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11_2009 - Swissmechanic

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ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZMitglieder der Geschäftsleitung und Direktoren)ist Arbeitgeber im Sinne des UVG.Im vorliegenden Beispiel konnte nachgewiesenwerden, dass der Geschäftsführer einen fähigenSicherheitsbeauftragten und einen geeignetenProduktionsleiter bestimmt hatte undderen zweckmässige Aus- und Weiterbildungsowie eine angemessene Kontrolle sicherstellte.Auch liess sich belegen, dass er in anderenFällen gegen eine ihm bekannt gewordeneÜberbrückung interveniert hatte. Deshalbwird gegen ihn kein Strafverfahren eröffnet.1.2. ProduktionsleiterDer Produktionsleiter ist als Mitglied der Geschäftsleitungebenfalls selbständig weisungsberechtigtund deshalb Arbeitgeber im Sinnedes Gesetzes. Er ist der Höchste in der Firma,der von den wiederholten Störungen und denÜberbrückungen gewusst hat und etwas dagegenhätte unternehmen können.Ihm wird vorgeworfen, dass er die gelegentlichenÜberbrückungen toleriert hat. Dadurchverstösst er Art. 230 StGB, welcher die vorsätzlichewie auch die fahrlässige Beseitigung oderNichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungenunter Strafe stellt (Freiheitsstrafe bis zu dreiJahren oder Geldstrafe).Falls der Verunfallte einenStrafantrag stellt, droht dem Produktionsleiterauch eine Verurteilung wegen fahrlässigerKörperverletzung (Art. 125 StGB), die er unterMissachtung seiner Sorgfaltspflicht verschuldethat (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahrenoder Geldstrafe). Ohne Strafantrag der Verletztenkann er hilfsweise auch wegen Vergehengegen Art. <strong>11</strong>2 UVG (Zuwiderhandlung gegendie Unfallverhütungsvorschriften) zu einerGeldstrafe von maximal 180 Tagessätzenverurteilt werden. Für die Strafbemessung wirdfür den verheirateten Vater von 2 Kindern aufsein monatliches Nettoeinkommen von Fr.10000.00 (beispielhafte Annahme) abgestellt.Die Staatsanwaltschaft beantragt wegen fahrlässigerKörperverletzung sowie eventualvorsätzlicherBeseitigung oder Nichtanbringungvon Sicherheitsvorrichtungen folgende Strafen:– Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe(auf Bewährung) von 8 Monaten beizwei Jahren Probezeit,– eventuell zusätzlich eine unbedingt zu vollziehendeGeldstrafe von 100 Tagessätzen zuFr. 135.– (entspricht Fr. 13500.–).Bei einer Verurteilung werden ihm auch nochVerfahrenskosten von mindestens Fr. 1400.–auferlegt.1.3. SchichtführerAuch als Vorgesetzter hat der Schichtführerden Status eines Arbeitnehmers (fehlende Weisungs-/Direktionsbefugnis).Er darf die Sicherheitseinrichtungenohne Erlaubnis des Arbeitgebersweder entfernen noch abändern. Auchin der Nachtschicht hätte er also den Verriegelungsschalternicht überbrücken dürfen.Dem Schichtführer wird vorgeworfen, absichtlicheine Schutzeinrichtung überbrückt undsich von der so weiterlaufenden Verpackungsmaschineentfernt zu haben, ohne die Maschinewenigstens zu kennzeichnen und entsprechendeErsatzmassnahmen zu treffen. Dadurcherfüllt auch er den Tatbestand von Art.230 StGB.Die Überbrückung stellt zudem eine wesentlicheUnfallursache dar, weshalb ihm auch einefahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB)vorgeworfen wird. Falls der Verunfallte einenStrafantrag gestellt hat, droht ihm zudem eineFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eineGeldstrafe.Auch ohne Strafantrag kann der Schichtführerhilfsweise wegen Vergehen gegen Art. <strong>11</strong>2UVG (Zuwiderhandlung gegen die Unfallverhütungsvorschriftenmit ernstlicher Gefährdunganderer) zu einer Geldstrafe von maximal180 Tagessätzen verurteilt werden,Für die Strafbemessung wird für den verheiratetenVater von 2 Kindern auf sein monatlichesNettoeinkom-men von Fr. 6000.– (beispielhafteAnnahme) abgestellt.Wegen fahrlässiger Körperverletzungund vorsätzlicher Beseitigungvon Sicherheitsvorrichtungen beantragt dieStaatsanwaltschaft folgende Strafen:– Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafevon 60 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprichtFr. 6000.–) bei zwei Jahren Probezeit,– zusätzlich eine (auch im Bewährungsfall zuzahlende) Busse von 1500.–,Bei einer Verurteilung werden ihm zudem Verfahrenskostenvon mindestens Fr. 1400.– auferlegt.1.4. SicherheitsbeauftragterDer Sicherheitsbeauftragte ist meistens Arbeitnehmer.Dennoch kann er weitestgehend - zumindestwas das Mass seiner Sorgfaltspflichtenbetrifft – in die Verantwortung des Arbeitgebersmit eintreten. Dies, sofern er gemässseiner Stellenbeschreibung (Pflichtenheft)nicht ausdrücklich nur eine beratende Stabsfunktionhat und die Durchsetzung seinerEmpfehlungen bzw. deren Kontrolle klar denLinienvorgesetzten zugewiesen ist.Ohne diese Einschränkung gilt bezüglich seinerStrafbarkeit grundsätzlich das in Ziffer 1.2. Geschriebene.1.5. Verunfallter MitarbeiterGegen den verunfallten Mitarbeiter wird keinStrafverfahren geführt. Er konnte nicht vorhersehen,dass die Maschine überbrückt ist.2. Zivilrechtliche Verantwortlichkeit(wesentliche Punkte, starke Vereinfachung)2.1. ArbeitgeberDer verunfallte Mitarbeiter kann vom Arbeitgeberin erster Linie seinen (zeitlich begrenzten)Lohnfortzahlungsanspruch geltend machen.Weiter wird er sich auf eine Haftung desArbeitgebers wegen Verletzung seiner Fürsorgepflicht(Art. 328 Abs. 2 UVG) berufen.Für den weiteren, durch seine «Nebenarbeiter»verursachten Schaden kann der Verunfallte denArbeitgeber auch unter Berufung auf die Geschäftsherrenhaftungbelangen.2.2. ProduktionsleiterDa zwischen dem verunfallten Mitarbeiter unddem Produktionsleiter kein direktes Vertragsverhältnisbesteht, kommt die ausservertraglicheHaftung zum Zug. Jede Straftat ist zivilrechtlichbetrachtet eine unerlaubte Handlung.Der verunfallte Mitarbeiter und dessen Versicherungenkönnen sich vom schuldhaft verhaltendenProduktionsleiter den angerichtetenSchaden ersetzen lassen (nebst einem allfälligenSchmerzensgeld für den verletzten Mitarbeiter).2.3. Schichtführer /SicherheitsbeauftragterDiese Ausführungen gelten sinngemäss auchfür den Schichtführer bzw. den Sicherheitsbeauftragten.«Informationsmittel online erhältlich»Die Suva setzt alles daran, schwere oder gar tödliche Unfälle zu vermeiden. Damit will sie inerster Linie menschliches Leid verhindern. Auf der anderen Seite sollen Unfallkosten reduziertwerden. Denn tiefere Unfallkosten haben tiefere Prämien für die versicherten Betriebe zurFolge. Um Arbeitgeber, Vorgesetzte und Sicherheitsbeauftragte aktiv zu unterstützten, wennsie gegen Manipulation vorgehen, hat die Suva im Rahmen der Kampagne verschiedene Hilfsmittelwie übersichtliche Checklisten, lösungsorientierte Publikationen, praktische Kleber undeinem Film entwickelt. Diese können unter www.suva.ch/schutzeinrichtungen bestellt oderheruntergeladen werden.40 SWISSMECHANIC <strong>11</strong>/<strong>2009</strong>

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