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Exposee Zypern - firmengründung ausland

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Firmengründung <strong>Zypern</strong>- zyprische Limited- Holdinggesellschaften, Trust auf <strong>Zypern</strong>Sofern also ein deutscher steuerinländischer Mehrheitsgesellschafter mit einem Anteilgrößer als 50% an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist und dieseKapitalgesellschaft Einkünfte aus passiven Tätigkeiten im Sinne des § 8 ASTG erhält und ineinem Niedrigsteuerland ansässig ist, wird der inländische Gesellschafter unter Hinzunahmeder Ausschüttungsfiktion besteuert.Im Rahmen unserer Komplettpakete vermeiden wir die Hinzurechnungsbesteuerung, die esübrigens nur für deutsche und US-Bürger gibt, durch den "Treuhand-Shareholder": DieSteuer-bzw Anwaltskanzlei im Gründungsland hält treuhänderisch die Shares (min. 50%)und übergibt im "Innenverhältnis" über einen notariellen Treuhandvertrag alle Rechte an deneigentlichen Nutznießer. Wollen die selbst offiziell als Shareholder auftreten, dürfen Siedieses nur als mit einer Maximalbeteiligung von 50% tun, immer unter der Voraussetzung,dass die zyprische Limited nur passive Einkünfte auf <strong>Zypern</strong> erwirkt.Weitere Möglichkeiten der Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG sind:-Eine „andere Gesellschaft“ tritt als Shareholder der zyprischen Limited auf, also z.B. eineIsle of Man Limited oder eine Liechtensteiner Anstalt-Die zyprische Limited wird außerhalb <strong>Zypern</strong>s als steuerliche Betriebsstätte installiert.-Die zyprische Limited realisiert Aktiveinkünfte gemäß AStG (siehe unten)EuGH rügt die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung: Grundsatzurteil desEuGH in der Rechtsache Cadbury SchweppesIn Zukunft wird die Hinzurechnungsbesteuerung bei Auslandsinvestitionen kaum noch dieKopfschmerzen wie heute bereiten. Hintergrund ist das am 12. September 2006veröffentlichte Urteil des EuGH in der Rechtssache „Cadbury Schweppes“ (C-196/04),welches die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung in weiten Teilen hinfällig werden lässt,da sie gegen die europarechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit verstößt. Der EuGH hatausgeführt, dass die dargestellten Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung nur greifendürfen, wenn es sich um „rein künstliche Konstruktionen“ handelt. Das bloße Ausnutzen vonbestehenden Steuergefällen innerhalb der EU ist nicht als ein solcher Missbrauchanzusehen. Etwas anderes gilt laut EuGH nur bei Einschaltung von sog.Briefkastengesellschaften. Die Frage, ob der Steuerpflichtige mittels einer „rein künstlichenGestaltung“ versucht, Gewinne ins niedrig besteuernde Ausland zu verlagern, muss anhandobjektiver Kriterien geprüft werden. Als mögliche in Betracht kommende Kriterien nennt derEuGH die Ausstattung der ausländischen Gesellschaft mit Geschäftsräumen und Personal.Im deutschen Steuerrecht werden Gestaltungen unter Einschaltung vonBriefkastengesellschaften bereits durch § 42 AO erfasst, der den Missbrauch von rechtlichenGestaltungsmöglichkeiten verhindern soll. Aus diesem Grund dürfte sich kaum noch einAnwendungsbereich für die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung ergeben.Steuerpflichtige, die derzeit Hinzurechnungsbeträge der inländischen Besteuerung zuunterwerfen haben, sollten mit Hinweis auf das Urteil des EuGH gegen ihre diesbezüglichenSteuerbescheide Einspruch einlegen.Das Bundesfinanzministerium hat als Reaktion auf das EuGH-Urteil bereits eine sorgfältigePrüfung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung angekündigt. Bis zur Überarbeitungbzw. Aufhebung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung muss diese beiSteuergestaltungen aber dennoch als (nun aber geringerer) Risikofaktor beachtet werden.Aktueller Stand:24

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