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Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung

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Auch das Kind oder der Jugendliche selbst hat einen Anspruchauf Hilfe des Jugendamtes bei der Wahrnehmung des<strong>Umgang</strong>srechts.Einigen sich die Eltern nicht über die Gestaltung des <strong>Umgang</strong>s,können sie <strong>den</strong> Streit gerichtlich klären lassen.Zuständig ist das Familiengericht. Das Gericht wird <strong>den</strong>Eltern in <strong>den</strong> meisten Fällen ein Vermittlungsverfahrenbeim Jugendamt oder einem Träger der Jugendhilfe nahelegen <strong>und</strong> das Verfahren für diese Zeit aussetzen. Erst wennauch ein Vermittlungsversuch vor Gericht scheitert, wirdüber die konkrete Ausgestaltung des <strong>Umgang</strong>srechts durchBeschluss entschie<strong>den</strong>. Das Gericht kann in einem solchenVerfahren gemäß § 50 des Gesetzes über die FreiwilligeGerichtsbarkeit eine(n) Verfahrenspfleger(in) (Anwalt desKindes) bestellen, der/die unabhängig von <strong>den</strong> Eltern dieInteressen des Kindes vor Gericht vertritt.Susanne, 39 Jahre: „Ich habe vor vierJahren zugestimmt, dass Dennis zuseinem Vater zieht. Ich dachte mir, einJunge muss bei seinem Vater wohnen.Ich glaube auch, dass es ihm dort gutgeht. Aber ich erfahre so wenig überDennis. Wir können uns nur einmal imMonat sehen, weil er so weit weg wohnt.Und dann will ich ihn auch nicht immerausfragen. Und am Telefon will ich ihnauch nicht drängen, zum Beispiel von derSchule zu erzählen. Es ist mir schon fastpeinlich, aber ich weiß wirklich nicht,ob er nun ein guter oder mittelmäßigerSchüler ist <strong>und</strong> ob er eigentlich immernoch so gerne Basketball spielt.“In bestimmten Fällen kann das Gericht einen „begleiteten<strong>Umgang</strong>“ in Anwesenheit eines mitwirkungsbereitenDritten anordnen. „Dritte“ können Mitarbeiter(innen) vonJugendämtern oder Trägern der Jugendhilfe (z.B. demDeutschen Kinderschutzb<strong>und</strong>) sein, aber auch Privatpersonen(z.B. Verwandte, die das Vertrauen beider Elterngenießen). Der begleitete <strong>Umgang</strong> wird angeordnet, wennandernfalls eine Gefährdung des Kindeswohls droht oderwenn ein Kontakt angebahnt wer<strong>den</strong> soll. Letzteres kannz.B. beim <strong>Umgang</strong> eines Säuglings oder Kleinkindes mitdem (noch) unbekannten Vater der Fall sein.Der AuskunftsanspruchDer umgangsberechtigte <strong>und</strong> der betreuende Elternteil sindverpflichtet, sich gegenseitig über alle Umstände, die fürdas Befin<strong>den</strong> <strong>und</strong> die Entwicklung des Kindes wesentlichsind, zu informieren. Der Auskunftsanspruch bestehtunabhängig neben dem <strong>Umgang</strong>srecht. Auch derbetreuende Elternteil kann Auskunft vom umgangsberechtigtenElternteil verlangen, z.B. über Erkrankungen desKindes während des <strong>Umgang</strong>s. Der Auskunftsanspruchbesteht bis zur Volljährigkeit des Kindes.Der Auskunft verlangende Elternteil muss ein berechtigtesInteresse an der Information haben. Dies ist dann gegeben,wenn er keine andere Möglichkeit hat, sich die gewünschteInformation zu beschaffen, z.B. weil das Kind wegen seinesAlters nicht selbst Auskunft geben oder der Auskunftsberechtigtesein <strong>Umgang</strong>srecht nicht wahrnehmen kann, z.B.weil er/sie sich im Ausland aufhält. Auch ein vom <strong>Umgang</strong>ausgeschlossener Elternteil hat einen Auskunftsanspruch.Ein berechtigtes Interesse fehlt, wenn die Auskunft demWohl des Kindes widerspricht. Damit soll ein Missbrauchdes Auskunftsrechts verhindert wer<strong>den</strong>. Dies kann z.B. beiInformationen über <strong>den</strong> Aufenthalt des Kindes der Fall sein,wenn der <strong>Umgang</strong> gerichtlich ausgeschlossen wurde.Auskünfte können über die schulische <strong>und</strong> berufliche Laufbahndes Kindes (z.B. Kopien der Zeugnisse), die Lebens-28 Die rechtliche Situation <strong>nach</strong> <strong>Trennung</strong> <strong>und</strong> <strong>Scheidung</strong> / <strong>Wegweiser</strong> für <strong>den</strong> <strong>Umgang</strong>

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