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Exposee Zypern - firmengründung ausland

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Firmengründung <strong>Zypern</strong>- zyprische Limited- Holdinggesellschaften, Trust auf <strong>Zypern</strong>• in einigen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen Zinsen (Art.11 Abs.1 OECD-MA) und/oderLizenzgebühren (Art.12 Abs.1 OECD-MA) (im Hinblick auf die ausländische Quellensteuer)• in fast allen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen Einkünfte im Sinne des Art.16 OECD-MA(Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen) und des Art.17 OECD-MA (Künstler und Sportler)• in einigen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen Einkünfte aus der Überlassung vonArbeitnehmern• in einigen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, die anBord von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Straßenfahrzeugen ausgeübt wird• in einigen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen Einkünfte aus der Veräußerung vonBeteiligungen, für die das jeweilige DBA das Besteuerungsrecht des Quellen- oderBelegenheitsstaats vorsieht• in einigen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen auch Sonstige Einkünfte im Sinne des Art.21OECD-MA.Soweit ausländische Einkünfte der Anrechnungsmethode unterfallen, rechnet der Ansässigkeitsstaat,wie bereits in Kap. 4.8.2. ausgeführt, im Ausland entrichtete Steuern auf die Steuern desAnsässigkeitsstaats an. Bei der Anrechnungsmethode bleibt es also grundsätzlich bei der Besteuerungdes Gesamt-(Welt-)Einkommens des Steuerpflichtigen durch den Ansässigkeitsstaat, allerdings mitder Maßgabe, dass ausländische Steuern, die auf ausländische Einkünfte erhoben werden, von demAnsässigkeitsstaat beim Steuerpflichtigen auf die deutsche Steuer angerechnet werden, man könnteauch sagen: von der deutschen Steuer abgezogen werden. Ist die Bundesrepublik DeutschlandAnsässigkeitsstaat und ist das Steuerniveau im Qellen- oder Belegenheitsstaat, wie im Regelfall,niedriger, so wird die Steuerbelastung des Steuerpflichtigen auf das Steuerniveau der BundesrepublikDeutschland „hochgeschleust“.Die Kombination von Freistellungsmethode und Anrechnungsmethode wird im folgenden anhand desDBA-USA dargestellt. Die Anrechnungsmethode gilt nach dem DBA-USA für• Einkünfte aus Dividenden im Sinne des Artikels 10 (Dividenden), auf die Buchstabe a nichtanzuwenden ist (also Nicht-Schachteldividenden bzw. Steuerbesitz-Dividenden; entspricht Art.10Abs.1 OECD-MA)• Veräußerungsgewinne, auf die Artikel 13 (Veräußerungsgewinne) anzuwenden ist, vorausgesetzt,dass sie in den Vereinigten Staaten nur nach Artikel 13 Abs.2 Buchstabe b besteuert werdenkönnen (entspricht Art.13 Abs.1 und Abs.2 OECD-MA verbunden mit einer Sonderregelung desDBA-USA• Einkünfte aus Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen, Art.17 OECD-MA)• Einkünfte Künstlern und Sportlern, Art.17 DBA-USA• Einkünfte im Sinne des Artikels 19 Abs.1 Buchstabe a (öffentlicher Dienst; Sozialversicherung), diean einen deutschen Staatsangehörigen gezahlt werden (weicht von Art.19 Abs.1 lit. a) OECD-MAab)• Einkünfte, die, soweit nicht Artikel 28 (Schranken für die Abkommensvergünstigungen)anzuwenden ist, nach diesem Abkommen von der Steuer der Vereinigten Staaten befreit bleiben(ist eine Sonderregelung im DBA-USA)• Einkünfte auf die Artikel 21 des Protokolls anzuwenden ist (ist eine Sonderregelung im DBA-USA).Die Anrechnungsmethode ist keine Besonderheit der Doppelbesteuerungsabkommen. Für vieleausländische Staaten ist sie die primäre Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, wie dieRegelungen im jeweiligen Methodenartikel in zahlreichen deutschen Doppelbesteuerungsabkommenfür den ausländischen Vertragsstaat zeigen. Auch für das deutsche Steuerrecht ist dieAnrechnungsmethode keine Besonderheit, sondern sie ist die in §34c EStG (dort in Abs.1) primärvorgesehene Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach dem innerstaatlichen Recht.43

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