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Max Jüdel &CO.,Akt:Ges.

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54Doppeldrahtleitung anschließt. Das Kastensignal wird je nach Bedarf in verschiedenenHöhen ausgeführt.An Stelle der drehbaren Laterne erhalten die Zugankündiger auch feststehendeLaternenkasten, vor denen bewegliche Scheiben durch Drahtzugantriebe hoch- oder niedergeklapptwerden und damit die Kastenaufschrift erscheinen lassen bezw. verdecken.Die Maste dieser Signale bestehen in der Regel aus L-Eisen mit Gitterwerk oder ausu- Eisen. Ferner können als Zugankündiger auch Signale mit viereckiger Scheibe Verwendungfinden, wie sie sonst als Form 6a der -Signalordnung für die EisenbahnenDeutschlands- bei Fernbedienung benutzt werden; ihre Bauart ist eine ähnliche, wiedie der Vorsignale nach TaL 97, jedoch mit vereinfachtem Antrieb.XVI. Signalständer und Signalbrücken(Taf. 100 und 101).Signalständer und Signalbrücken werden in denjenigen Fällen verwendet, wo dieAufstellung von Signalmasten zwischen den Gleisen wegen Raummangel oder schlechterÜbersicht nicht angebracht erscheint.Tal. 100(Zchg. 8387)Tal. 101,(Zchg.10765w)Signalständer nach Art des auf TaL 100 dargestellten können dort in Fragekommen, wo nur eine kleinere Zahl benachbarter Signale aufzustellen ist, oder wo ausanderen Gründen die Anordnung einer Signalbrücke in der Art derjenigen nach TaL 101nicht zweckmäßig erscheint.Die Signalbrücke nach TaL 101 wird von Stützen getragen, die zwischen denGleisen auf Mauerwerk verankert sind. Über den verschiedenen Gleisen sind die zugehörigenSignale auf dem Fachwerkträger angeordnet, ihre Drahtzüge werden an einerStütze hochgeleitet und auf der Brücke zu den einzelnen Signalen geführt. Zum Besteigender Brücke ist an ihrem einen Ende eine Treppe angebracht.Die Signalbrücken werden je nach ihren Abmessungen und nach den örtlichenVerhältnissen in verschiedener Art ausgebildet.XVII. Schranken (Taf. 102-104).Durch die Schranken werden Wege, die Fahrgleise kreuzen, zeitweilig für denVerkehr gesperrt. Während die meist parallel zu den betreffenden Gleisen angeordnetenSchrankenbäume in geöffneter Stellung senkrecht stehen und dabei den Überweg freilassen,liegen sie in geschlossenem Zustand wagerecht und verhindern hierdurch dieBenutzung des Überwegs. Die Schranken werden entweder örtlich (vgL Taf. 102) oderaus der Feme (vgl. TaL 103 und 104) bedient.

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