Firmengründung <strong>Zypern</strong>- zyprische Limited- Holdinggesellschaften, Trust auf <strong>Zypern</strong>Zweigniederlassungen und Repräsentanzen tätig werden. Dafür ist es ausdrücklich nichterforderlich, am "Hauptsitz" irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Mithinund/oder/ergänzend: Anzuwenden ist das Recht es Sitzstaates. Ergänzend: Ein inkaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist zur Anerkenntnis derBetriebsstätte im Ausland nicht erforderlich.Unter DBA-Wirkung bei EU-Sachverhalten (es besteht immer ein DBA z.B. mit Deutschland)löst ein Warenlager, der ständige Vertreter oder die Repräsentanz keine steuerlicheBetriebsstätte in Deutschland aus.EU-Mutter-Tochter-RichtlineGemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Gewinne ausländischer Gesellschaftenzwischen Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwertliegt bei: 20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und 10% vom 1. Januar 2009.Die Hinzurechnungsbesteuerung des deutschen AußensteuergesetzesIm Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerungbeim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser erkennbar beherrschendenEinfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Gesellschafter), dieAuslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft imeinem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, ergänzend in Deutschland keine steuerlicheBetriebsstätte unterhält. Im Rahmen der EU-Gesellschaften gibt es allerdings eine Kollisionzwischen EU-Recht und Hinzurechnungsbesteuerung, mit der sich derzeit die EU-Gerichtebeschäftigen.Betriebsstättenbegriff nach DBAI.d.R. möchten unsere Mandanten wissen, wann eine Auslandsgesellschaft , also inunserem Fall die zyprische Limited, allein im Gründungsland/Ausland versteuert wird und inwelchen Fällen eine Versteuerung/ Teilversteuerung in Deutschland nicht zu vermeiden ist.Hilfreich ist hier die Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte in denDoppelbesteuerungsabkommen:Artikel XX(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" einefeste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oderteilweise ausgeübt wird.(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:a) einen Ort der Leitung,b) eine Zweigniederlassung,c) eine Geschäftsstelle,d) eine Fabrikationsstätte,e) eine Werkstätte,f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutungvon Bodenschätzen,g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.22
Firmengründung <strong>Zypern</strong>- zyprische Limited- Holdinggesellschaften, Trust auf <strong>Zypern</strong>(3) ALS BETRIEBSTÄTTEN GELTEN NICHT:a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oderAuslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zurLagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zudem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oderverarbeitet zu werden;d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweckunterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oderInformationen zu beschaffen;e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweckunterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, dievorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinnedes Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderenVertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegeneBetriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen desUnternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staatgewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf vonGütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb sobehandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil esdort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderenunabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrerordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einemVertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einerGesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oderdort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeitausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.Die Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7-14 ASTGErgänzende Quellen: „Int. Steuerrecht“ von Klaus Groß-Bölting/Alpmann SchmidtDie Hinzurechnungsbesteuerung betrifft speziell unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige inDeutschland, die unter bestimmten Voraussetzungen an einer oder mehreren ausländischenKapitalgesellschaften beteiligt sind.Nachteiligkeiten können dadurch entstehen, dass nach §20 (I) ASTG Vorschriften derHinzurechnungsbesteuerung grundsätzlich einem Doppelbesteuerungsabkommen miteinem anderen Land -in unserem Fall <strong>Zypern</strong>- übergeordnet sind.So wird versucht mit Hilfe der Hinzurechnungsbesteuerung Einkünfte vondazwischengestalteten Gesellschaften in Ländern mit niedrigeren Steuersätzen zubesteuern.Dieses wird dadurch erreicht, daß nicht nur bei tatsächlicher Ausschüttung eine Besteuerungbeim inländischen Gesellschafter erfolgt sondern vielmehr auch bei Thesaurierung derGewinne innerhalb der ausländischen Kapitalgesellschaft durch eine – weltweit wohleinmalige – Ausschüttungsfiktion, d.h. es wird einfach angenommen, die Gesellschaft hätteeinen Gewinn ausgeschüttet und dieser geschätzte Ausschüttungsgewinn wird dannpauschal besteuert. Des weiteren entfielen dann nach Willen unseres GesetzgebersSteuervergünstigungen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahren §3Nr.40d ESTG oder beiUnternehmen steuerfreie Beteiligungen im Sinne des 8b KSTG.23