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11_2009 - Swissmechanic

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RECHTÜbliche freie Stunden und TageRZW. Zusätzlich zur ordentlichen Freizeit ausserhalbder Arbeitszeit ist der Arbeitgeber beiVorliegen besonderer Gründe verpflichtet, demArbeitnehmer ausserordentliche Freizeit zu gewähren.Der im Gesetz (OR 329/3) verwendeteBegriff «die üblichen freien Stunden und Tage»ist wenig konkret und gibt somit immer wiederzu Fragen Anlass. Gemäss Botschaft ist dem Arbeitnehmerwährend der Arbeitszeit die nötigeFreizeit einzuräumen für die Erledigung dringenderpersönlicher Angelegenheiten und fürwichtige Familienanlässe. Für welche Ereignissedem Arbeitnehmer gemäss OR 329/3 zusätzlicheFreizeit zu gewähren ist, und für welcheDauer und ob für diese Zeit ein Lohnanspruchbesteht sei hier aufgezeigt. SWISSME-CHANIC hat dazu eigene Empfehlungen in denArbeitgeber-Richtlinien ausgearbeitet. Diesesind im separaten Kästchen festgehalten.Die ausserordentliche Freizeit stellt keine unverschuldeteArbeitsverhinderung des Arbeitnehmersim Sinn von OR 324a dar.Ereignisse und Dauer der FreizeitOR 329/3 ist eine relativ zwingende Bestimmung.Somit ist die Übung (Betriebs-, Orts- undBranchenübung) für Anlass, Umfang und zeitlicheLage der zu gewährenden ausserordentlichenFreizeit massgebend. Häufig wird die Gewährungvon ausserordentlicher Freizeit jedochdurch Einzel-, Normal- oder Gesamtarbeitsvertraggeregelt. Dabei ist auf die Interessendes Arbeitgebers und des Arbeitnehmersangemessen Rücksicht zu nehmen. In folgendenFällen ist in der Regel, gemäss SWISSME-CHANIC-Verbands-Richtlinien, die übliche Freizeitanzunehmen:Der Zeitpunkt der Freizeit ist an das anspruchsbegründendeEreignis gebunden, d.h.die Freizeit ist grundsätzlich am Tag des Ereignisseszu gewähren. Der Tod eines Angehörigenkann Anlass geben für Freizeit am Todestag,während der Vorbereitung der Bestattung, amTag der Bestattung oder sogar unmittelbar danach.Auf die Dauer der Freizeit kann manchmalauch die Distanz zwischen Arbeitsort undanspruchsbegründendem Ereignis (Heirat oderBegräbnis im Ausland) einen Einfluss haben.Die persönliche Nähe zwischen Arbeitnehmerund Verstorbenem kann z.B. auch darauf beruhen,dass die Beiden im Zeitpunkt des Todesoder sogar im Verlauf des Lebens einen gemeinsamenHaushalt führten. Die Tatsache,dass der Verstorbene den Arbeitnehmer erzogenhat, kann vom Arbeitgeber auch berücksichtigtwerden. So kann es beispielsweise gerechtfertigtsein, einem Arbeitnehmer, der vonseiner verstorbenen Grossmutter erzogen wordenist, die gleiche Freizeit zu gewähren wiebeim Tod der Mutter oder des Vaters.WohnungswechselDie übliche Freizeit bei einem Wohnungswechselbeträgt einen Tag. Beim Wechsel in einenanderen Kanton können im begründeten Ausnahmefallzwei Tage gewährt, obschon manhier nicht von einer Übung sprechen kann. DieGewährung eines Zügeltages setzt voraus,dass die normale Freizeit für den Umzug nichtausreicht, und eine besondere Arbeitsbefreiungals geboten erscheint. Es besteht keinNachbezugsrecht.<strong>Swissmechanic</strong> Empfehlung: Absenzen der ArbeitnehmerAbwesenheitsursachebei Heirat des Arbeitnehmersbei Heirat eines Kindes des Arbeitnehmers, zur Trauungbei Geburt des ersten Kindesbei Geburt von jedem weiteren Kindbei Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Elternbei Todesfällen aus engerem Familienkreis, in der selbenHausgemeinschaft gelebtbei Todesfällen aus engerem Familienkreis, nicht in der selbenHausgemeinschaft gelebtbei Inspektionen (Militär oder Zivilschutz)bei Rekrutierung *nach neuem Aushebungsmodusbei Vorprüfung zur Rekrutierungbei Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern keinArbeitswechsel damit verbunden ist (max. 1 mal pro Jahr).zur Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für dieeine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitigorganisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber.Pflege kranker Kinder(siehe auch Art. 8.4.2)Teilnehmer an Prüfungen der Höheren Berufsbildung (Tertiärausbildung)Absenztage3 Tage1 Tag2 Tage1 Tag2–3 Tage2 Tage1 Tag1/2 Tag1–3*Tage1 Tag1 Tag1–3 TageZeit für die Sucheeiner Ersatzlösungbis 6 TageKurzabsenzenZu den üblichen freien Stunden und Tagen gehörenauch Besuche beim Arzt, Zahnarzt undRechtsanwalt sowie Behördengänge, soferndiese Dinge nicht in der ordentlichen Freizeiterledigt werden können. Gemäss Bundesgerichtkann auch die zum Spitalbesuch naherVerwandter erforderliche Zeit dazu gerechnetwerden, wenn die Besuchszeiten ein Ausweichenausserhalb der Arbeitszeit nicht ermöglichen.Auch bei gleitender Arbeitszeit und Teilzeitarbeitkann grundsätzlich ausserordentliche Freizeitverlangt werden. Angesichts der reduziertenArbeitszeit kann der Arbeitgeber diese jedochzurückhaltender gewähren, da es dem Arbeitnehmereher möglich ist, seine Besorgungenin seiner ordentlichen Freizeit zu verrichten.Der Arbeitgeber kann verlangen, dass dieKurzabsenzen wenn immer möglich in dieGleitzeit bzw. in die ordentliche Freizeit gelegtwerden.Ausübung öffentlicher ÄmterBei Ausübung eines öffentlichen Amtes sollensich Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuellüber die Lohnzahlung für den Ausgleich derausgefallenen Arbeitsstunden verständigen.Grundsätzlich soll der Arbeitgeber den Arbeitnehmerbei der Wahrnehmung öffentlicherÄmter unterstützen. Die Abwesenheit darf jedochden ordentlichen Betriebsablauf nichthindern oder soll zu keinen Mehrkosten für denArbeitgeber führenAbwesenheit aus familiären GründenDer Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Familienpflichtengegen Vorlage eines ärztlichenZeugnisses die zur Betreuung kranker Kindererforderliche Zeit im Umfang bis zu drei TagenfreizugebenRechtsverweis: Arbeitnehmer mitFamilienpflichten ArG 361 Bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeitist auf Arbeitnehmer mit Familienpflichtenbesonders Rücksicht zu nehmen. Als Familienpflichtengelten die Erziehung von Kindernbis 15 Jahren sowie die Betreuung pflegebedürftigerAngehöriger oder nahestehenderPersonen.2 Diese Arbeitnehmer dürfen nur mit ihremEinverständnis zu Überzeitarbeit herangezogenwerden. Auf ihr Verlangen ist ihnen eineMittagspause von wenigstens anderthalbStunden zu gewähren.SWISSMECHANIC <strong>11</strong>/<strong>2009</strong>49

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