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Ökologischer Erläuterungsbericht - Stadt Weingarten

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Große Kreisstadt <strong>Weingarten</strong><strong>Stadt</strong>planungsamtBei nach § 15 zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbucheszulässigen Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 gilt das Beschädigungs- und Zerstörungsverbotvon Pflanzenstandorten nur für die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführte Pflanzenarten und für Arten,die in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlichist (vgl. § 44 (5) Satz 5 BNatSchG).1.2 AusnahmetatbestandBeim Eintreffen eines Verbotstatbestandes sind gemäß § 45 (7) BNatSchG Ausnahmevoraussetzungennachzuweisen. Als für Bauvorhaben einschlägige Ausnahmevoraussetzungen sind:• Keine zumutbare Alternativen, die zu keinen oder geringeren Beeinträchtigungen der strenggeschützten Arten oder europäischen Vogelarten führen oder der Arten, die in ihrem Bestandgefährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist.• Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oderwirtschaftlicher Art vorliegen oder im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichenSicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder dermaßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt.• Keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen streng geschützter Arten odereuropäischer Vogelarten führen oder der Arten, die in ihrem Bestand gefährdet sind und für die dieBundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist.• Keine Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes der Populationen bezüglich der strenggeschützten Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie, bzw. keine weitere Verschlechterung des jetzigenungünstigen Erhaltungszustands.1.3 VerhältnismäßigkeitsgrundsatzWenn keine Erwartungen vorliegen, dass eine streng geschützte Art im Bestand bedroht ist, dann ist auchkein artenspezifisches Gutachten notwendig. Der auch europarechtlich verankerte Verhältnismäßigkeitsgrundsatzwird verfehlt, wenn für ein Planungsvorhaben Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahmegestellt werden, die keinen für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens wesentlichenErkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbarenGewinn für Natur und Umwelt stehen würden. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist eine amMaßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung.2 BewertungskonzeptDer im BNatSchG begründete Schutz bezieht sich auf die Art selber, sowohl hinsichtlich des Individuums(Tötungsverbot), als auch des Erhaltungszustands der lokalen Population (Störungsverbot). Ebenso sind diemit dem Erhaltungszustand der Population bzw. Pflanzenverbreitung im Gebiet direkt zusammenhängendenFortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. Pflanzenstandorte geschützt (Schädigungsverbot). Im Folgendenwerden anhand der in „Teil I - Ökologische Gebietsbewertung“ festgestellten bzw. aufgrund des Gebietspotentialszu erwartenden Arten die Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Überwindung der unter Ziffer 1.1genannten Verbotstatbestände erläutert. Sofern Verbotstatbestände eintreffen, sind Ausnahmevoraussetzungendarzustellen.3 Artenschutzrechtliche BewertungDer Bebauungsplan enthält nur noch die Bereiche 1 (Scherzach), 2 (Wohnbebauung) und 3 (Gewerbe) vonTeil I. Die Bereiche 4 und 5 wurden aus dem Plangebiet herausgenommen.3.1 PflanzenEs treten keine nach den FFH-Richtlinien geschützten oder in den Roten Listen vorkommenden Pflanzen auf.3.2 TiereVögel:Für die streng geschützten Arten wie Mäusebussard, Turmfalke, Roter und Schwarzer Milan sowie dieZauneidechse wurde eine spezielle Artenschutzprüfung (SAP) durchgeführt.BP 156 „Kuenstraße Nord“, <strong>Ökologischer</strong> <strong>Erläuterungsbericht</strong> S. 46 von 55

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