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Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung

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Artikel 10 [Familienzusammenführung;grenzüberschreitendeKontakte](1) Entsprechend der Verpflichtung derVertragsstaaten <strong>nach</strong> Artikel 9 Absatz 1wer<strong>den</strong> von einem Kind oder seinenEltern zwecks Familienzusammenführunggestellte Anträge auf Einreisein einen Vertragsstaat oder Ausreiseaus einem Vertragsstaat von <strong>den</strong> Vertragsstaatenwohlwollend, human <strong>und</strong>beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaatenstellen ferner sicher, dass dieStellung eines solchen Antrags keine<strong>nach</strong>teiligen Folgen für die Antragsteller<strong>und</strong> deren Familienangehörigehat.(2) Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthaltin verschie<strong>den</strong>en Staaten haben,hat das Recht, regelmäßige persönlicheBeziehungen <strong>und</strong> unmittelbareKontakte zu bei<strong>den</strong> Elternteilenzu pflegen, soweit nicht außergewöhnlicheUmstände vorliegen. Zu diesemZweck achten die Vertragsstaaten entsprechendihrer Verpflichtung <strong>nach</strong>Artikel 9 Absatz 1 das Recht des Kindes<strong>und</strong> seiner Eltern, aus jedem Land einschließlichihres eigenen auszureisen<strong>und</strong> in ihr eigenes Land einzureisen.Das Recht auf Ausreise aus einemLand unterliegt nur <strong>den</strong> gesetzlichvorgesehenen Beschränkungen, diezum Schutz der nationalen Sicherheit,der öffentlichen Ordnung (ordre public),der Volksges<strong>und</strong>heit, der öffentlichenSittlichkeit oder der Rechte <strong>und</strong> Freiheitenanderer notwendig <strong>und</strong> mit <strong>den</strong>anderen in diesem Übereinkommenanerkannten Rechten vereinbar sind.Artikel 12 [Berücksichtigungdes Kindeswillens](1) Die Vertragsstaaten sichern demKind, das fähig ist, sich eine eigeneMeinung zu bil<strong>den</strong>, das Recht zu, dieseMeinung in allen das Kind berühren<strong>den</strong>Angelegenheiten frei zu äußern, <strong>und</strong>berücksichtigen die Meinung des Kindesangemessen <strong>und</strong> entsprechendseinem Alter <strong>und</strong> seiner Reife.(2) Zu diesem Zweck wird dem Kindinsbesondere Gelegenheit gegeben, inallen das Kind berühren<strong>den</strong> GerichtsoderVerwaltungsverfahren entwederunmittelbar oder durch einen Vertreteroder eine geeignete Stelle im Einklangmit <strong>den</strong> innerstaatlichen Verfahrensvorschriftengehört zu wer<strong>den</strong>.Artikel 16 [Schutz der Privatsphäre<strong>und</strong> Ehre](1) Kein Kind darf willkürlichen oderrechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben,seine Familie, seine Wohnungoder seinen Schrittverkehr oder rechtswidrigenBeeinträchtigungen seinerEhre <strong>und</strong> seines Rufes ausgesetztwer<strong>den</strong>.(2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichenSchutz gegen solche Eingriffeoder Beeinträchtigungen.Artikel 18 [Verantwortungfür das Kindeswohl](1) Die Vertragsstaaten bemühen sich<strong>nach</strong> besten Kräften, die Anerkennungdes Gr<strong>und</strong>satzes sicherzustellen, dassbeide Elternteile gemeinsam für dieErziehung <strong>und</strong> Entwicklung des Kindesverantwortlich sind. Für die Erziehung<strong>und</strong> Entwicklung des Kindes sind in ersterLinie die Eltern oder gegebenenfallsder Vorm<strong>und</strong> verantwortlich. Dabei istdas Wohl des Kindes ihr Gr<strong>und</strong>anliegen.(2) Zur Gewährleistung <strong>und</strong> Förderungder in diesem Übereinkommen festgelegtenRechte unterstützen die Vertragsstaatendie Eltern <strong>und</strong> <strong>den</strong> Vorm<strong>und</strong>in angemessener Weise bei derErfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zuerziehen, <strong>und</strong> sorgen für <strong>den</strong> Ausbauvon Institutionen, Einrichtungen <strong>und</strong>Diensten für die Betreuung vonKindern.(3) Die Vertragsstaaten treffen allegeeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,dass Kinder berufstätigerEltern das Recht haben, die für sie inBetracht kommen<strong>den</strong> Kinderbetreuungsdienste<strong>und</strong> -einrichtungen zunutzen.Rechte aufeuropäischer EbeneCharta der Gr<strong>und</strong>rechteder Europäischen Union(vom Europäischen Rat beschlossen,aber noch nicht in Kraft)Artikel 24 [Rechte des Kindes](1) Kinder haben Anspruch auf <strong>den</strong>Schutz <strong>und</strong> die Fürsorge, die für ihrWohlergehen notwendig sind. Siekönnen ihre Meinung frei äußern.Ihre Meinung wird in <strong>den</strong> Angelegenheiten,die sie betreffen, in einerihrem Alter <strong>und</strong> ihrem Reifegra<strong>den</strong>tsprechen<strong>den</strong> Weise berücksichtigt.(2) Bei allen Kinder betreffen<strong>den</strong> Maßnahmenöffentlicher oder privater Einrichtungenmuss das Wohl des Kindeseine vorrangige Erwägung sein.(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßigepersönliche Beziehungen <strong>und</strong>direkte Kontakte zu bei<strong>den</strong> Elternteilen,es sei <strong>den</strong>n, dies steht seinem Wohlentgegen.Verordnung (EG) Nr. 2201/2003des Rates vom 27. November2003 über die Zuständigkeit<strong>und</strong> die Anerkennung <strong>und</strong> Vollstreckungvon Entscheidungenin Ehesachen <strong>und</strong> in Verfahrenbetreffend die elterliche VerantwortungVon besonderer Bedeutung für Fragendes <strong>Umgang</strong>srechts sind unter anderemdie Artikel 8-15, 41, 48, 50 <strong>und</strong> 55.Die Verordnung trat am 1. März 2005in Kraft. Sie löste die Verordnung (EG)Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai2000 über die Zuständigkeit <strong>und</strong> dieAnerkennung <strong>und</strong> Vollstreckung vonEntscheidungen in Ehesachen <strong>und</strong> inVerfahren betreffend die elterlicheVerantwortung für die gemeinsamenKinder der Ehegatten ab.<strong>Wegweiser</strong> für <strong>den</strong> <strong>Umgang</strong> / Rechtliche Regelungen zum <strong>Umgang</strong> 67

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