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Exposee Zypern - firmengründung ausland

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Firmengründung <strong>Zypern</strong>- zyprische Limited- Holdinggesellschaften, Trust auf <strong>Zypern</strong>berücksichtigen sind.Ermittlung der (ausländischen) ErtragsteuerbelastungAusgangspunkt ist der ausländische Ertragsteuertarif (Steuersatz) auf die (passiven) Einkünfte derBasisgesellschaft. Die (ausländische) Ertragsteuerbelastung entspricht in der Regel dem Satz derErtragsteuer des Sitzstaates. Allerdings sind außer dem Ertragsteuertarif noch weitere Unstände zuberücksichtigen, insbesondere Vorzugs- Steuersätze und Steuerbefreiungen. Die ausländischeErtragsteuerbelastung kann auch deshalb über oder unter dem Steuersatz von 25% liegen, weil dieausländischen Gewinnermittlungsvorschriften zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlageverglichen mit den deutschen Gewinnermittlungsvorschriften günstiger oder ungünstiger sein können,die betreffenden Einkünften also mit einem Betrag in die (ausländische) Steuerbemessungsgrundlageeinbezogen worden sind, der gegebenenfalls höher oder niedriger ist, als er bei Anwendung desdeutschen Steuerrechts anzusetzen wäre. In diesen Fällen ist eine Belastungsberechnunganzustellen. Hat eine Basisgesellschaft gemischte Einkünfte (also Aktiv- Einkünfte und Passiv-Einkünfte) so sind zunächst die Einkünfte aus passiver Tätigkeit (die Zwischeneinkünfte) von denübrigen Einkünften herauszuisolieren. Sodann erfolgt eine „Gegenüberstellung der nach deutschemSteuerrecht ermittelten Zwischeneinkünfte und den um Sitzstaat der Basisgesellschaft zuentrichtenden Steuern. Anhaltspunkte zur Bestimmung der (ausländischen) Ertragsteuerbelastungergeben sich aus der Anlage 1 zu §8 AStG. Diese Anlage enthält eine Zusammenstellung derErtragsteuertarife, der Steuervergünstigungen und Privilegien in Gebieten, die für die Anwendung der§§ 7-14 AStG besonders in Betracht kommen; Anlage 2 zu § 8 AStG enthält einen Überblick überweitere Gebiete.Literaturempfehlungen und Quellennachweise:Übersicht "Internationales Steuerrecht": Thomas Reith, Internationales Steuerrecht, VerlagVahlen (Prof.Dr.Thomas Reith,M.A.; Rechtsanwalt und Notar Stuttgart, Honorarprofessor fürInternationales Steuerrecht)Dubai/VAE: Rechtliche Rahmenbedingungen für Geschäftstätigkeiten in den VAE,Rechtsanwalt Jörg Seifert (Fax: 00971-4-2628111)Steueroasen, Hans Lothar Merten, Walhalla FachverlagSchachtelbeteiligungen, das SchachtelprivilegDie Begriffe „Schachtelbeteiligung“, „Schachteldividenden“ und „Schachtelprivileg“ sind Begriffe derRechtspraxis. Eine Schachtelbeteiligung, aus der Schachteldividenden erzielt werden, liegt dann vor,wenn eine Kapitalgesellschaft im Ansässigkeitsstaat an einer Kapitalgesellschaft im Quellenstaat einesog. unternehmerische Beteiligung (direct investment) hält. Eine Schachtelbeteiligung im Sinne derMethodenartikel in deutschen Doppelbesteuerungsabkommen ist unter den folgenden zweiVoraussetzungen gegeben:- Sowohl Muttergesellschaft als auch Tochtergesellschaft sind jeweils Kapitalgesellschaften.Erforderlich ist also, dass eine im Ansässigkeitsstaat ansässige Mutter-Kapitalgesellschaftan einer im Quellenstaat ansässigen Tochter-Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Dies wird ineinigen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen ausdrücklich geregelt.- Für eine „Schachtelbeteiligung“ wird im Methodenartikel der meisten deutschenDoppelbesteuerungsabkommen eine Beteiligungshöhe von mindestens 25% verlangt.Teilweise privilegieren deutsche Doppelbesteuerungsabkommen Dividenden aber bereitsauch bei einer nur 10%-igen Beteiligung als Schachteldividende.32

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