Firmengründung <strong>Zypern</strong>- zyprische Limited- Holdinggesellschaften, Trust auf <strong>Zypern</strong>Steuerfreie Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, wirken sich auf den Steuersatzaus, mit dem die steuerpflichtigen Einkünfte besteuert werden.Die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte E werden dem zu versteuerndenEinkommen zvE1 (Steuerbemessungsgrundlage) hinzuaddiert und der Steuerbetrag S2 ermittelt, derauf ein zvE2=zvE1+E anfällt. Der Durchschnittsteuersatz D2 auf zvE2 ergibt sich aus S2/zvE2. Diesteuerliche Berücksichtigung von E geschieht dadurch, dass auf zvE1 der höhereDurchschnittsteuersatz D2 anstatt D1 anfällt. D1 ergibt sich aus S1/zvE1 und ist aufgrund derSteuerprogression niedriger als D2, sofern zvE2 größer ist als der Grundfreibetrag G. Andernfalls sindsowohl D1 als auch D2 gleich 0.Beispiel: Der Durchschnittsteuersatz für steuerpflichtige Einkünfte i.H.v. 50.000 € liege bei 26%, undi.H.v. 100.000 € bei 34%. Bei steuerpflichtigen Einkünften i.H.v. 50.000 € und steuerfreien, aber demProgressionsvorbehalt unterliegenden, Einkünften i.H.v. 50.000 € wird der Durchschnitt-Steuersatz fürdie Einkunftshöhe von 100.000 € berechnet, beträgt also 34%. Dieser Steuersatz wird jedoch nur aufden steuerpflichtigen Teil angewandt, so dass eine Steuer i.H.v. 17.000 € fällig wird. OhneProgressionsvorbehalt wären es nur 13.000 €.Zu versteuerndes Einkommen 50.000,50 €+ / - Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegenz.B. steuerfreie ausländische Einkünfte 5.000,00 €z.B. steuerfreie Lohnersatzleistungen €für die Berechnung des Steuersatzes maßgebendes Einkommen 55.000,50 €abgerundet auf volle Euro 55.000,00 €darauf entfallende Steuer nach Grundtabelle 15.186,00 €durchschnittlicher Steuersatz bezogen auf 55.000,00 € 27,610909 %abgeschnitten nach der vierten Stelle hinter dem Komma 27,6109 %anzuwendender Steuersatz 27,6109 %27,6109 % Steuer von 50.000 Euro = 13.805,00 €52
Firmengründung <strong>Zypern</strong>- zyprische Limited- Holdinggesellschaften, Trust auf <strong>Zypern</strong>ZweckDie Anwendung des Progressionsvorbehalts rechtfertigt sich aus dem Prinzip der leistungsgerechtenBesteuerung. (Zusatz)einkünfte E neben dem in die Ermittlung des zvE1 einbezogenen Einkommens Yerhöhen die steuerliche Leistungskraft des Steuersubjekts, die über den Progressionsvorbehaltabgeschöpft werden soll, um eine Unterbesteuerung des zvE1 zu verhindern. DerProgressionsvorbehalt ist also keine Sonderform der Steuerbelastung auf E, sondern ein Instrumentzur Abschöpfung der aus E resultierenden progressionsbedingten Vergrößerung der Steuerkraft deszvE1. Die Steuerfreiheit von E bleibt hierdurch unberührt.EinkommensteuergesetzGeltung ab 30.06.1979. Neugefasst durch Bek. v. 19.10.2002 I 4210; 2003 I 179, zuletzt geändertdurch Art. 19 G v. 5.9.2006 I 2098§ 32b EStG, Progressionsvorbehalt(1) Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränktSteuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 Anwendungfindet,1. a)Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld,Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld,Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuss, Eingliederungshilfe nachdem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz, das aus demEuropäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld sowie Leistungen nach § 10 des DrittenBuches Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt dienen; Insolvenzgeld, das nach § 188 Abs.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmerzuzurechnen,b) Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbareLohnersatzleistungen nach dem Fünften Sechsten, oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, demGesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über dieKrankenversicherung der Landwirte,c) Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach demMutterschutzgesetz sowie den Zuschuss nach § 4a der Mutterschutzverordnung oder einerentsprechenden Landesregelung,d) Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,e) Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl.I S. 1045),f) Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,g) nach § 3 Nr. 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge,h) Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,i) Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8.Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42), die nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1209) mit Änderungen und Maßgaben fortgilt, oder2. ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuerunterlegen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflichteinschließlich der in § 2 Abs. 7 Satz 3 geregelten Fälle,3. Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einemsonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei derBerechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind, oder bei Anwendung von § 1 Abs. 3 oder § 1aoder § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuerunterliegende Einkünfte, wenn deren Summe positiv ist,53