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OCEAN7 2015-06

Zwei große Reportagen lesen Sie in dieser Ausgabe: Ein Törn mit Kindern im familienfreundlichen Ionischen Meer. Und einen ausführlichen Fotobericht der weltumsegelnden Pitufa-Crew von den Marquesas in der Südsee.

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Sicherungsschein<br />

Strenge Bonitätsprüfung. Yacht-Pool entwickelte<br />

ein Deckungskonzept, mit dem de facto die Bürgschaft<br />

dafür übernommen wird, dass so etwas nicht passiert – und<br />

wenn es doch passiert, dass zumindest der finanzielle Schaden<br />

weitgehend übernommen wird. Wer bekommt nun einen<br />

Yacht-Pool Sicherungsschein? Dr. Friedrich Schöchl: „Die<br />

Yacht-Pool-Charter-Absicherung kann nur für Firmen erfolgen,<br />

die sich vorher einer entsprechenden Bonitätsüberprüfung<br />

durch uns unterzogen haben. D. h. in der Praxis, es sind jährlich<br />

sowohl die Bilanzen der Charteragentur als auch des<br />

entsprechenden Flottenbetreibers bei Yacht-Pool zur Prüfung<br />

einzureichen. Und nur bei entsprechend guter Bonität werden<br />

diese Firmen in das „Yacht-Pool Financial Security System“<br />

aufgenommen. Das heißt, nicht jede Charteragentur kann für<br />

jeden Flottenbetreiber beliebig einen Sicherungsschein ausgeben.<br />

Und nicht jede Charteragentur kann Mitglied des Yacht-<br />

Pool Financial Security Systems sein.“<br />

Die Idee der Insolvenzabsicherung zog natürlich auch Mitbewerber<br />

an. Nicht alle nahmen es dabei mit der Bonitätskontrolle<br />

immer so genau. „Die mangelhafte Kontrolle dieser Anbieter<br />

zeigte sich schon im Fall der Firma Ecker, wo Yacht-Pool<br />

bereits drei Jahre vor Eintritt der Insolvenz die Bürgschaften,<br />

also den Sicherungsschein, einstellte. Sicherungsschein ist eben<br />

nicht gleich Sicherungsschein,“ sagt Dr. Schöchl. Und weiter:<br />

„Wenn man es aber mit der Bonitätsprüfung nicht so genau<br />

nimmt, kann man auch Sicherungsscheine mit leichterer Hand<br />

ausgeben, weil das Risiko des Versicherers durch die niedrigeren<br />

Deckungssummen entsprechend minimiert ist. Allerdings<br />

vielfach unbemerkt zu Lasten des Charterkunden, weil<br />

sich nicht jeder in das Kleingedruckte vertieft – und es mitunter<br />

auch nicht für jeden so leicht verständlich ist. Versicherung<br />

ist deshalb eben auch viel Vertrauenssache“.<br />

Mehr Sicherheit<br />

für Charterer<br />

Kleiner Unterschied, große Wirkung. Weil<br />

eben nicht für jeden Flottenbetreiber ein Yacht-Pool Sicherungsschein<br />

aus genannten Gründen ausgegeben werden<br />

konnte, sahen sich Chartergesellschaften nach Alternativen um.<br />

Pantaenius bot in Kooperation mit der R+V Versicherung sozusagen<br />

einen Sicherungsschein „light“ an, der sich darin<br />

unterscheidet, dass die Bürgschaft pro Agentur und Flottenbetreiber<br />

auf maximal 20.000 Euro beschränkt ist. Schäden, die<br />

diese Summe übersteigen, sind von den betroffenen Charterern<br />

anteilig selbst zu tragen, indem ihre Ersatzleistungen entsprechend<br />

„gequotet“, d. h. entsprechend gekürzt werden.<br />

Dr. Schöchl: „Bei Yacht-<br />

Pool beträgt die Absicherung<br />

aller Schäden eines<br />

Jahres 500.000 Euro und<br />

soll im kommenden Jahr<br />

auf eine Million erhöht werden.“<br />

Dass ein Kunde seine<br />

Verluste nicht voll ersetzt<br />

bekommt, ist bei diesem<br />

System laut Dr. Schöchl<br />

deshalb nicht anzunehmen.<br />

Und war auch noch nie der<br />

Fall. Laut Insolvenzverwalter<br />

Simon Boes ergaben sich wohl auch deshalb in Bezug auf<br />

den Schadeneintritt erhebliche Unterschiede in Bezug auf die<br />

Kunden, die über einen R+V Sicherungsschein verfügten im<br />

Vergleich zu jenen, die über Yacht-Pool abgesichert waren.<br />

Da der Insolvenzverwalter an der Weiterführung des Unternehmens<br />

unter neuer Führung interessiert ist, unterstützte<br />

Yacht-Pool diese Initiative, indem sie spontan die offenen<br />

Restzahlungen, die von der Agentur nicht weitergeleitet wurden,<br />

für die über Yacht-Pool versicherten Kunden übernahm,<br />

sodass von diesen Kunden die Charter problemlos ohne Aufregung<br />

und Stress und ohne dem Risiko kein Schiff vorzufinden,<br />

angetreten werden konnte. Der Insolvenzverwalter berichtete,<br />

dass dagegen Pantaenius aufgrund der R+V-Bedingungen<br />

wohl zu Recht argumentierte, dass Ersatzzahlungen<br />

an die Charterer erst dann vorgenommen werden, wenn der<br />

Schaden tatsächlich eingetreten ist, weil ja erst dann festgestellt<br />

werden kann, was der Charterer an Ersatzleistung bekommt.<br />

Dies kann allerdings de facto erst geschehen, bis sich alle<br />

Geschädigten gemeldet haben und der Gesamtschaden geklärt<br />

ist. Übersteigt der Schaden für den Versicherer in diesem Fall<br />

die 20.000 Euro, bekommt also jeder Betroffene aliquot weniger,<br />

und um das gebuchte Schiff zu bekommen, muss er selbst<br />

die offene Chartergebühr vorerst nochmals selbst bezahlen<br />

oder erhält im ungünstigen Fall gar kein Schiff.<br />

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