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Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung

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zu bewältigen,3. im Falle von <strong>Trennung</strong> <strong>und</strong> <strong>Scheidung</strong>die Bedingungen für eine demWohl des Kindes oder des Jugendlichenförderliche Wahrnehmung derElternverantwortung zu schaffen.(2) Im Falle der <strong>Trennung</strong> <strong>und</strong> <strong>Scheidung</strong>sind Eltern unter angemessenerBeteiligung des betroffenen Kindesoder Jugendlichen bei der Entwicklungeines einvernehmlichen Konzeptes fürdie Wahrnehmung der elterlichen Sorgezu unterstützen; dieses Konzeptkann auch als Gr<strong>und</strong>lage für die richterlicheEntscheidung über die elterlicheSorge <strong>nach</strong> der <strong>Trennung</strong> <strong>und</strong> <strong>Scheidung</strong>dienen.(3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeitvon <strong>Scheidung</strong>ssachen, wenngemeinschaftliche minderjährige Kindervorhan<strong>den</strong> sind (§622 Abs. 2 Satz1 der Zivilprozessordnung), sowieNamen <strong>und</strong> Anschrift der Parteiendem Jugendamt mit, damit diesesdie Eltern über das Leistungsangebotder Jugendhilfe <strong>nach</strong> Absatz 2 unterrichtet.§ 18 [Beratung <strong>und</strong> Unterstützungbei der Ausübung der Personensorge](1) Mütter <strong>und</strong> Väter die allein fürein Kind oder einen Jugendlichen zusorgen haben oder tatsächlich sorgen,haben Anspruch auf Beratung <strong>und</strong>Unterstützung bei der Ausübung derPersonensorge einschließlich der Geltendmachungvon Unterhalts- <strong>und</strong>Unterhaltsersatzansprüchen des Kindesoder Jugendlichen.(2) Die Mutter, der die elterliche Sorge<strong>nach</strong> §1626 a Abs. 2 BürgerlichenGesetzbuchs zusteht, hat Anspruchauf Beratung <strong>und</strong> Unterstützung beider Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche<strong>nach</strong> § 1615 l desBürgerlichen Gesetzbuchs.(3) 1 Kinder <strong>und</strong> Jugendliche habenAnspruch auf Beratung <strong>und</strong> Unterstützungbei der Ausübung des <strong>Umgang</strong>srechts<strong>nach</strong> § 1684 Abs. 1 des BürgerlichenGesetzbuchs. 2 Sie sollen darinunterstützt wer<strong>den</strong>, dass die Personen,die <strong>nach</strong> Maßgabe der §§ 1684 <strong>und</strong>1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchszum <strong>Umgang</strong> mit ihnen berechtigtsind, von diesem Recht zu ihremWohl Gebrauch machen. 3 Eltern,andere <strong>Umgang</strong>sberechtigte sowiePersonen, in deren Obhut sich dasKind befindet, haben einen Anspruchauf Beratung <strong>und</strong> Unterstützung beider Ausübung des <strong>Umgang</strong>s-rechts.4 Bei der Befugnis, Auskunft über diepersönlichen Verhältnisse des Kindeszu verlangen, bei der Herstellung von<strong>Umgang</strong>skontakten <strong>und</strong> bei der Ausführunggerichtlicher oder vereinbarter<strong>Umgang</strong>sregelungen soll vermittelt<strong>und</strong> in geeigneten Fällen Hilfestellunggeleistet wer<strong>den</strong>.(4) Ein junger Volljähriger hat bis zurVollendung des 21. Lebensjahres Anspruchauf Beratung <strong>und</strong> Unterstützungbei der Geltendmachung vonUnterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.§ 28 [Erziehungsberatung]1 Erziehungsberatungsstellen <strong>und</strong>andere Beratungsdienste <strong>und</strong> -einrichtungensollen Kinder, Jugendliche,Eltern <strong>und</strong> andere Erziehungsberechtigtebei der Klärung <strong>und</strong> Bewältigungindividueller <strong>und</strong> familienbezogenerProbleme <strong>und</strong> der zugr<strong>und</strong>eliegen<strong>den</strong>Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragensowie bei <strong>Trennung</strong> <strong>und</strong><strong>Scheidung</strong> unterstützen. 2 Dabei sollenFachkräfte verschie<strong>den</strong>er Fachrichtungenzusammenwirken, die mit unterschiedlichenmethodischen Ansätzenvertraut sind.§ 36 [Mitwirkung, Hilfeplan](1) 1 Der Personensorgeberechtigte<strong>und</strong> das Kind oder der Jugendliche sindvor der Entscheidung über die Inanspruchnahmeeiner Hilfe <strong>und</strong> vor einernotwendigen Änderung von Art <strong>und</strong>Umfang der Hilfe zu beraten <strong>und</strong> aufdie möglichen Folgen für die Entwicklungdes Kindes oder des Jugendlichenhinzuweisen. 2 Vor <strong>und</strong> währendeiner langfristig zu leisten<strong>den</strong> Hilfeaußerhalb der eigenen Familie ist zuprüfen, ob die Annahme als Kind inBetracht kommt. 3 Ist Hilfe außerhalbder eigenen Familie erforderlich, sosind die im Satz 1 genannten Personenbei der Auswahl der Einrichtung oderder Pflegestelle zu beteiligen.4 Der Wahl <strong>und</strong> <strong>den</strong> Wünschen istzu entsprechen, sofern sie nicht mitunverhältnismäßigen Mehrkosten verbun<strong>den</strong>sind. 5 Wünschen die im Satz 1genannten Personen die Erbringungeiner in § 78 a genannten Leistung ineiner Einrichtung, mit deren Trägerkeine Vereinbarung <strong>nach</strong> § 78 b bestehen,so soll der Wahl nur entsprochenwer<strong>den</strong>, wenn die Erbringung dieserLeistung in dieser Einrichtung <strong>nach</strong>Maßgabe des Hilfeplans <strong>nach</strong> Abs. 2geboten ist.(2) 1 Die Entscheidung über die imEinzelfall angezeigte Hilfeart soll, wennHilfe voraussichtlich für längere Zeitzu leisten ist, im Zusammenwirkenmehrerer Fachkräfte getroffen wer<strong>den</strong>.2 Als Gr<strong>und</strong>lage für die Ausgestaltungder Hilfe sollen die zusammen mit demPersonensorgeberechtigten <strong>und</strong> demKinde oder dem Jugendlichen einenHilfeplan aufstellen, der Feststellungenüber <strong>den</strong> Bedarf, die zu gewährendeArt der Hilfe sowie die notwendigenLeistungen enthält; sie sollen regelmäßigprüfen, ob die gewährte Hilfeartweiterhin geeignet <strong>und</strong> notwendig ist.3 Wer<strong>den</strong> bei der Durchführung derHilfe andere Personen, Dienste oderEinrichtungen tätig, so sind sie oderderen Mitarbeiter an der Aufstellungdes Hilfeplans <strong>und</strong> deren Überprüfungzu beteiligen.(3) vom Abdruck wurde abgesehen.§ 50 [Mitwirkung in Verfahrenvor <strong>den</strong> Vorm<strong>und</strong>schafts- <strong>und</strong><strong>den</strong> Familiengerichten](1) 1 Das Jugendamt unterstütztdas Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht <strong>und</strong> dasFamiliengericht bei allen Maßnahmen,die die Sorge für die Person von Kindern<strong>und</strong> Jugendlichen betreffen.2 Es hat in Verfahren vor dem Vorm<strong>und</strong>schafts-<strong>und</strong> Familiengerichtmitzuwirken, die in <strong>den</strong> §§ 49 <strong>und</strong> 49 ades Gesetzes über die Angelegenheitender freiwilligen Gerichtsbarkeit genanntsind.(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondereüber angebotene <strong>und</strong> erbrachteLeistungen, bringt erzieherische<strong>und</strong> soziale Gesichtspunktezur Entwicklung des Kindes oder desJugendlichen ein <strong>und</strong> weist auf weitereMöglichkeiten <strong>und</strong> Hilfe hin.(3) 1 Hält das Jugendamt zur Abwendungeiner Gefährdung des Wohlsdes Kindes oder des Jugendlichen dasTätigwer<strong>den</strong> des Gerichts für erforderlich,so hat es das Gericht anzurufen.2 Absatz 2 gilt entsprechend.72 Rechtliche Regelungen zum <strong>Umgang</strong> / <strong>Wegweiser</strong> für <strong>den</strong> <strong>Umgang</strong>

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