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Exposee Zypern - firmengründung ausland

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Firmengründung <strong>Zypern</strong>- zyprische Limited- Holdinggesellschaften, Trust auf <strong>Zypern</strong>Bei Nicht-DBA-Sachverhalten: Es ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteterGeschäftsbetrieb im Sitzstaat erforderlich und aktive Einkünfte*Geschäftliche Oberleitung ergänzend: Der Mandant kann als zweiter Direktor eingetragen werden,wobei nur beide gemeinsam (Treuhand-Direktor und Mandant) Zeichnungsvollmacht besitzen. Dabeibraucht der Mandant seinen Lebensmittelpunkt nicht in den Sitzstaat der Gesellschaft verlagern. Ermuss allerdings glaubhaft machen, dass er im Rahmen von "geschäftlichen Entscheidungen"regelmäßig im Sitzstaat anwesend ist. Und/oder/ergänzend: Das DBA(Doppelbesteuerungsabkommen) zielt auf "den Ort der geschäftlichen Oberleitung" ab. Mithin kann dieRechtsauffassung vertreten werden, dass sich die geschäftliche Oberleitung auch dann im Sitzstaatder Gesellschaft befindet, wenn der "in Deutschland Ansässige" seinen Lebensmittelpunkt nichtverlagert, als Direktor der Gesellschaft auftritt und im Rahmen von geschäftlichen Entscheidungen imSitzstaat verweilt und diese wahrnimmt. Dieses funktioniert allerdings nur, wenn keine"Tagesentscheidungen" zu tätigen sind.Dabei ist insgesamt zu beachten, dass bestimmte "Geschäftsgegenstände" gemäß DBA immer einesteuerliche Betriebsstätte in Deutschland auslösen. Dieses sind das produzierende Gewerbe, einLadengeschäft oder Immobilien (Belegenheitsstaatsprinzip).1.1.1 Wirkung des deutschen AStG bei DBA-Sachverhalten/ Nicht-DBA-Sachverhalten (Bei EU-Sachverhalten ist die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung rechtswidrig*)Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung derausländischen Dividenden beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieserbeherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitseigner, also über 50%Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und dieAuslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter der deutschenErtragssteuerlast*Ergänzend> Rechtswidrigkeit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung bei EUSachverhalten: Das Bundesfinanzministerium ändert auf Grundlage „Cadbury Schweppes“ (C-196/04)" das deutsche Außensteuerrecht in Bezug auf die Hinzurechnungsbesteuerung bei EUSachverhalten. Bei beherrschenden Einfluss soll im Sitzstaat der Gesellschaft allerdings der Nachweiserbracht werden, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist. Ausunserer Sicht stellt diese Anforderung Widerrum einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit dar.1.2 Gesellschaftsgründung mit Verlagerung des LebensmittelpunktesVerlagert der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der Gesellschaft und/oderseinen gesamten Betrieb im Sinne, ist die Gestaltung naturgemäß einfacher. Allerdings lauern auchhier Fallen im Rahmen des Außensteuergesetzes und/oder deutschen Steuergesetzgebung, so dasses bei einer Einstellung des Betriebes in Deutschland zu erheblichen Belastungen desSteuerpflichtigen kommen kann. Hier müssen entsprechende Strategien in einem persönlichenGespräch besprochen werden.2. Verbundene UnternehmenVerbundene Unternehmen meint, dass eine deutsche Gesellschaft erhalten bleibt und einenRechtsbezug, z.B. Anteilseigner, zu einem Auslandsunternehmen hat. Einschlägig sind hier zubeachten:Quellenbesteuerungsrecht bei nur DBA_Sachverhalten (Bei Abfluss von Dividenden hat derSitzstaat ein Quellenbesteuerungsrecht. Entfällt bei EU-Sachverhalten, die Schweiz hat sichder EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen. Bei DBA-Sachverhalten zwischen 5-15%)GGF. Wirkung des deutschen AStG bei beherrschenden EinflussEU-Mutter-Tochter-Richtlinie2.1. EU-Mutter-Tochter-Richtlinie80

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