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Exposee Zypern - firmengründung ausland

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Firmengründung <strong>Zypern</strong>- zyprische Limited- Holdinggesellschaften, Trust auf <strong>Zypern</strong>Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigungmit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nichtentsprechende Besteuerung vermieden wird.(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel,die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmenzu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen,die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können für die Zwecke der Anwendung diesesAbkommens unmittelbar miteinander verkehren.Artikel 26Austausch von Informationen(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die Informationen austauschen, die zurDurchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle so ausgetauschten Informationen sindgeheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten zugänglich gemachtwerden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern oder mitder Entscheidung über Rechtsbehelfe oder strafrechtlicher Verfolgung in bezug auf diese Steuernbefaßt sind.(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragstaaten:a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis diesesoder des anderen Vertragstaates abweichen;b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren diesesoder des anderen Vertragstaates nicht beschafft werden können ;c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder einGeschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.Artikel 27Diplomatische und konsularische Vorrechte(1) Dieses Abkommen berührt nicht die diplomatischen und konsularischen Vorrechte nach denallgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen.(2) Soweit Einkünfte oder Vermögen wegen der einer Person nach den allgemeinen Regeln desVölkerrechts oder auf Grund besonderer internationaler Vereinbarungen zustehenden Vorrechte imEmpfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.(3) Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischenVertretung, die ein Vertragstaat im anderen Vertragstaat oder in einem dritten Staat unterhält, sowiedie ihnen nahestehenden Personen als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeitdes Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie indiesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.Artikel 28Land BerlinDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der BundesrepublikDeutschland gegenüber der Regierung von <strong>Zypern</strong> innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten desAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.Artikel 29Inkrafttreten(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich inBonn ausgetauscht werden.(2) Dieses Abkommen tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und istanzuwenden:92

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