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Exposee Zypern - firmengründung ausland

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Firmengründung <strong>Zypern</strong>- zyprische Limited- Holdinggesellschaften, Trust auf <strong>Zypern</strong>Österreich oder Deutschland, Aufwendungen gegenüber der ausländischen Betriebsstätte gestalten,also z.B. Bürokosten, Telekommunikation, Fahrzeug, Geschäftsessen usw.. Denn schließlich wirdGeld nicht "verbrannt" sondern "verwendet". Soll trotzdem ein Zufluss ins Ausland gestaltet werden, sohelfen nachfolgende Strategien, den Zufluss z.B. in Deutschland oder Österreich möglichststeuerreduziert zu realisieren:Wenn Sie Geld mit der Kreditkarte der Auslandsgesellschaft z.B. in Deutschland abheben, istdieses ein Buchungsvorgang "Gesellschaft Bank an Gesellschaft Kasse", also kein Zufluss anSie als natürliche Person.Das Geldwäschegesetz greift ab 15.000 Euro. Wenn Sie also 14.900 Euro in Bar aus demBetriebsstättenland mitbringen, erfolgt keine Kontrollmitteilung an das deutsche Finanzamt(Natürlich müssten Sie diesen Tatbestand eigentlich dem deutschen Finanzamt anzeigen, eswäre sonst Steuerhinterziehung)Sie können ein Darlehn von der Auslandsgesellschaft erhalten (zu "Bedingungen gleicherDritter")Sie könnten eine englische Limited mit Betriebsstätte Deutschland gründen, die dann an derAuslandsgesellschaft beteiligt ist. Mithin fließen Gewinne aus der Auslandsgesellschaftsteuerfrei nach Deutschland, in Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Ist dieAuslandsgesellschaft in einem Niedrigsteuerland gemäss 7-14 AStG installiert (z.B. <strong>Zypern</strong>)und werden nur passive Einkünfte erwirkt, so darf die "deutsche Limited" nur maximal 50% derAnteile halten, sonst Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung. Die Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie greift natürlich nur, wenn die operative Gesellschaft in der EUangesiedelt ist, also z.B. <strong>Zypern</strong>, England usw.. Ansonsten werden Abflüsse nach Deutschlandim Betriebsstättenland mit Quellensteuer belegt (8- 15%). Ausnahme: Schweiz. Die Schweizhat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie "unterworfen".Ergänzend könnten Sie ein Organschaftsmodell installieren, mithin steuerfreier Zufluss an diedeutsche natürliche Person unter Progressionsvorbehalt.Zum Zeitpunkt der gewollten Gewinnausschüttung verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt inein Niedrigsteuerland, z.B. in die Schweiz. Sofern ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wurde,wechseln die Shareholderverhältnisse und Sie selbst treten offiziell als Shareholder ein. Dannerfolgt die Gewinnausschüttung an Sie als natürliche Person, mithin Einkommensbesteuerungim Niedrigsteuerland. Wechseln Sie dann Ihre steuerliche Ansässigkeit wieder nachDeutschland/Österreich, so erfolgt keine erneute Besteuerung des Einkommens (Verbot derDoppelbesteuerung,sofern DBA zwischen Deutschland und dem "Zufluchtsland").Wie verhält es sich mit dem Treuhand-Direktor und Shareholder?Ausgangslage: Gründung einer Auslandsgesellschaft in einem Niedrigsteuerland, i.d.R. keineAktivgeschäfte nach AStG, mithin hält i.d.R. eine Steuer-oder Anwaltskanzlei im Sitzstaat derGesellschaft mindestens 50% der Gesellschaftsanteile treuhänderisch (Verhinderung derHinzurechnungsbesteuerung) sowie Stellung eines Treuhand-Direktors (DBA: Ort der geschäftlichenOberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte).1. Hält der Treuhand-Direktor keine Anteile, hat er auch keinen Einfluss. Entscheidend ist im Rahmendieser Fragestellung also die Wirkung des ausländischen Treuhand-Gesellschafters2. Zunächst einmal besteht ein notarieller Treuhand-Vertrag zwischen Ihnen und der ausländischenSteuerkanzlei. Treuhandverhältnisse sind in dem meisten Ländern erlaubt, Ausnahme ist Irland.Hält der ausländische Gesellschafter 50% der Anteile, kann er ohne Sie" keine Beschlüsse fassen, daBeschlussfassungen nur mit der Mehrheit der Gesellschafter möglich sind, also minimal 51%.Hinweis: Zwar beschreiben die meisten DBAs, dass allein Gesellschaftsanteile keine Betriebsstätte imLand des Anteilseigners auslösen, zur absoluten Sicherheit raten wir bei 50% (und mehr)Gesellschaftsanteile aber folgende Ergänzung im Gesellschaftervertrag: Maßgebliche geschäftliche72

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