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Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung

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ei ihren Entscheidungen über die Angelegenheiten vonerheblicher Bedeutung berücksichtigen, dass der Alltag<strong>und</strong> der <strong>Umgang</strong> des Kindes durch die Entscheidung nichtbelastet wird. So sollten z.B. bei der Schulwahl die Belangedes betreuen<strong>den</strong> Elternteils berücksichtigt (Betreuung desKindes während der Arbeitszeit) oder die Freizeitgestaltungdes Kindes miteinander besprochen wer<strong>den</strong>, sofern sie die<strong>Umgang</strong>sregelung berühren.Das <strong>Umgang</strong>srechtDas <strong>Umgang</strong>srecht geht von dem Gr<strong>und</strong>satz aus, dass der<strong>Umgang</strong> mit bei<strong>den</strong> Eltern zum Wohl des Kindes gehört.Das Kind hat einen eigenen Anspruch auf <strong>Umgang</strong>mit bei<strong>den</strong> Elternteilen. Aus diesem Recht des Kindesresultieren die Pflicht <strong>und</strong> das Recht der Eltern zum <strong>Umgang</strong>mit dem Kind. Der <strong>Umgang</strong> kann nur eingeschränktoder ausgeschlossen wer<strong>den</strong>, wenn das Wohl des Kindesgefährdet ist. Aus Grün<strong>den</strong> des Kindeswohls kann derumgangsberechtigte Elternteil auch nicht auf die Ausübungdieses Rechts verzichten. Im Interesse des Kindesist er zum <strong>Umgang</strong> verpflichtet.Mareike, neun Jahre: „Meine Eltern habensich leider getrennt. Vielleicht ist es ja wirklichbesser so. Zum Glück sehe ich jetztmeine große Halbschwester wieder. Das istdie Tochter von meinem Papi, die studiertschon <strong>und</strong> hat früher manchmal auf michaufgepasst. Meine Mama wollte zuerstnicht, dass ich sie besuche <strong>und</strong> wollte auchnicht, dass sie wieder auf mich aufpasst.Das fand ich so traurig, dass ich geweinthabe. Weil meine Mama aber nicht will,dass ich traurig bin, kann ich Maria jetztimmer anrufen, wenn ich möchte.Und wenn ich sie sehen will, darf sie michabholen. Am allerliebsten würde ich malbei ihr über<strong>nach</strong>ten. Aber dann kriegtmeine Mama vielleicht die Krise.“Damit Eltern <strong>und</strong> Kind ihr Recht auf <strong>Umgang</strong> ungehindertausüben können, haben beide Eltern „alles zu unterlassen,was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteilbeeinträchtigt oder die Erziehung erschwert“ (Wohlverhaltensklausel<strong>nach</strong> § 1684 Absatz 2 BGB). Diese Verpflich–tung soll verhindern, dass das Kind gegen <strong>den</strong> jeweilsabwesen<strong>den</strong> Elternteil so negativ beeinflusst wird, dass dieBeziehung belastet wird. Diese Regel gilt wechselseitig fürbeide Eltern.Der Kreis der umgangsberechtigten Personen umfasst auchGroßeltern, Geschwister, Stiefeltern, frühere Pflegeeltern<strong>und</strong> andere enge Bezugspersonen des Kindes. Sie alle habenein <strong>Umgang</strong>srecht, sofern der <strong>Umgang</strong> dem Wohl desKindes dient.Bei Fragen oder Konflikten über <strong>den</strong> <strong>Umgang</strong> können sichdie Eltern an das Jugendamt oder an Beratungsstellenanderer Träger wen<strong>den</strong> <strong>und</strong> sich dort beraten lassen.<strong>Wegweiser</strong> für <strong>den</strong> <strong>Umgang</strong> / Die rechtliche Situation <strong>nach</strong> <strong>Trennung</strong> <strong>und</strong> <strong>Scheidung</strong> 27

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