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Bericht - Verein Schuldnerhilfe Essen

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Benchmarking der 16 großen Großstädte der Bundesrepublik DeutschlandSchuldnerberatung4. Unterschiede in der PraxisDie gesetzlichen Grundlagen, nach denen Leistungen der Schuldner- undInsolvenzberatung erbracht werden, sind bundesweit einheitlich. Maßgeblichsind dies der § 16 a SGB II und der § 11 SGB XII. Das Insolvenzverfahren wirdgeregelt in der Insolvenzordnung. Darüber hinaus bestehen Ausführungsgesetzeder Bundesländer zur Insolvenzordnung.Die Aspekte, nach denen hier die Praxis der teilnehmenden Großstädte (sieheProfile in den nachfolgenden Kapiteln 4.1 bis 4.4) unterschieden wird, beziehensich auf:Schwerpunkte der Beratung (Fokus auf außergerichtliche Einigung oderInsolvenzberatung)Finanzierungsstruktur (durch kommunale Mittel, Landesmittel und Drittbzw.Eigenmittel)Vergütung der Leistungen (einzelfallbezogen oder institutionell gefördert,bzw. Mischformen)Zugangswege (über SGB II-Träger, über das Sozialamt, andere Wege)Finanzierungsgrundlagen (hauptsächlich § 16a SGB II; § 11 SGB XIIoder gemischte Finanzierungsgrundlage)Organisation der Trägerschaft (durch den Sozialhilfeträger, an Externevergeben oder eine gemischte Form)Organisation von Kurzberatung und deren DefinitionUmsetzung des „Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes“(kurz: P-Konto)Zuvor erfolgt eine kurze inhaltliche Abhandlung zur gesetzlichen Einführung despfändungssicheren Kontos (kurz: P-Konto).Rekapituliert: Das PfändungsschutzkontoAm 1. Juli 2010 trat die Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft. Seit dem1. Juli 2011 gibt es nach der Umsetzung des "Gesetzes zur Reform desKontopfändungsschutzes" für Schuldner die Möglichkeit, von der Bank oderSparkasse die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto zu verlangen. Diesgilt auch für bereits gepfändete Konten. Die entsprechenden gesetzlichenGrundlagen sind im § 850k der Zivilprozessordnung (ZPO) verankert.Reform desKontopfändungsschutzesEs besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben inHöhe des Grundfreibetrages von derzeit 1028,89 Euro 4 je Kalendermonat.Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. aufgrund von Unterhaltspflichten desSchuldners) kann dieser Basispfändungsschutz auch erhöht werden.4 Quelle: Bundesministerium der Justiz; abrufbar unter dem Link:http://www.bmj.de/cln_155/DE/Recht/Rechtspflege/ZwangsvollstreckungZwangsversteigerung/PKonto/_doc/P_Konto.html (Zugriff am 10.11.11)-<strong>Bericht</strong> Schuldnerberatung 2011-18

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