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Exposee Zypern - firmengründung ausland

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Firmengründung <strong>Zypern</strong>- zyprische Limited- Holdinggesellschaften, Trust auf <strong>Zypern</strong>Verpachtung vonbeweglichen Sachenund das ein Inlandsbeteiligteroder eine diesem nahestehende Person beiVorbereitung, Abschluss undAusführung der Geschäftenicht mitwirkenTätigkeiten(Ausgangspunkt:Aktivtätigkeit)Aufnahme und darlehensweiseVergabe vonKapital, §8Abs.1 Nr.7 AStGGewinnausschüttungen vonKapitalgesellschaften, § 8Abs.1 Nr.8 AStGVeräußerung eines Anteilsan einer anderenGesellschaft sowie ausderen Auflösung oderHerabsetzung ihres Kapitals,§ 8 Abs.1 Nr.9 AStGAndere in § 8 Abs.1 AStGnicht genannteEinkunftsquellen(der Aktiv- Katalog wirdüberhaupt nichtangesprochen)Die 25%- GrenzeAber: gegebenenfallspassive Tätigkeit (alsAusnahme)Als regelmäßige AusnahmepassivKeine Ausnahme denkbarAls Ausnahme passiveTätigkeit, wenn derVeräußerungsgewinn aus derVeräußerung von Anteilen anKAC- Gesellschaften stammtIn jedem Fall passivAber: gegebenenfalls aktiveTätigkeit (alsGegenausnahme)Gegenausnahme erfordertNachweis, dassKapitalaufnahme aufausländischen Märkten vonnicht nahe stehendenPersonen zur Finanzierung(fast) ausschließlich aktiverausländischer Betriebe(§ 8 Abs.1 Nr.1-6 AStG) oderinländischer BetriebeKeine GegenausnahmeerforderlichKeine Gegenausnahmeerforderlich und beiVeräußerung von Anteilen anKAC- GesellschaftenGegenausnahme nichtmöglichKeine GegenausnahmemöglichEine niedrige Besteuerung im Sinne von § 8 Abs.1 AStG ist nach § 8 Abs.3 AStG gegeben, wenn dieErtragsteuerbelastung der (passiven) Einkünfte im Sitzstaat der Basisgesellschaft (grundsätzlich)weniger als 25% beträgt. Dies gilt nicht, wenn diese niedriege Ertragsteuerbelastung auf einemAusgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht, oder wenn die danach in Betracht zu ziehendeSteuern nach dem Recht des betreffenden Staates um Steuern gemindert wird, die die Gesellschaft,von der die Einkünfte stammen, zu tragen hat. Vor dem Inkrafttreten des StSenkG 2000 galt noch einSteuersatz von 30% oder weniger. Steuern anderer Staaten ( z.B.Qellensteuer eines Drittlands)waren früher nicht zu berücksichtigen, sind nach dem UntStFG 2001 nunmehr aber zu Gunsten desSteuerpflichtigen in die Ermittlung der (ausländischen) Ertragsteuerbelastung einzubeziehen. Seitensdes Gesetzgebers ist geplant, mittelfristig im Rahmen von § 8 Abs.3 AStG zu überprüfen, wie und ggf.unwieweit Verlustverrechnungen im Ausland bei der Feststellung einer niedrigen Besteuerung zu31

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