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11_2009 - Swissmechanic

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RECHT3 Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Familienpflichtengegen Vorlage eines ärztlichenZeugnisses die zur Betreuungkranker Kinder erforderliche Zeit im Umfangbis zu drei Tagen freizugeben.Urlaub für ausserschulischeJugendarbeitDer Arbeitnehmer hat bis zum vollendeten 30.Altersjahr jedes Dienstjahr Anspruch auf maximaleine Arbeitswoche Jugendurlaub für unentgeltlicheleitende, betreuende oder beratendeTätigkeiten im Rahmen ausserschulischerJugendarbeit. Der Anspruch besteht auchfür die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung.Während des Jugendurlaubes hat der Arbeitnehmerkeinen Lohnanspruch, sofern durch individuellenVertrag nicht eine andere Regelunggetroffen wurdeFreizeit für StellensuchendeDer Arbeitgeber ist gehalten, dem Arbeitnehmerdie für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelleerforderliche Zeit zu gewähren. Einepräzisere Festlegung von Rechten und Pflichtendes Arbeitgebers respektive des Arbeitnehmerswird im OR nicht festgehalten.Lohnanspruch und KompensationDer Gesetzgeber hat keine Lohnfortzahlungspflichtdes Arbeitgebers für die ausserordentlicheFreizeit vorgesehen. Den Arbeitnehmern imInserate• Rohr- und ProfilstanzenLängebis6200mm• BlechbearbeitungLaserschneiden 4000x2000Stahl bis 20, INOX bis 15 mmCNC-Abkanten 3 m, 130 toMonatslohn wird in der Regel trotzdem keinLohnabzug gemacht. Für Arbeitnehmer mitStunden- oder Akkordlohn muss die Entschädigungder üblichen freien Stunden und Tageausdrücklich vereinbart oder üblich sein. DerArbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet,die wegen Bezugs ausserordentlicher Freizeitausfallenden Arbeitsstunden nachzuholen.Fehlt ein Lohnanspruch, z.B. mangels Vereinbarung(im Einzelarbeitsvertrag oder GAV)oder Übung, so würde es den Vertragsparteienfreistehen, zur Vermeidung einer Lohneinbusseeine Arbeitszeitkompensation vorzusehen.Wenn die ausserordentliche Freizeit in die Ferienfällt, ist ohne gegenteilige Vereinbarungoder Übung davon auszugehen, dass dieseTage nicht als Ferientage gelten, sofern der Arbeitnehmerferienunfähig ist.KommentarDa die Dauer der üblichen Freizeit für bestimmteEreignisse und deren Bezahlung jenach Autor, GAV, Branchen- oder Betriebsübungvariiert, empfiehlt sich für den Arbeitgeberdie vom Verband zur Verfügung gestelltensogenannten «AVAR» anzuwenden, und beider Anwendung nach Treu und Glauben die besonderenUmstände im Einzelfall (Unaufschiebbarkeitdes Anlasses, kurzfristige Ersetzbarkeitdes Arbeitnehmers, Dauer der Anstellungusw.) zu berücksichtigen.Die SWISSMECHANIC-Arbeitgeber-Richtlinien sind für Verbands mit -glieder kostenlosDie Arbeitgeber-Richtlinien des Verbandes stehenallen SWISSMECHANIC-Aktivmitgliedervia Internet kostenlos zur Nutzung zur Verfügung.Nebst den Verbandsempfehlungen sindHinweise auf die gesetzliche Handhabe onlineabrufbar. Verschiedene direkte «links» zu AHV,SUVA, SWICA, ASGA etc. sowie hilfreicheDownloads wie Arbeitsverträge, Personalreglementeoder Lieferbedingungen sind stets aktualisiertverfügbar.Ebenso werden wichtige Änderungen der gesetzlichenGrundlagen, die für unsere Mitgliederim Bereich Personal und Soziales (OR,ZGB/ArG) von Wichtigkeit sind speziell angezeigtund nachgeführt.• CNC-Bohren, bis Länge 3 mBohren, Fräsen, Gewinde Flowdrillenvon Profilen und RöhrenRupp Metalltrend AGMoosweg 35615 FahrwangenRohrstanzen BlechbearbeitungT0566766040,F0566766046mail@rupp-metalltrend.chEINE gute Adresse?Beachten Sie das Bezugsquellenregisterin der SWISSMECHANIC, dort finden SieVIELE gute Adressen!50 SWISSMECHANIC <strong>11</strong>/<strong>2009</strong>

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