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Exposee Zypern - firmengründung ausland

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Firmengründung <strong>Zypern</strong>- zyprische Limited- Holdinggesellschaften, Trust auf <strong>Zypern</strong>Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Gewinne ausländischer Gesellschaften zwischenKörperschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei: 20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und 10% vom 1. Januar 2009.Beispiel:Eine deutsche GmbH hält 50% Anteile an einer zyprischen Limited. In Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der Gewinne der zyprischen Limited steuerfrei inDeutschland vereinnahmen. Eine Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner derdeutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann im Halbeinkünfteverfahren. BeiInstallation einer steuerrechtlichen Organschaft in Deutschland kann vom deutschen Anteilseignersogar gänzlich steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden.3. HoldinggesellschaftenDie Installation einer ausländischen Holding ist ein exzellentes Werkzeug, um Gewinne inländischerKapitalgesellschaften steuerfrei ins Ausland zu lenken. Dieses um so mehr, sofern die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Anwendung findet, es sich also bei der ausländischen Holding und den beteiligtenUnternehmen um eine EU-Gesellschaft handelt.Rechtsfolgen EU-Holding: Kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich(EU Niederlassungsfreiheit), keine Quellensteuer unter Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,sofern die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind (Mindestbeteiligungshöhe- undZeit).Dabei werden Zyprische Holding -Gesellschaften nicht besteuert, gleiches gilt für SchweizerGesellschaften mit Holding-Privileg (Hinweis: Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und einerspanischen S.L. unter den Bedingungen des Holdingprivilegs. Gemäß §8 Abs.1 Nr.8 AStG, handelt essich bei Holdingsgesellschaften immer um Aktiveinkünfte, mithin keine Wirkung derHinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG, bei beherrschenden Einfluss des z.B. deutschenAnteilseigner.81

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