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B M S V G - sv-beratung

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I N T E R N E T - Rechtslage ab 1.1.2008B M S V GFragen-Antwort-KatalogNr. Frage Antwort68.68.168.2Krankenstand: 01.03.07 bis 05.06.07neuerlicher Krankenstand: 24.06.07volles Entgelt: 01.03.07 bis 12.4.07halbes Entgelt 13.04.07 bis 10.5.07kein Entgelt ab 11.5.2007 (Krankengeld)DN arbeitet vom 06.06.07 - 23.06.007 (volles Entgelt)neuerlicher Krankenstand ab 24.06.07 - 31.07.07 -Bemessungsgrundlage?Beispiel 2:Eintritt des Angestellten am 02.01.07Krankenstand: 01.03.07- 05.06.07Dienstnehmer arbeitet wieder vom 6.6.07 bis 23.7.07neuerlicher Krankenstand: 24.07.07Gemäß § 5 EFZG endet das Arbeit<strong>sv</strong>erhältnis mit Ende der Kündigungsfrist,wenn der Arbeitnehmer während des Krankenstandes gekündigt wird. Indiesen Fällen besteht Beitragspflicht bis zum Ende des halben EFZ-Anspruches, wenn der Dienstnehmer so lange krank ist.Die Pflicht zur Bezahlung der Abfertigungsbeiträge endet so wie die sozialversicherungsrechtlicheBeitragspflicht mit Ende des fiktiven EFZ-Anspruches. Ist diese Ansicht richtig?Beispiel:Ein Angestellter wird während eines lange andauernden Krankenstandesunter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 30.09.08 gekündigt = Ende desBeschäftigung<strong>sv</strong>erhältnisses. Gemäß § 8 Abs.1 iVm § 9 AngG bestehtAnspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum 15.10. (Ausleistungspflicht)= Ende des Entgeltanspruches = Ende SV-Pflicht.Wann ist das EdBV?Beispiel:Ein Dienstnehmer ist ab 03.04.2006 bei einer Firma beschäftigt. In der Zeitvom 09.05.2007 bis 22.02.2008 bezieht er volles Krankengeld. Am22.02.2008 endet das Dienstverhältnis mit Kündigung Dienstnehmer.Ein Vertragsbediensteter einer niederösterreichischen Gemeinde erhält nachBeendigung seines Dienstverhältnisses eine „Entschädigung für den Erholungsurlaub“,den er nicht konsumiert hat.Ist für diese Entschädigung ein BV-Beitrag zu leisten? Entsteht durch dieEntschädigung eine Beitragszeit?68.3 Die/der Arbeitnehmer/in hat bei weiterhin aufrechtem Arbeit<strong>sv</strong>erhältnis An-Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei zweiter Erkrankung ist das Monat vor Eintrittdes Versicherungsfalles der Mai. Da im Mai nur Teilentgelt und Krankengeldbezug vorliegt,wird auf den letzten ganzen Monat zurückgegriffen. Im vorliegenden Beispiel ist das derFebruar.Beispiel 2Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wird das Entgelt aus dem Monat vor Eintritt desVersicherungsfalles (kein volles Monat) auf 30 Tage hochgerechnet. Das ist der Juni.Von dem nach den §§ 9 Angestelltengesetz und 5 Entgeltfortzahlungsgesetz gezahlten Entgeltist ebenso wie von " laufendem" Entgelt ein Beitrag zu zahlen (vgl. dazu die Erläuterungzu § 6 BMSVG).Die Grundlage für die Entgeltfortzahlungsausleistung ist zu berücksichtigen und verlängertdie Anwartschaftszeit.Beispiel:Für das fortgezahlte Entgelt bis zum 15.10. besteht Beitragspflicht (wie bei Urlaubsentschädigung,Urlaubsabfindung).Die Abmeldung ist richtig mit:EdB: 30.9.EdE: 15.10.EdBV: 15.10Der Dienstgeber hat eine Abmeldung mit folgenden Daten zu erstatten:Beschäftigungsende: 22.02.2008BV-Ende: 22.02.2008Entgeltende: 8.05.2007Grundsätzlich sind Dienstverhältnisse zu Gemeinden vom Anwendungsbereich des BMSVGausgenommen. Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz verweist jedoch auf zahlreicheBestimmungen des BMSVG (gesamter 1. Teil mit Ausnahmen) und macht diese somitfür Gemeindevertragsbedienstete in Niederösterreich anwendbar. Urlaubsersatzleistungensind demnach beitragspflichtig und lassen Beitragszeiten entstehen.§ 14 Abs. 2 BMSVG setzt für das Entstehen einer Beitragszeit jedoch voraus, dass es sichum eine Ersatzleistung nach dem Urlaubsgesetz handelt. Der Vertragsbedienstete erhältaber eine Entschädigung auf Grund des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes, weshalbfür diese Zahlung kein BV-Beitrag anfällt und keine Beitragszeit entsteht.32-MVB-53.1/11 Dm/Mm-Bartellas – Version 29.7.2011 (Arbeitskreis 28.4.2011) Seite 20 von 47

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