Große Kreisstadt <strong>Weingarten</strong><strong>Stadt</strong>planungsamtGesamtbilanzierungBoden ΣDefizit 415.322SG Pflanzen/BiotopeBereich 2 408.815Bereich 3.1 79.388Bereich 3.2 170.317Extern 343.652SG Pflanzen/Biotope Bestand ΣDefizit 998.652SG Landschaft 4.030ΣDefizit gesamt 1.421.524PlanungSG Pflanzen/BiotopeBereich 2 293.579Bereich 3.1 171.234Bereich 3.2 144.968Extern 607.185Planung Σ 1.216.966Anlegen eines 10 m breiten Pufferstreifen entlang der Scherzach (4.930 m²)zum Schutz vor Stoffeinträgen wird pauschal mit 3 ÖP/m² Pufferfläche verrechnet(ÖKVO 1.3.6): 3.020m² 14.790Verzinsung Streuobstwiese Oberes Bürgerholzmit 3% von 47.500 ÖP im Verlaufvon 7 Jahren 9.975Förderung spez. Arten: Hauhechelbläuling 1.007 m²*10 ÖP/m² 10.070Bodenmanagement 12.000ΣPlanung gesamt 1.263.801ΣDefizit gesamt - ΣPlanung und Maßnahmen gesamt 157.723BP 156 „Kuenstraße Nord“, <strong>Ökologischer</strong> <strong>Erläuterungsbericht</strong> S. 44 von 55
Große Kreisstadt <strong>Weingarten</strong><strong>Stadt</strong>planungsamtTeil III – Artenschutzrechtlicher Ausgleich,1 GesetzesgrundlagenFür die erforderlichen Maßnahmen ist das Bundesnaturschutzgesetz 2009 (BNatSchG), in Kraft getreten am1. März 2010, maßgebend.1.1 Verbotstatbestände1.1.1 TötungsverbotEs ist verboten, „wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzenoder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zuzerstören“ (s. § 44 (1) 1. BNatSchG).Bei nach § 15 zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbucheszulässigen Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 gilt das Tötungsverbot nur für die in Anhang IVder FFH-Richtlinie aufgeführte Tierarten und für die europäischen Vogelarten sowie für Arten, die in ihremBestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist (vgl.§ 44 (5) Satz 5 BNatSchG).Die Untersuchungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens entbinden nicht von einer erneuten Prüfungzum Zeitpunkt des tatsächlichen Eingriffs. Die Tötung einer streng geschützten Art ist in jedem Fall untersagt.1.1.2 StörungsverbotEs ist verboten, „wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten währendder Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eineerhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einerArt verschlechtert“ (s. § 44 (1) 2. BNatSchG).Ein Verbot ist demnach nicht gegeben, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandesder lokalen Population führt.Ergänzend wird von den Gerichten darauf hingewiesen, dass der aus dem Störungsverbot abgeleitete Gebietsschutzeiner streng geschützten Art nicht das gesamte Jagd- und Nahrungshabitat einer Art betrifft.1.1.3 Beschädigungs- und Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und RuhestättenEs ist verboten, „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Artenaus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (s. § 44 (1) 3. BNatSchG).Ein Verbot liegt „nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenenFortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich,können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden“ (s. § 44 (5) BNatSchG).Potentielle Fortpflanzungs- oder Ruhestätten fallen gemäß Rechtsprechung nicht unter den Verbotstatbestand.Bei nach § 15 zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbucheszulässigen Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 gilt das Beschädigungs- und Zerstörungsverbotvon Fortpflanzungs- und Ruhestätten nur für die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführte Tierarten undfür die europäischen Vogelarten sowie für Arten, die in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die BundesrepublikDeutschland in hohem Maße verantwortlich ist (vgl. § 44 (5) Satz 5 BNatSchG).1.1.4 Beschädigungs- und Zerstörungsverbot von PflanzenstandortenEs ist verboten, die Standorte von wildlebenden „Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen(...) zu beschädigen oder zu zerstören“ (s. § 44 (1) 4. BNatSchG).Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV b der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten liegt keinVerstoß vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standorte imräumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmenfestgesetzt werden (vgl. § 44 (5) BNatSchG).BP 156 „Kuenstraße Nord“, <strong>Ökologischer</strong> <strong>Erläuterungsbericht</strong> S. 45 von 55