Segnung des Familienstützpunktes im Jugendtreff - Nittendorf
Segnung des Familienstützpunktes im Jugendtreff - Nittendorf
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MITTEILUNGSBLATT NITTENDORF<br />
Nr. 6/12<br />
10 Jahre Kinderhaus St. Katharina <strong>Nittendorf</strong><br />
Das Kinderhaus St. Katharina <strong>Nittendorf</strong> feierte mit einem Gottesdienst und einem Tag der offenen Tür<br />
das 10-jährige Jubiläum. Im Januar 2002 öffnete das Kinderhaus nach Umbau vom Rathaus in einen Kindergarten<br />
seine Pforten.<br />
Dieses Jubiläum gibt besonderen Anlass zu einem herzlichen Wort <strong>des</strong> Dankes und der Anerkennung. Ein Dank natürlich<br />
an diejenigen, welche vor 10 Jahren in der Kirchenverwaltung und <strong>im</strong> Gemeinderat diese mutige Entscheidung für einen<br />
vierten Kindergarten hier in <strong>Nittendorf</strong> getroffen haben. Heute - 10 Jahre nach der Eröffnung <strong>des</strong> Kinderhauses - wissen<br />
wir, wie wichtig - und vor allem richtig - diese Entscheidung für die Gemeinde <strong>Nittendorf</strong> war. Meine besondere Wertschätzung<br />
verdienen anlässlich dieses Jubiläums aber vor allem die Erzieherinnen, welche hier <strong>im</strong> vergangenen Jahrzehnt<br />
gewirkt haben.<br />
Es ist eine höchst anspruchsvolle Aufgabe, tagtäglich Kinder Kinder sein zu lassen und sie gleichwohl auf die steigenden<br />
Anforderungen <strong>des</strong> Lebens vorzubereiten.<br />
Wir alle wissen, dass wir Kindergärten brauchen. Sie sind eine wichtige Station auf dem Weg <strong>des</strong> Heranwachsens. Sie bilden<br />
eine gute Ergänzung zum Elternhaus, aber keinen Ersatz dafür. Kindererziehung ist vorranging eine Aufgabe der Eltern,<br />
aber auch eine Aufgabe der Gesellschaft. Denn Kinder sind die Gesellschaft von morgen. Deshalb ist nicht nur je<strong>des</strong> Elternpaar<br />
gefordert, sondern die Gesellschaft insgesamt, die den Eltern beisteht und eigene Einrichtungen zur Betreuung und<br />
Erziehung schafft oder fördert.<br />
Für die gute und konstruktive Zusammenarbeit zwischen dem Träger, der kath. Kirchenstiftung St. Katharina, den Erzieherinnen<br />
und dem Markt <strong>Nittendorf</strong> bedanke ich mich sehr herzlich.<br />
Ich gratuliere zum 10-jährigen Bestehen <strong>des</strong> Kinderhauses St. Katharina namens der Bevölkerung der Marktgemeinde <strong>Nittendorf</strong><br />
sehr herzlich.<br />
Max Knott<br />
1. Bürgermeister<br />
Satzung über die Hausnummerierung<br />
<strong>des</strong> Marktes <strong>Nittendorf</strong><br />
Der Markt <strong>Nittendorf</strong>, nachfolgend jeweils kurz „Der Markt“<br />
genannt, erlässt nach Art. 23 Satz 1 der Bayerischen Gemeindeordnung<br />
(GO) vom 27. Juli 2009 (GVBl. S. 400), Art. 52 <strong>des</strong><br />
Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) vom 20. Dezember<br />
2007 (GVBl. S. 958) und § 126 Abs. 3 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>baugesetzes<br />
vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) folgende<br />
Satzung<br />
§ 1<br />
Grundsatz<br />
(1) Der Markt benennt die öffentlichen Verkehrsflächen,<br />
insbesondere Straßen, Plätze und Brücken und erteilt die<br />
Hausnummern (erstmalige Zuteilung, Umnummerierung,<br />
Einziehung), um eine rasche und zuverlässige Orientierung<br />
in der gesamten Marktgemeinde zu gewährleisten.<br />
(2) Private Erschließungsstraßen werden von Amts wegen<br />
oder auf Antrag ebenfalls benannt, wenn sie die Funktion<br />
öffentlicher Verkehrsflächen erfüllen und die Auffindbarkeit<br />
einzelner Anwesen ohne die Benennung erschwert<br />
würde.<br />
§ 2<br />
Art der Nummerierung<br />
(1) Die Hausnummerierung beginnt grundsätzlich von „Ost“<br />
nach „West“ und von „Süden“ nach „Norden“. Gerade<br />
Hausnummern werden an der rechten, ungerade Hausnummern<br />
an der linken Straßenseite vergeben.<br />
(2) Hinterlieger bzw. von der Erschließungsstraße zurückversetzte<br />
Gebäude oder Eingänge werden zusätzlich zu der<br />
zugehörigen Zahl der Buchstaben in alphabetischer Reihenfolge<br />
versehen.<br />
(3) Es werden nur zur selbständigen Nutzung best<strong>im</strong>mte<br />
Gebäude mit einer Hausnummer versehen. Ein Gebäude<br />
(Art. 2 Abs. 2 Bayer. Bauordnung) wird insbesondere<br />
dann nicht selbständig genutzt, wenn es mit anderen<br />
Gebäuden eine wirtschaftliche, rechtliche oder tatsächliche<br />
Einheit bildet (z. B. Fabriken, Krankenhäuser, Schulen,<br />
Kasernen, Wirtschafts- oder Gewerbegebäude).<br />
(4) Grundstücken, die nicht mit Gebäuden bebaut sind, können<br />
Hausnummern nur zugeteilt werden, wenn Gründe<br />
<strong>des</strong> öffentlichen Wohls oder dringende private Interessen<br />
dies erfordern.<br />
(5) Die Hausnummern werden auf Antrag oder von Amts<br />
wegen erteilt.<br />
(6) Es besteht kein Anspruch auf Erteilung oder Beibehaltung<br />
einer best<strong>im</strong>mten Hausnummer.<br />
§ 3<br />
Einnummerierung der einzelnen Gebäude<br />
(1) Grundstücke und Gebäude sind nach der öffentlichen<br />
bzw. <strong>im</strong> Fall <strong>des</strong> § 1 Abs. 2 nach der privaten Verkehrsfläche<br />
einzunummerieren, an welcher sich der Haupteingang<br />
befindet. Haupteingang ist der Zugang, der mit<br />
einer Briefkasten- und Klingelanlage ausgestattet ist und<br />
zu dem Treppenhaus führt, von dem aus ein Gebäude<br />
in allen Stockwerken erschlossen wird. Wird der Haupteingang<br />
später zu einer anderen Verkehrsfläche verlegt,<br />
muss das Gebäude zu dieser Verkehrsfläche umnummeriert<br />
werden.<br />
(2) Sind Gebäude von mehreren Verkehrsflächen aus erreichbar,<br />
so kann der Markt die Einnummerierung abweichend<br />
von Absatz 1 festlegen. Dabei ist insbesondere<br />
der Abstand <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> zur jeweiligen Verkehrsfläche<br />
sowie die Auffindbarkeit <strong>des</strong> betreffenden Gebäu<strong>des</strong> <strong>im</strong><br />
Gefahrenfall zu berücksichtigen.<br />
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