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Exposee Zypern - firmengründung ausland

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Firmengründung <strong>Zypern</strong>- zyprische Limited- Holdinggesellschaften, Trust auf <strong>Zypern</strong>zusammengefaßt dargestellt folgendes:(1) Art.23 B Abs.1 OECD-MA:„Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und könnendiese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuertwerden, so rechnet der erstgenannte Staata) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im anderenStaat gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;b) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im anderenStaat gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermitteltenSteuer vom Einkommen und vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die im anderenStaat besteuert werden können, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt.Bei der Anrechnungsmethode verbleibt es grundsätzlich bei der (doppelten) Besteuerung vonEinkünften (oder Vermögen) sowohl in Quellen- oder Belegenheitsstaat als auch imAnsässigkeitsstaat. Allerdings rechnet der Ansässigkeitsstaat die auf Einkünften (oder Vermögen) imQuellen- oder Belegenheitsstaat lastende (ausländische) Steuer auf die Steuer im Ansässigkeitsstaatan und reduziert so die Steuerbelastung im Ansässigkeitsstaat um die Steuer des Quellen- oderBelegenheitsstaats.(2) Art.23 B Abs.2 OECD-MA:„Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommenvon der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind können gleichwohl in diesem Staat bei derFestsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.“Diese Regelung entspricht wortgleich der Regelung in Art.23 A Abs.3 OECD-MA zurFreistellungsmethode. Das OECD- Musterabkommen sieht auch für die Anrechnungsmethode denProgressionsvorbehalt vor, was auf den ersten Blick keinen Sinn macht, da sich einProgressionsvorbehalt nur im Rahmen der Freistellungsmethode ergeben kann. Der Sinn und Zweckdieser Regelung ist folgender. Soweit ein Vertragsstaat im Methodenartikel zur Vermeidung derDoppelbesteuerung die Anrechnungsmethode vorsieht, kommt die Anrechnungsmethode zurAnwendung, wenn eine Doppelbesteuerung nicht bereits durch die Zuordnungsmethode vermiedenwird. In diesem Fall ist kein Raum für einen Progressionsvorbehalt. Anders kann die Sachlage dannsein, wenn eine Doppelbesteuerung bereits durch die Zuordnungsmethode vermieden wird („könnennur“). In diesem Fall sind solche Einkünfte (oder Vermögen) im Ansässigkeitsstaat zwar nicht aufGrund der Freistellungsmethode von der Besteuerung freigestellt, wohl aber erfolgt eineSteuerfreistellung durch die Zuordnungsmethode. Der Progressionsvorbehalt führt dazu, dass dieinfolge der Zuordnungsmethode nur im Quellen- oder Belegenheitsstaat zu versteuernden Einkünfte(oder Vermögen) gleichwohl „bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen (oderVermögen) der Person“ einbezogen werden.Methodenartikel in deutschen DoppelbesteuerungsabkommenDeutsche Doppelbesteuerungsabkommen folgen, wie in Kap. 4.8.2. und in Kap. 4.8.3. dargestellt,einer eigenen, auch von der Kommentierung in Art.23 Ziff.52. lit.a) MA-K vorgeschlagenen Art derKombination von Freistellungsmethode und Anrechnungsmethode und weichen damit vomRegelvorschlag des OECD-Musterabkommens ab. Der Anrechnungsmethode unterliegen• in allen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen Dividenden (Art.10 Abs.1 OECD-MA), die imMethodenartikel nicht unter Buchstabe a fallen (sog. Steubesitz- Dividenden) (im Hinblick auf dieausländische Quellensteuer)42

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