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Exposee Zypern - firmengründung ausland

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Firmengründung <strong>Zypern</strong>- zyprische Limited- Holdinggesellschaften, Trust auf <strong>Zypern</strong>Zweigniederlassungen und Repräsentanzen tätig werden. Dafür ist es ausdrücklich nichterforderlich, am "Hauptsitz" irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Mithinund/oder/ergänzend: Anzuwenden ist das Recht es Sitzstaates. Ergänzend: Ein inkaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist zur Anerkenntnis derBetriebsstätte im Ausland nicht erforderlich.Unter DBA-Wirkung bei EU-Sachverhalten (es besteht immer ein DBA z.B. mit Deutschland)löst ein Warenlager, der ständige Vertreter oder die Repräsentanz keine steuerlicheBetriebsstätte in Deutschland aus.EU-Mutter-Tochter-RichtlineGemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Gewinne ausländischer Gesellschaftenzwischen Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwertliegt bei: 20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und 10% vom 1. Januar 2009.Die Hinzurechnungsbesteuerung des deutschen AußensteuergesetzesIm Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerungbeim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser erkennbar beherrschendenEinfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Gesellschafter), dieAuslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft imeinem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, ergänzend in Deutschland keine steuerlicheBetriebsstätte unterhält. Im Rahmen der EU-Gesellschaften gibt es allerdings eine Kollisionzwischen EU-Recht und Hinzurechnungsbesteuerung, mit der sich derzeit die EU-Gerichtebeschäftigen.Betriebsstättenbegriff nach DBAI.d.R. möchten unsere Mandanten wissen, wann eine Auslandsgesellschaft , also inunserem Fall die zyprische Limited, allein im Gründungsland/Ausland versteuert wird und inwelchen Fällen eine Versteuerung/ Teilversteuerung in Deutschland nicht zu vermeiden ist.Hilfreich ist hier die Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte in denDoppelbesteuerungsabkommen:Artikel XX(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" einefeste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oderteilweise ausgeübt wird.(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:a) einen Ort der Leitung,b) eine Zweigniederlassung,c) eine Geschäftsstelle,d) eine Fabrikationsstätte,e) eine Werkstätte,f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutungvon Bodenschätzen,g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.22

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