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Exposee Zypern - firmengründung ausland

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Firmengründung <strong>Zypern</strong>- zyprische Limited- Holdinggesellschaften, Trust auf <strong>Zypern</strong>(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen fürunselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehrausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichenGeschäftsleitung des Unternehmens befindet.Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- oderVerwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässigePerson in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaftbezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden.Artikel 17 Künstler und Sportler Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, dieberufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowieSportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaatbesteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.Artikel 18Öffentliche Kassen(1) Vorbehaltlich des Artikel 19 können Vergütungen, die von einem Vertragstaat, einem seiner Länderoder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von dem Vertragstaat einem seinerLänder oder einer ihrer Gebietskörperschaften errichteten Sondervermögen an eine natürliche Personfür eine unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Wird aber dieunselbständige Arbeit in dem anderen Vertragstaat von einem Staatsangehörigen dieses Staatesausgeübt, der nicht Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist, so können die Vergütungen nurin diesem anderen Staat besteuert werden.(2) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielunggerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates, eines seiner Länder oder einer ihrerGebietskörperschaften geleistet wird, finden die Artikel 15, l6 und 17 Anwendung.(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogrammseines Vertragstaates, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, dieausschließlich von diesem Staat, diesen Ländern oder Gebietskörperschaften bereitgestellt werden, aneinen Experten oder freiwilligen Helfer gezahlt werden, der an den anderen Staat mit dessenZustimmung abgestellt worden ist.Artikel 19RuhegehälterRuhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person fürfrühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.Artikel 20Lehrer, Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen(1) Vergütungen, die ein Hochschullehrer oder Lehrer, der in einem Vertragstaat ansässig ist oderunmittelbar vorher dort ansässig war und der sich für höchstens zwei Jahre zwecks fortgeschrittenerStudien oder Forschungsarbeiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität,Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt in den anderen Vertragstaat begibt, für diese Arbeitbezieht, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, vorausgesetzt, daß er die Vergütungen vonaußerhalb dieses anderen Staates bezieht.(2) War eine natürliche Person in einem Vertragstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in denanderen Vertragstaat begibt, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich als Student einerUniversität, Hochschule, Schule oder anderen ähnlichen Lehranstalt dieses anderen Staates oder alsLehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre oder Praktikanten)vorübergehend auf, so ist sie vom Tage ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhangmit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates befreit:a) hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmtenÜberweisungen aus dem Ausland, undb) während der Dauer von insgesamt höchstens vier Jahren hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 6.000DM oder deren Gegenwert in zyprischer Währung je Kalenderjahr für Arbeit die sie in dem anderenVertragstaat ausübt, um die Mittel für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung zu89

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