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Bericht - Verein Schuldnerhilfe Essen

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Benchmarking der 16 großen Großstädte der Bundesrepublik DeutschlandSchuldnerberatungSchuldenregulierung durch Eröffnung eines VerbraucherinsolvenzverfahrensDie zweite Möglichkeit der Schuldenregulierung besteht in der Eröffnung einesVerbraucherinsolvenzverfahrens beim Amtsgericht. Sie besteht in der Regelaus einem dreistufigen Verfahren und wird folgendermaßen definiert 3 :„Mit der 1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung ist die Möglichkeitgeschaffen worden, dass auch Privatpersonen - wie bisher schonjuristische Personen - Antrag auf ein gerichtlichesEntschuldungsverfahren stellen können. DasVerbraucherinsolvenzverfahren ist ein dreistufiges Verfahren, das sichaus einem außergerichtlichen Einigungsversuch, einem gerichtlichenSchuldenbereinigungsverfahren und dem vereinfachtenInsolvenzverfahren mit anschließender Wohlverhaltensphasezusammensetzt.“Erster Schritt:Zunächst erfolgt der obligatorische außergerichtliche Einigungsversuch,bei dem der Berater versucht gemeinsam mit dem Schuldner eineaußergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern zu erreichen. Basis desAEV (Außergerichtlicher Einigungsversuch) ist der außergerichtlicheSchuldenregulierungsplan, der einen Regulierungsvorschlag fürsämtliche Schulden enthält. Ist der AEV erfolgreich, kommt es nicht zumgerichtlichen Insolvenzverfahren, sondern die Schulden werden, wie imPlan vorgeschlagen mit den Ressourcen des Klienten getilgt. Gelingt derAEV nicht, weil ein oder mehrere Gläubiger den Vorschlag des Beratersablehnen, stellt der Berater dem Klienten eine Bescheinigung über dengescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch aus. DieBescheinigung ist eine Voraussetzung für den Antrag auf Eröffnung desInsolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht.BeispielhafteDefinitionInsolvenzberatungAußergerichtlicherEinigungsversuchMöglicher zweiter Schritt:Unter der Voraussetzung, dass mehr als die Hälfte der Gläubiger, diemehr als die Hälfte der Forderungen innehaben (Kopf-u.Summenmehrheit), dem AEV zugestimmt haben, kann der Schuldnerdie Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrensbeantragen. Hält der Richter den Antrag nach eigenemErmessen für aussichtsreich, versendet er den gerichtlichenSchuldenbereinigungsplan an alle Gläubiger. In diesem zweitenmöglichen Schritt kann der Richter die Stimmen der ablehnendenGläubiger unter der o.g. Voraussetzung ersetzen. Wird der gerichtlicheSchuldenbereinigungsplan von den Gläubigern angenommen, bzw. dieablehnenden Stimmen der Minderheit durch den Richter ersetzt, kommtein gerichtlicher Vergleich zustande.GerichtlicherEinigungsversuch3 Quelle: http://www.stmas.bayern.de/sozial/insolvenzberatung/index.php , Zugriff am 24.10.2012-<strong>Bericht</strong> Schuldnerberatung 2011-12

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