12.07.2015 Aufrufe

Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung

Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung

Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

mitteln <strong>nach</strong> § 33 oder der Einschränkung<strong>und</strong> des Entzugs der Sorge unter<strong>den</strong> Voraussetzungen der §§ 1666,1671 <strong>und</strong> 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.3 Es weist die Eltern auf diebestehen<strong>den</strong> Möglichkeiten der Beratungdurch die Beratungsstellen <strong>und</strong> –dienste der Träger der Jugendhilfe hin.(4) 1 Das Gericht soll darauf hinwirken,dass die Eltern Einvernehmen überdie Ausübung des <strong>Umgang</strong>s erzielen.2 Das Ergebnis der Vermittlung ist imProtokoll festzuhalten. 3 Soweit dieEltern Einvernehmen über eine von dergerichtlichen Verfügung abweichendeRegelung des <strong>Umgang</strong>s erzielen <strong>und</strong>diese dem Wohl des Kindes nicht widerspricht,ist die <strong>Umgang</strong>sregelung alsVergleich zu protokollieren; dieser trittan die Stelle der bisherigen gerichtlichenVerfügung. 4 Wird ein Einvernehmennicht erzielt, sind die Streitpunkteim Protokoll festzuhalten.(5) 1 Wird eine einvernehmliche Regelungdes <strong>Umgang</strong>s noch Einvernehmenüber eine <strong>nach</strong>folgende Inanspruchnahmeaußergerichtlicher Beratungerreicht oder erscheint mindestens einElternteil in dem Vermittlungsterminnicht, so stellt das Gericht durch nichtanfechtbaren Beschluss fest, dass dasVermittlungsverfahren erfolglos gebliebenist. 2 In diesem Fall prüft dasGericht, ob Zwangsmittel ergriffen,Änderungen der <strong>Umgang</strong>sreglungenvorgenommen oder Maßnahmen inbezug auf die Sorge ergriffen wer<strong>den</strong>sollen. 3 Wird ein entsprechendes Verfahrenvon Amts wegen oder auf einenbinnen eines Monats gestellten Antrageines Elternteils eingeleitet, so wer<strong>den</strong>die Kosten des Vermittlungsverfahrensals Teil der Kosten des anschließen<strong>den</strong>Verfahrens behandelt.§ 59 [Beschwerderecht des Kindesoder Mündels](1) 1 Ein Kind, für das die elterlicheSorge besteht, oder ein unter Vorm<strong>und</strong>schaftstehender Mündel kann in allenseine Person betreffen<strong>den</strong> Angelegenheitenohne Mitwirkung seines gesetzlichenVertreters das Beschwerderechtausüben. 2 Das gleiche gilt in sonstigenAngelegenheiten, in <strong>den</strong>en das Kindoder der Mündel vor einer Entscheidungdes Gerichts gehört wer<strong>den</strong> soll.(2) 1 Die Entscheidung, gegen die dasKind oder der Mündel das Beschwerderechtausüben kann, ist dem Kind oderMündel auch selbst bekannt zu machen.2 Eine Begründung soll dem Kind oderMündel nicht mitgeteilt wer<strong>den</strong>, wennNachteile für dessen Entwicklung,Erziehung oder Ges<strong>und</strong>heitszustandzu befürchten sind; die Entscheidunghierüber ist nicht anfechtbar.(3) 1 Diese Vorschriften fin<strong>den</strong> aufPersonen, die geschäftsunfähig sindoder bei der Verkündung der Entscheidungdas vierzehnte Lebensjahr nichtvollendet haben, keine Anwendung.2 Wird die Entscheidung nicht verkündet,so tritt an Stelle der Verkündungder Zeitpunkt, in dem die von demRichter unterschiebene Entscheidungder Geschäftsstelle übergeben wird.Das Achte Buch Sozialgesetzbuch– Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfe(SGB VIII)§ 1 [Recht auf Erziehung, Elternverantwortung,Jugendhilfe](1) Jeder junge Mensch hat ein Rechtauf Förderung seiner Entwicklung <strong>und</strong>auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen<strong>und</strong> gemeinschaftsfähigenPersönlichkeit.(2) 1 Pflege <strong>und</strong> Erziehung der Kindersind das natürliche Recht der Eltern<strong>und</strong> die zuvörderst ihnen obliegendePflicht. 2 Über ihre Betätigung wachtdie staatliche Gemeinschaft.(3) Jugendhillfe soll zur Verwirklichungdes Rechts <strong>nach</strong> Absatz 1 insbesondere1. junge Menschen in ihrer individuellen<strong>und</strong> sozialen Entwicklung fördern<strong>und</strong> dazu beitragen, Be<strong>nach</strong>teiligungenzu vermei<strong>den</strong> oder abzubauen,2. Eltern <strong>und</strong> andere Erziehungsberechtigtebei der Erziehung beraten<strong>und</strong> unterstützen,3. Kinder <strong>und</strong> Jugendliche vor Gefahrenfür ihr Wohl schützen,4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungenfür jungen Menschen <strong>und</strong>ihre Familien sowie eine kinder- <strong>und</strong>familienfre<strong>und</strong>liche Umwelt zu erhaltenoder zu schaffen.§ 8 [Beteiligung von Kindern<strong>und</strong> Jugendlichen](1) 1 Kinder <strong>und</strong> Jugendliche sind entsprechendihrem Entwicklungstand anallen sie betreffen<strong>den</strong> Entscheidungender öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen.2 Sie sind in geeigneter Weiseauf ihre Rechte im Verwaltungsverfahrensowie im Verfahren vor demFamiliengericht, dem Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht<strong>und</strong> dem Verwaltungsgerichthinzuweisen.(2) Kinder <strong>und</strong> Jugendliche haben dasRecht, sich in allen Angelegenheitender Erziehung <strong>und</strong> Entwicklung an dasJugendamt zu wen<strong>den</strong>.(3) Kinder <strong>und</strong> Jugendliche könnenohne Kenntnis des Personensorgeberechtigtenberaten wer<strong>den</strong>, wenn eineBeratung aufgr<strong>und</strong> einer Not- <strong>und</strong>Konfliktlage erforderlich ist <strong>und</strong> solangedurch die Mitteilung an <strong>den</strong> Personensorgeberechtigten der Beratungszweckvereitelt würde.§ 9 [Gr<strong>und</strong>richtung der Erziehung,Gleichberechtigung von Mädchen<strong>und</strong> Jungen]Bei der Ausgestaltung der Leistungen<strong>und</strong> der Erfüllung der Aufgaben sind1. die von <strong>den</strong> Personensorgeberechtigtenbestimmte Gr<strong>und</strong>richtung derErziehung sowie die Rechte der Personensorgeberechtigten<strong>und</strong> desKindes oder des Jugendlichen bei derBestimmung der religiösen Erziehungzu beachten,2. die wachsende Fähigkeit <strong>und</strong> daswachsende Bedürfnis des Kindes oderdes Jugendlichen zu selbstständigen,verantwortungsbewussten Handelnsowie die jeweiligen besonderensozialen <strong>und</strong> kulturellen Bedürfnisse<strong>und</strong> Eigenarten junger Menschen <strong>und</strong>ihrer Familien zu berücksichtigen,3. die unterschiedlichen Lebenslagenvon Mädchen <strong>und</strong> Jungen zu berücksichtigen,Be<strong>nach</strong>teiligungen abzubauen<strong>und</strong> die Gleichberechtigungvon Mädchen <strong>und</strong> Jungen zu fördern.§ 17 [Beratung in Fragen derPartnerschaft, <strong>Trennung</strong> <strong>und</strong><strong>Scheidung</strong>](1) 1 Mütter <strong>und</strong> Väter haben im Rahmender Jugendhilfe Anspruch aufBeratung in Fragen der Partnerschaft,wenn sie für ein Kind oder einenJugendlichen zu sorgen haben odertatsächlich sorgen. 2 Die Beratungsoll helfen,1. ein partnerschaftlichesZusammenleben in der Familieaufzubauen,2. Konflikte <strong>und</strong> Krisen in der Familie<strong>Wegweiser</strong> für <strong>den</strong> <strong>Umgang</strong> /Rechtliche Regelungen zum <strong>Umgang</strong> 71

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!