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Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung

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Steuerrechtlich steht <strong>den</strong> nicht mit dem anderen Elternteilverheirateten Müttern bzw. Vätern, die Kindergeldfür ihre Kinder erhalten, der Entlastungsbetrag fürAlleinerziehende zu. Dies gilt auch für getrennt lebendePartner(innen) einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft<strong>und</strong> Ehegatten.Eine Familienversicherung über <strong>den</strong> anderen Elternteilist nicht möglich. Das gemeinsame Kind kann im Einzelfallauch über <strong>den</strong> umgangsberechtigten Elternteil beitragsfreimitversichert wer<strong>den</strong>.Soweit die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratetenMütter, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, überkein Vermögen verfügen <strong>und</strong> keinen Unterhalt erhalten,sind sie auf <strong>den</strong> Bezug von Arbeitslosengeld II angewiesen.Dies gilt auch für getrennt lebende Partner(innen) einernichtehelichen Lebensgemeinschaft oder Ehegatten,die ein Kind betreuen.Stiefeltern, Pflege- <strong>und</strong>AdoptivelternStiefeltern sind Eltern, die für ein Kind im Alltag Verantwortungübernehmen, ohne selbst leiblicher Vater oderleibliche Mutter dieses Kindes zu sein. Wenn getrenntlebende oder geschie<strong>den</strong>e Elternteile mit einem neuenPartner oder einer Partnerin zusammenleben <strong>und</strong> diese(r)Partner(in) für das Kind mit sorgt, wird ein Stiefelternverhältnisbegründet.In Fällen, in <strong>den</strong>en neben dem leiblichen Elternteil auch dasStiefelternteil ein Kind oder Kinder in die neue Partnerschafteinbringt oder gemeinsame Kinder aus der neuen Partnerschafthervorgehen, wird von einer Patchworkfamiliegesprochen.ihm/ihr das alleinige Sorgerecht zusteht, in einer eingetragenengleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft, sostehen dem/der anderen Lebenspartner(in) in bestimmtemUmfang sorgerechtliche Befugnisse zu (so genanntes„kleines Sorgerecht“).Der/die Lebenspartner(in) hat im Einvernehmen mitseinem/ihrer allein sorgeberechtigten Partner(in) dieBefugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten destäglichen Lebens des Kindes.Nach <strong>Trennung</strong> bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschafthat der/die Lebenspartner(in), der/die nicht Elternteil desKindes ist, als enge Bezugsperson ein <strong>Umgang</strong>srecht mitdem Kind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.Seit dem 1.1.2005 haben Lebenspartner(innen) die Möglichkeit,das leibliche Kind ihres Partners bzw. ihrer Partnerinzu adoptieren (so genannte Stiefkindadoption).Voraussetzung dafür ist, dass der andere leibliche Elternteilder Adoption zustimmt. Wenn der andere leiblicheElternteil nicht bekannt ist, ist eine Einwilligung nichterforderlich (z.B. im Fall einer künstlichen Befruchtung,bei welcher der andere leibliche Elternteil anonym bleibt).Die Rechtsstellung der Lebenspartner(in) gegenüber demKind entspricht der verheirateter leiblicher Eltern bzw. Adoptiveltern.Das gilt auch für das <strong>Umgang</strong>srecht mit dem Kindim Falle der <strong>Trennung</strong> bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft.Betreut ein(e) Lebenspartner(in) das gemeinsameKind, besteht neben dem Anspruch auf Kindesunterhaltunter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf<strong>Trennung</strong>sunterhalt oder <strong>nach</strong>partnerschaftlichen Unterhalt.Pflegeeltern sind Einzelpersonen oder verheiratete bzw.nicht verheirat zusammenlebende Elternpaare, die inErgänzung zu <strong>den</strong> leiblichen Eltern oder an ihrer Stelleim Rahmen einer „Hilfe zur Erziehung“ Erziehungsverantwortungfür ein Pflegekind übernehmen, das bei ihnenvorübergehend oder auf Dauer lebt. Viele Pflegekinderhaben bereits eine <strong>Trennung</strong> oder <strong>Scheidung</strong> ihrer leiblichenEltern erlebt.Wenn beide leiblichen Eltern dauerhaft ausfallen, könnendem betroffenen Kind Adoptiveltern vermittelt wer<strong>den</strong>.Durch die Adoption wird ein neues Eltern-Kind-Verhältnisbegründet. Die Verwandtschaft zu <strong>den</strong> leiblichen Elternerlischt. Adoptiveltern haben dieselben Pflichten <strong>und</strong>Rechte wie leibliche Eltern.Kinder inLebenspartnerschaftenLebt ein minderjähriges leibliches oder adoptiertes Kindeines Lebenspartners bzw. einer Lebenspartnerin, für das18 Die Vielfalt von Elternschaft / <strong>Wegweiser</strong> für <strong>den</strong> <strong>Umgang</strong>

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