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Exposee Zypern - firmengründung ausland

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Firmengründung <strong>Zypern</strong>- zyprische Limited- Holdinggesellschaften, Trust auf <strong>Zypern</strong>dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch einedort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinnezuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit untergleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehrmit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenenAufwendungen, einschließlich der Geschäftsführung und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzugzugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstandensind.(4) Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durchAufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließtAbsatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilungermittelt; die Art der anzuwendenden Gewinnaufteilung muß jedoch so sein, daß das Ergebnis mit denGrundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einerBetriebstätte kein Gewinn zugerechnet.(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinnejedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,anders zu verfahren.(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandeltwerden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nichtberührt.Artikel 8Seeschiffe und Luftfahrzeuge(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr könnennur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung desUnternehmens befindet.(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beteiligungen eines Unternehmens, das Seeschiffe oderLuftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft odereinem anderen internationalen Betriebszusammenschluß.(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffenim internationalen Verkehr, die eine in <strong>Zypern</strong> ansässige Gesellschaft oder Personengesellschaftbezieht, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar in <strong>Zypern</strong> nichtansässigen Personen gehört, in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, wenn dieGesellschaft oder Personengesellschaft nicht nachweist, daß die auf diese Einkünfte entfallendezyprische Steuer der Höhe nach der zyprischen Steuer entspricht, die auf diese Einkünfte entfallenwäre, wenn die zyprische Steuer ohne Berücksichtigung von Bestimmungen ermittelt würde, die mitden Bestimmungen des Merchant Shipping (Taxing Provisions) Law in der im Zeitpunkt derUnterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung übereinstimmen oder ihnen entsprechen.(4) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt anBord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffesliegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragstaat, in dem die Person, die dasSchiff betreibt, ansässig ist.Artikel 9Verbundene UnternehmenWenna) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, derKontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder85

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