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Exposee Zypern - firmengründung ausland

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Firmengründung <strong>Zypern</strong>- zyprische Limited- Holdinggesellschaften, Trust auf <strong>Zypern</strong>(3) ALS BETRIEBSTÄTTEN GELTEN NICHT:a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oderAuslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zurLagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zudem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oderverarbeitet zu werden;d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweckunterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oderInformationen zu beschaffen;e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweckunterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, dievorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinnedes Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderenVertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegeneBetriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen desUnternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staatgewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf vonGütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb sobehandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil esdort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderenunabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrerordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einemVertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einerGesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oderdort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeitausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.Die Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7-14 ASTGErgänzende Quellen: „Int. Steuerrecht“ von Klaus Groß-Bölting/Alpmann SchmidtDie Hinzurechnungsbesteuerung betrifft speziell unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige inDeutschland, die unter bestimmten Voraussetzungen an einer oder mehreren ausländischenKapitalgesellschaften beteiligt sind.Nachteiligkeiten können dadurch entstehen, dass nach §20 (I) ASTG Vorschriften derHinzurechnungsbesteuerung grundsätzlich einem Doppelbesteuerungsabkommen miteinem anderen Land -in unserem Fall <strong>Zypern</strong>- übergeordnet sind.So wird versucht mit Hilfe der Hinzurechnungsbesteuerung Einkünfte vondazwischengestalteten Gesellschaften in Ländern mit niedrigeren Steuersätzen zubesteuern.Dieses wird dadurch erreicht, daß nicht nur bei tatsächlicher Ausschüttung eine Besteuerungbeim inländischen Gesellschafter erfolgt sondern vielmehr auch bei Thesaurierung derGewinne innerhalb der ausländischen Kapitalgesellschaft durch eine – weltweit wohleinmalige – Ausschüttungsfiktion, d.h. es wird einfach angenommen, die Gesellschaft hätteeinen Gewinn ausgeschüttet und dieser geschätzte Ausschüttungsgewinn wird dannpauschal besteuert. Des weiteren entfielen dann nach Willen unseres GesetzgebersSteuervergünstigungen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahren §3Nr.40d ESTG oder beiUnternehmen steuerfreie Beteiligungen im Sinne des 8b KSTG.23

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