Mm-Bartellas – Version 29.7.2011 (Arbeitskreis 28.4.2011) Seite 35 von 47

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